Mandantenrundschreiben S1/2006
1 Gesetzentwurf zur "Erleichterung der Unternehmensnachfolge"
2 Verschärfungen bei der Übertragung von Immobilien
3 Erhöhter Spitzensteuersatz ab 2007 ("Reichensteuer")
4 Stand der geplanten Unternehmensteuerreform
5 Steuerminderung durch Spenden
6 Frist für die Altersvorsorgezulage 2004
7 Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen oder Dienstleistungen
8 Einkünfte des Kindes bei dem Grenzbetrag für Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge
9 Beitragssätze der Sozialversicherung für 2007
11 Neuregelung der Besteuerung der privaten Firmenwagennutzung
12 Änderungen bei der Umsatzsteuer
13 Bilanzrechtliche Hinweise zum Jahreswechsel
14 Sonstige Gestaltungen aus steuerlichen Gründen
15 Investitionszulagengesetz 2007
16 Sicherstellung einer Verlustverrechnung bei Kommanditisten
17 Optimierung der Gewerbesteueranrechnung
18 Abgabefrist für die Antragsveranlagung zur Einkommensteuer für 2004
19 Neue Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte
20 Elterngeld und Steuerklassenwahl
21 Verlustfeststellung wegen Ausbildungsaufwendungen
22 Steuerminderung noch für das Jahr 2006
23 Senkung des Sparer-Freibetrags
24 Geplante Einführung einer Abgeltungssteuer
25 Steuerminderung noch für das Jahr 2006
27 Gestaltungsüberlegungen zum Jahreswechsel
28 Wichtige Entscheidungen und Verwaltungsanweisungen für GmbH und Gesellschafter
29 Verdeckte Gewinnausschüttung - Checkliste: Wichtige Entscheidungen und Verwaltungsanweisungen
30 Wichtige Steuertermine 2007
31 Hinweise zu Abgabe- und Zahlungsterminen
1 Gesetzentwurf zur "Erleichterung der Unternehmensnachfolge"
Wie bereits mehrfach berichtet plant die Bundesregierung erbschaftsteuerliche Erleichterungen bei der Übertragung von Unternehmensvermögen, die zum 1.1.2007 in Kraft treten sollen. Nunmehr liegt ein Gesetzentwurf vor. Derzeit ist geplant, das Gesetz endgültig erst im Frühjahr 2007 zu verabschieden, um dann möglicherweise noch das ausstehende Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Begünstigung von Betriebsvermögen berücksichtigen zu können. Vorgesehen ist aber, das neue Recht auf Antrag des Steuerpflichtigen bereits rückwirkend zum 1.1.2007 anzuwenden.
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen vor, die auf Produktivvermögen entfallende Erbschaft-/Schenkungsteuer über einen Zeitraum von zehn Jahren zinslos zu stunden. In diesem Zeitraum wird die Steuerschuld in gleichen Jahresraten unter der Voraussetzung der Betriebsfortführung abgeschmolzen. Führt der Erwerber den Betrieb in vergleichbarem Umfang über zehn Jahre fort, soll die Steuer komplett entfallen.
Im Einzelnen sind folgende Regelungen und Abgrenzungen vorgesehen:
- Der Erwerb von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligungsquote über 25 % wird steuerlich nicht erfasst, wenn der Wert insgesamt 100 000 € nicht übersteigt (Freigrenze, alle zehn Jahre erneut anwendbar).
- Die bisherigen Vergünstigungen bei der Übertragung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Betriebsvermögen und Kapitalgesellschaftsanteilen in Form des Freibetrags, des Bewertungsabschlags und des Ansatzes der günstigsten Steuerklasse sollen entfallen.
- Vorgesehen ist dagegen, dass bei der Übertragung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligungsquote von mehr als 25 % die Steuer zinslos über einen Zeitraum von zehn Jahren gestundet wird. Die gestundete Steuer erlischt dann nach jedem verstrichenen Jahr um ein Zehntel, wenn der Betrieb des begünstigten Vermögens oder die Beteiligung "in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang" fortgeführt wird. Weiter heißt es: "Voraussetzung hierfür ist, dass der Betrieb insbesondere nach dem Umsatz, dem Auftragsvolumen, dem Betriebsvermögen und der Anzahl der Arbeitnehmer vergleichbar ist." Wird der Betrieb oder die Beteiligung über zehn Jahre in diesem Sinne fortgeführt, so wird die Steuer vollständig erlassen. Bei Nichterfüllung dieser Klausel wird die gestundete Steuer zum Erlöschenszeitpunkt fällig. Die Steuer wird ebenfalls fällig, wenn bzw. soweit der (Teil-)Betrieb innerhalb des Zehnjahreszeitraums veräußert oder aufgegeben wird. Die Steuer ist bis zur Feststellung der Fälligkeit zu verzinsen.
- Von der vorstehend erläuterten Begünstigung erfasst wird jedoch nur "produktives Vermögen". Ausgeschlossen wird ausdrücklich insbesondere folgendes Vermögen: Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligungsquote 25 % nicht übersteigt, Geldbestände, Forderungen gegen Kreditinstitute, Wertpapiere, Kunstgegenstände, Sammlungen, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine. Nicht begünstigtes Vermögen wird allerdings nur soweit von der Vergünstigung ausgenommen, wie die Summe der Werte die Schulden des Betriebs insgesamt übersteigt.
Grundsätzlich soll das neue Recht auf Erwerbe anzuwenden sein, die nach Verkündung des Gesetzes entstehen. Somit besteht - zumindest nach dem derzeitigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens - bis zum Jahresende und ggf. auch noch Anfang 2007 die Möglichkeit, das bisherige Recht zu nutzen. Das bisher geltende Recht dürfte insbesondere in folgenden Fällen günstiger sein:
- Enthält das Betriebsvermögen in größerem Umfang nicht begünstigtes Vermögen, entfallen voraussichtlich insoweit künftig die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen, so dass geprüft werden sollte, ob das derzeitige Recht noch genutzt werden kann. Betroffen sind vor allem Gesellschaften mit größerem fremdvermieteten Immobilienbestand oder auch mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bei Beteiligungsquoten bis zu 25 %.
- Des Weiteren ist zu prüfen, ob die vorgesehenen strengen Behalteregeln über einen Zeitraum von zehn Jahren eingehalten werden können. Nach der Neuregelung soll jedenfalls die unternehmerische Dispositionsfreiheit deutlich stärker eingeschränkt und die Überwachung sehr viel schwieriger werden als nach derzeitigem Recht.
- Verwehrt werden sollen die Begünstigungen für gewerblich geprägte Gesellschaften mit nicht produktivem Vermögen. Betroffen von diesen drohenden Änderungen sind GmbH & Co. KG, die eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit, z.B. die Verwaltung von Wertpapiervermögen oder Immobilien, ausüben. Gerade zur Erreichung einer begünstigtenÜbertragung größeren Privatvermögens wurden bisher derartige Gestaltungen häufig eingesetzt, was voraussichtlich nur noch bis zum Jahresende möglich sein wird. In diesen Fällen wird das private Immobilienvermögen in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft eingebracht und anschließend die Anteile an dieser Personengesellschaft begünstigt übertragen.
Hinweis:
In den meisten Fällen dürfte das geplante Recht die Übertragung von betrieblichem Vermögen ganz deutlich erleichtern. Bis zum Jahresende ist aber sorgfältig zu prüfen, ob nicht noch das bisherige Recht genutzt werden sollte. Bei diesen Überlegungen sind sämtliche Aspekte und nicht nur die rein steuerlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Regelmäßig wird dies steuerlichen Rat erfordern.
2 Verschärfungen bei der Übertragung von Immobilien
Nach wie vor steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die für voraussichtlich Anfang nächsten Jahres erwartet wird, zur erbschaft-/schenkungsteuerlichen Begünstigung des Grundvermögens aus. In Fachkreisen wird teilweise damit gerechnet, dass es insoweit bei größeren Immobilienvermögen zukünftig zu höheren steuerlichen Belastungen kommen wird. Dies ist allerdings noch sehr ungewiss. Dennoch sollte in den Fällen, in denen Grundvermögen kurz- oder mittelfristig auf die nächste Familiengeneration übertragen werden soll, sorgfältig überlegt werden, diese Übertragung noch im Jahr 2006 vorzunehmen, um die derzeit vergleichsweise günstigen steuerlichen Rahmenbedingungen zu nutzen.
Auch ist zu beachten, dass bereits durch die derzeitigen Gesetzesvorhaben zum Jahressteuergesetz 2007 und zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge Verschärfungen bei der unentgeltlichen Übertragung von Immobilien eintreten sollen:
- Nach derzeitigem Recht werden Immobilien bei der Erbschaftsteuer mit einem deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Wert angesetzt. Ist die Immobilie hoch fremdfinanziert und wird die Schuld mit übertragen, führt dies dazu, dass der erbschaftsteuerliche Wert in der Summe negativ ist, so dass ohne steuerliche Belastung noch anderes Vermögen mit übertragen werden kann. Nun ist in dem Gesetzentwurf zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge vorgesehen, ab 1.1.2007 Schulden, die mit Grundvermögen zusammenhängen, nur noch bis zur Höhe des Wertansatzes des Grundstücks mindernd zu berücksichtigen.
- Bei dem Ansatz des Grund und Bodens wird nach derzeitigem Recht in der Regel der vom Gutachterausschuss ermittelte Bodenrichtwert von 1996 abzüglich eines Abschlags von 20 % angesetzt. Ab dem 1.1.2007 soll dagegen gemäß dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007 der zeitnahe Bodenrichtwert maßgebend sein, der maximal zwei Jahre vor dem Übergang festgestellt sein muss.
- Bei vermieteten Gebäuden ermittelt sich der Steuerwert mit dem 12,5-fachen der Jahresmiete. Bislang wird dabei der Durchschnitt der Mieten der letzten drei Jahre zu Grunde gelegt. Nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007 soll dagegen zukünftig nur die im Zeitpunkt der Vermögensübergabe vereinbarte Miete maßgebend sein, was sich bei steigenden Mieten werterhöhend auswirkt.
3 Erhöhter Spitzensteuersatz ab 2007 ("Reichensteuer")
Ab dem Jahr 2007 gilt bei der Einkommensteuer der derzeitige Spitzensteuersatz von 42 % nur noch bis zu einer Bemessungsgrundlage bis 250 000 € (bei Verheiraten: 500 000 €). Ab dieser Grenze gilt der erhöhte Spitzensteuersatz von 45 % (sog. Reichensteuer). Die Spitzenbelastung stellt sich - unter Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe - ab 2007 wie folgt dar (bei Verheirateten doppelte Einkunftsgrenzen):
Höhe der Einkünfte | von 52 152 € bis 250 000 € | ab 250 001 € | ||||
Spitzensatz Einkommensteuer | 42 % | 45 % | ||||
Spitzensteuersatz einschließlich | 44,310 % | 47,475 % | ||||
Kirchensteuersatz (KiSt) | 0 % KiSt | 8 % KiSt | 9 % KiSt | 0 % KiSt | 8 % KiSt | 9 % KiSt |
Spitzenbelastung einschließlich KiSt | 44,310 % | 46,121 % | 46,338 % | 47,475 % | 49,300 % | 49,520 % |
Deutlich wird ein merklicher Anstieg der Gesamtbelastung. Dies gibt Anlass zu einer gegenüber den vorhergehenden Jahreswechseln modifizierten Einkommensverlagerungspolitik zum Jahreswechsel 2006/2007. Auf Grund der Steuersatzanhebung können ein Vorziehen von Einnahmen und ein Hinausschieben von Ausgaben sinnvoll sein, was allerdings nur individuell unter Beachtung von Zinsaspekten entschieden werden kann.
Allerdings ist dieser erhöhte Spitzensteuersatz nur für Überschusseinkünfte, d.h. für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte, anwendbar, nicht dagegen für Gewinneinkünfte, also Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit (Freiberufler) und aus Land- und Forstwirtschaft. Dies soll ein Entlastungsbetrag zur Einkommensteuer (Tarifbegrenzung) sicherstellen.
Somit entwickelt sich die Spitzenbelastung (in Prozentpunkten) wie folgt, wobei zu beachten ist, dass gewerbliche Einkünfte zusätzlich noch der Gewerbesteuer unterliegen, die in dieser Beispielsrechnung mit einem Hebesatz von 425 % berücksichtigt ist:
| VZ 2006 | VZ 2007 | ||||
| Überschuss-einkünfte | Einkünfte aus selbständiger Arbeit | gewerbliche Einkünfte | Überschuss-einkünfte | Einkünfte aus selbständiger Arbeit | gewerbliche Einkünfte |
Spitzenbelastung | 44,310 | 44,310 | 46,239 | 47,475 | 44,310 | 46,239 |
Differenz zu gewerblichen Einkünften | -1,929 | -1,929 |
| 1,236 | -1,929 |
|
Somit ergibt sich zum Jahreswechsel 2006/2007 eine deutliche Verschiebung zwischen Überschusseinkünften und gewerblichen Einkünften zu Gunsten Letzterer. Im Veranlagungszeitraum 2007 sind gewerbliche Einkünfte regelmäßig insgesamt niedriger belastet als Überschusseinkünfte, soweit die einkommensteuerliche Spitzenbelastung zum Zuge kommt.
Hinweis:
Von daher kann z.B. die Einbringung von ertragbringendem Kapitalvermögen oder auch von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in ein gewerbliches Unternehmen von Vorteil sein. Im Einzelnen hängt dies vom Gewerbesteuer-Hebesatz ab. Des Weiteren ist immer dann, wenn derartige Gestaltungen Auswirkungen über das Jahr 2007 hinaus haben, zu beachten, dass die steuerlichen Rahmenbedingungen für die Jahre ab 2008 noch ungewiss sind. Insofern sind derartige Gestaltungen nur unter Heranziehung steuerlicher Beratung ratsam.
4 Stand der geplanten Unternehmensteuerreform
Nach wie vor wird von der Bundesregierung entsprechend den Vorgaben des Koalitionsvertrags eine Reform der Unternehmensbesteuerung angestrebt. Am 2.11.2006 hat sich eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Finanzpolitiker von CDU/CSU und SPD unter Leitung von Peer Steinbrück und Roland Koch auf die Eckpunkte einer Unternehmensteuerreform geeinigt. Danach sind folgende wesentliche Maßnahmen geplant:
- Für Kapitalgesellschaften sind deutliche Tarifabsenkungen geplant. Vorgesehen sind ein Körperschaftsteuersatz von 15 % (derzeit 25 %) und eine Absenkung der Gewerbesteuer-Messzahl. Bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 % würde sich damit eine Gesamtbelastung von knapp unter 30 % einstellen. Die Gewerbesteuer soll dabei nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Der Belastungsvorteil der einbehaltenen (thesaurierten) gegenüber den ausgeschütteten Gewinnen würde sich weiter vergrößern.
- Die generelle Hinzurechnung von Zinsen zum steuerlichen Gewinn wird nicht umgesetzt. Vielmehr ist die Einführung einer sog. modifizierten Zinsschranke vorgesehen. Konkret soll dies bedeuten, dass der negative Saldo aus Finanzierungsaufwendungen und Kapitalerträgen bei der Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer nur zum Abzug zugelassen wird, soweit er, vereinfacht gesagt, 30 % des Gewinns (vor Zinsaufwand und Zinsertrag) nicht übersteigt. Erwogen wird insoweit aber die Einführung einer vergleichsweise hohen Freigrenze von 1 Mio. €, so dass viele mittelständische Unternehmen nicht betroffen wären. Nicht abzugsfähige Zinsaufwendungen sollen vorgetragen werden können. Von dieser Zinsschranke wären auch Personengesellschaften betroffen. Diskutiert wird zudem eine Reihe von "Escape-Klauseln", deren Umsetzung aber schwierig erscheint.
- Die bisherige gewerbesteuerliche Regelung zu den Dauerschulden soll durch eine 25 %ige Hinzurechnung aller Zinsen und Zinsanteile in Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen ersetzt werden. Insoweit soll ein Freibetrag in Höhe von 100 000 € eingeführt werden.
- Geplant ist auch eine Entlastung der Personenunternehmen (Einzelunternehmen, offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft). Zunächst soll der Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer deutlich von 1,8 auf 3,8 angehoben werden, wobei allerdings die Gewerbesteuer nicht mehr als abzugsfähige Betriebsausgabe anerkannt werden soll. Weiterhin ist geplant, den thesaurierten Gewinn entsprechend der niedrigen Belastung der Körperschaften mit etwa 29 % zu besteuern. Bei späterer Entnahme soll dann eine Nachbelastung mit dem Abgeltungssatz für Dividenden erfolgen.
- Daneben soll ab 2009 eine Abgeltungssteuer für Kapitalerträge mit einem Abgeltungssteuersatz von 25 % eingeführt werden. Es ist jedoch vorgesehen, Steuerpflichtigen mit einem persönlichen Steuersatz von weniger als 25 % auch zukünfig - im Rahmen einer Veranlagungsoption - die Möglichkeit einer individuellen Veranlagung ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen einzuräumen, um den tatsächlich niedrigeren Einkommensteuersatz nutzen zu können. Das Halbeinkünfteverfahren soll dabei voraussichtlich nicht zur Anwendung kommen. Erfasst werden sollen von der Abgeltungssteuer insbesondere Zinsen, Dividenden und auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von Wertpapieren (Spekulationsgeschäfte) bei gleichzeitiger Abschaffung der einjährigen Spekulationsfrist. Nicht einbezogen werden sollen private Veräußerungsgeschäfte über Grundstücke.
- Zur (teilweisen) Gegenfinanzierung sind die Abschaffung der degressiven Abschreibung, Einschränkungen hinsichtlich Gestaltungen durch die Wertpapierleihe, eine Verschärfung der Mantelkaufregelung (Kauf von Unternehmen mit Verlustvorträgen) und eine Begrenzung des Sofortabzugs geringwertiger Wirtschaftsgüter auf solche Unternehmen, die die Voraussetzungen einer Ansparabschreibung erfüllen, im Gespräch. Daneben soll das Besteuerungsaufkommen im Falle von Funktionsverlagerungen in das Ausland durch geeignete Maßnahmen gesichert werden. Eine Erhöhung der Grundsteuer wird dagegen nicht mehr verfolgt.
Hinweis:
Das Verhandlungsergebnis muss von den Parteispitzen noch genehmigt werden. Ein Gesetzentwurf soll Anfang 2007 eingebracht werden. Das Gesetzgebungsverfahren zur Unternehmensteuerreform soll dann - so der Wille der Regierungskoalition - vor der Sommerpause 2007 abgeschlossen sein. Allerdings ist der Fortgang dieser Pläne des Gesetzgebers noch ungewiss. Stehen aber wichtige strukturbestimmende Maßnahmen, z.B. Unternehmensgründungen oder ein Rechtsformwechsel an, sind die weitreichenden Pläne des Gesetzgebers genau zu verfolgen und möglicherweise bestimmte Entscheidungen hinauszuschieben, bis die steuerlichen Rahmenbedingungen klargestellt sind.
5 Steuerminderung durch Spenden
Zum Jahresende kann überlegt werden, ob durch die Leistung von steuerlich begünstigten Spenden im Jahr 2006 noch die Steuerlast dieses Jahres gesenkt werden soll. Allerdings ist zu beachten, dass Spenden steuerlich nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt werden können. Aus steuerlichen Gründen wäre bei dieser Entscheidung auch der erst ab dem Jahr 2007 bei bestimmten Einkunftsarten und ab einer bestimmten Einkunftshöhe greifende Zuschlag zur Einkommensteuer ("Reichensteuer") zu berücksichtigen.
6 Frist für die Altersvorsorgezulage 2004
Wurde im Jahr 2004 ein Vertrag über eine "Riester-Rente" abgeschlossen und ist die Sparzulage für 2004 noch nicht beantragt, so kann dies letztmals bis zum 31.12.2006 über den Anbieter des Vorsorgeprodukts geschehen.
7 Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen oder Dienstleistungen
Bei der Einkommensteuererklärung kann auf Antrag eine Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. Zum Jahresende hin ist zu prüfen, ob derartige Aufwendungen bis zu den genannten Höchstgrenzen angefallen sind oder ggf. Aufwendungen noch vorgezogen werden sollten. Hervorzuheben ist, dass seit dem 1.1.2006 auch Handwerkerleistungen gefördert werden. Im Überblick stellen sich die möglichen Förderungen wie folgt dar:
Aufwendungen für | Begünstigte Tätigkeiten | Steuerermäßigung | Besonderheiten |
Mini-Job im Privathaushalt | Alle haushaltsnahen Tätigkeiten, z.B. Kochen, Putzen, Waschen, Gartenpflege, Pflege und Betreuung von nahen Angehörigen und unter bestimmten Bedingungen auch Kinderbetreuung | 10 % der Aufwendungen, maximal 510 € je Jahr und Haushalt. | Im Haushalt lebende Angehörige oder Lebenspartner sind nicht als Beschäftigte begünstigt. |
Sozialversicherungs-pflichtig beschäftigte Haushaltshilfen | 12 % der Aufwendungen, maximal 2 400 € je Jahr und Haushalt. | ||
Allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen | Alle haushaltsnahen Tätigkeiten, wenn diese normalerweise durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden (z.B. Gärtner, Fensterputzer) | 20 % der Aufwendungen, maximal 600 € je Jahr und Haushalt. Bei Pflege- und Betreuungsleistungen erhöht sich der Maximalbetrag auf 1 200 €. | Begünstigt sind nur die Lohnkosten, nicht dagegen Materialkosten. Die Aufwendungen müssen durch Vorlage einer Rechnung und eines Zahlungsnachweises auf das Konto des Leistungserbringers nachgewiesen werden; Barzahlungen sind nicht begünstigt. Die Steuerermäßigungen nach diesen drei Kategorien sind auch nebeneinander in entsprechender Höhe möglich. |
Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen usw. | Pflege- und Betreuungsleistungen z.B. durch Pflegedienste im eigenen Haushalt oder im Haushalt des Pflegebedürftigen | ||
Handwerkerleistungen im inländischen Haushalt | Alle Handwerkerleistungen in der eigenen oder gemieteten Wohnung, z.B. Renovierung des Bads, Austausch von Fenstern, Dachreparaturen, Elektrikerarbeiten usw. | 20 % der Aufwendungen, maximal 600 € je Jahr und Haushalt. |
8 Einkünfte des Kindes bei dem Grenzbetrag für Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge
Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag wird bei Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Insbesondere dürfen die Einkünfte des Kindes nicht mehr als 7 680 € im Jahr betragen. Zum Jahresende sollte ein eventuelles Überschreiten dieser Grenze geprüft werden, um ggf. noch reagieren zu können und damit den Kindergeldanspruch zu sichern. Wichtig ist, dass es sich insoweit um einen Grenzbetrag handelt, d.h., wird dieser auch nur geringfügig überschritten, entfallen die steuerlichen Vergünstigungen insgesamt. Zu berücksichtigen sind alle Einkünfte im steuerlichen Sinne. Dabei ist zu beachten, dass Lohneinkünfte um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 € gemindert werden (wenn keine höheren Werbungskosten angefallen sind). Der Arbeitslohn des Kindes ist aber um abgeführte Sozialversicherungsbeiträge zu mindern. Zu berücksichtigen sind auch Einkünfte aus einem 400 €-Job und bestimmte steuerfreie Bezüge. Bezüge sind auch Ausbildungshilfen, z.B. Zuschüsse nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (nicht: Darlehen). Im Einzelfall sollte wegen der unter Umständen deutlichen materiellen Auswirkungen eines Überschreitens der Grenze für Einkünfte und Bezüge des Kindes rechtzeitig steuerlicher Rat eingeholt werden.
9 Beitragssätze der Sozialversicherung für 2007
Gesetzliche Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung | Alte Bundesländer | Neue Bundesländer | ||
| 2006 | 2007 | 2006 | 2007 |
Beitragsbemessungsgrenze |
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| 63 000,00 € | 63 000,00 € | 52 800,00 € | 54 600,00 € |
| 5 250,00 € | 5 250,00 € | 4 400,00 € | 4 550,00 € |
Gesetzliche Krankenversicherung | 2006 | 2007 | 2006 | 2007 |
Beitragsbemessungsgrenze |
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| 42 750,00 € | 42 750,00 € | 42 750,00 € | 42 750,00 € |
| 3 562,50 € | 3 562,50 € | 3 562,50 € | 3 562,50 € |
Versicherungspflichtgrenze |
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| 47 250,00 € | 47 700,00 € | 47 250,00 € | 47 700,00 € |
| 3 937,50 € | 3 975,00 € | 3 937,50 € | 3 975,00 € |
Versicherungspflichtgrenze nur für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 PKV-versichert waren |
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| 42 750,00 € | 42 750,00 € | 42 750,00 € | 42 750,00 € |
| 3 562,50 € | 3 562,50 € | 3 562,50 € | 3 562,50 € |
10 Sachbezugswerte für 2007
Zwei für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge bedeutende Verordnungen, nämlich die Sachbezugs- und die Arbeitsentgeltverordnung werden zum 1.1.2007 in einer Verordnung zusammengefasst (Sozialversicherungsentgeltverordnung). In dieser neuen Verordnung werden für die Jahre 2007 und 2008 die Werte für Verpflegung um 2,30 € auf 205 € monatlich angehoben (Frühstück: 45 € bzw. täglich 1,50 €; Mittag- und Abendessen: 80 € bzw. täglich 2,67 €). Neu ist, dass für ein erwachsenes Kind in der Familie der gleiche Verpflegungswert wie für den Lebenspartner angesetzt wird.
Umfangreichere Änderungen gibt es bei den Werten für Unterkunft und Miete. Hier wird für das gesamte Bundesgebiet einheitlich ein neuer Wert in Höhe von 198 € für 2007 und 2008 festgelegt. Um den Übergang für die neuen Bundesländer auf den neuen einheitlichen Wert zu erleichtern, wird für das Jahr 2007 eine Absenkung des Unterkunftswerts von 3 % für die neuen Bundesländer festgelegt. Damit steigen die Unterkunftswerte in den neuen Bundesländern gegenüber dem Jahr 2006 für das Jahr 2007 um 10,06 € im Monat und für das Jahr 2008 nochmals um 5,94 €. Die Werte für gemieteten Wohnraum werden einheitlich auf 3,45 € und für einfache Wohnungen auf 2,80 € je qm festgelegt. Auch hier gilt für die neuen Bundesländer die Absenkung von 3 % im Jahr 2007. Damit steigen die Mietwerte in den neuen Bundesländern im Jahr 2007 von 3,15 € um 0,20 € auf 3,35 € (für einfache Wohnungen von 2,65 € um 0,07 € auf 2,72 €) sowie im Jahr 2008 nochmals um 0,10 € (bzw. 0,08 € für einfache Wohnungen).
Hinweis:
Gibt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern arbeitstäglich unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb ab, sind diese mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Eine Lohnsteuerpauschalierung ist möglich. Ebenfalls mit dem amtlichen Sachbezugswert können arbeitstägliche Mahlzeiten angesetzt werden, die der Arbeitnehmer durch Gewährung von Essenmarken in einer nicht vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine, Gaststätte o.Ä. erhält. Der Ansatz des amtlichen Sachbezugswerts bei Ausgabe von Essenmarken ist an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft. So ist die Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert nur dann zulässig, wenn der Verrechnungswert der Essenmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 € übersteigt. Damit darf der Verrechnungswert der Essenmarke für das Mittagessen im Jahr 2007 maximal 5,77 € betragen, um eine Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert sicherzustellen. Auch Mahlzeiten, die zur üblichen Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit abgegeben werden, können mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet werden.
11 Neuregelung der Besteuerung der privaten Firmenwagennutzung
Die Besteuerung der privaten Nutzung von Kraftfahrzeugen unter Anwendung der 1 %-Regelung wird auf Fahrzeuge beschränkt, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Diese Regelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2005 beginnen, bei einem mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahr also ab dem 1.1.2006.
Bei der Berechnung der betrieblichen Nutzung sind alle Fahrten zu berücksichtigen, die betrieblich veranlasst sind; dazu zählen auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten. Machen die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten bereits mehr als 50 % der Jahreskilometerleistung aus, bedarf die Anwendung der 1 %-Regelung keines weiteren Nachweises mehr.
Hinweis:
Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer stellt für den Steuerpflichtigen (Arbeitgeber) eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar. Insoweit hat die gesetzliche Neuregelung also grundsätzlich keine Auswirkungen.
Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist nach Ansicht der Finanzverwaltung vom Steuerpflichtigen darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Auch Eintragungen in Terminkalender, Reisekostenabrechungen gegenüber Auftraggebern und andere Abrechnungsunterlagen können zur Glaubhaftmachung geeignet sein. Im Übrigen sind auch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (von in der Regel drei Monaten) zulässig, die lediglich Auskunft geben müssen über den jeweiligen Anlass der betrieblichen Fahrt, die Strecke sowie Kilometerstand zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraums.
Auf den Nachweis verzichtet wird bei Steuerpflichtigen, bei denen sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit ergibt, dass das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, z.B. bei Taxiunternehmern, Handelsvertretern, Handwerkern.
Hat der Steuerpflichtige den betrieblichen Nutzungsumfang einmal dargelegt, ist - wenn keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen vorliegen - auch für die folgenden Veranlagungszeiträume von diesem Nutzungsumfang auszugehen.
12 Änderungen bei der Umsatzsteuer
a) Steuersatzänderung zum 1.1.2007
Über die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen im Hinblick auf die Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von derzeit 16 % auf 19 % ab dem 1.1.2007 haben wir ausführlich in der Sonderbeilage zum Mandanten-Rundschreiben 6/2006 berichtet.
b) Kleinbetragsrechnungen nun bis 150 €
Die Grenze für umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnungen beträgt ab 1.1.2007 150 € Rechnungsgesamtbetrag (bislang 100 €). Kleinbetragsrechnungen müssen nur folgende Angaben enthalten: (1) vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, (2) Ausstellungsdatum, (3) Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistungen und (4) Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz, oder im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
c) Erweiterter Anwendungsbereich der Ist-Versteuerung
Angehoben wurde die Umsatzgrenze bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) bei der Umsatzsteuer in den alten Bundesländern von 125 000 € auf 250 000 €. Ist-Besteuerung bedeutet, dass Umsatzsteuer erst in dem Zeitpunkt abzuführen ist, in dem das Entgelt vereinnahmt wird, und nicht bereits dann, wenn die Leistung erbracht ist, wobei sich Liquiditätsvorteile ergeben. Entsprechendes gilt dann allerdings auch für die Vorsteuer aus bezogenen Leistungen.
13 Bilanzrechtliche Hinweise zum Jahreswechsel
a) Zielsetzungen von Gestaltungen zum Jahreswechsel
Im Vordergrund der Gestaltungsüberlegungen zum Jahreswechsel stehen regelmäßig steuerliche Aspekte. Es geht um eine endgültige Minderung der Steuerbelastung oder mindestens um ein Hinausschieben von Steuerbelastungen, um die Liquidität zunächst zu schonen.
Bei Gewerbetreibenden bildet das Ergebnis der Handelsbilanz grundsätzlich den Ausgangspunkt der Ermittlung des steuerlichen Gewinns (sog. Maßgeblichkeitsgrundsatz). Aus diesem Grunde müssen bei bilanzrechtlichen Gestaltungen immer auch die steuerlichen Aspekte geprüft werden bzw. umgekehrt bei steuerlich motivierten Maßnahmen auch deren Auswirkungen in der Handelsbilanz beachtet werden.
Die bilanzrechtlichen Zielsetzungen können unterschiedlich sein. So können im Hinblick auf eine Pflicht zur Publizität des Jahresabschlusses ein niedriger Jahresüberschuss oder eine Verringerung des Informationsgehalts, z.B. durch eine Zusammenfassung von bestimmten Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung oder gar den Verzicht auf eine Veröffentlichung der Gewinn- und Verlustrechnung, erstrebenswert sein. Zunehmend werden Jahresabschlüsse bei den Handelsregistern von interessierten Dritten, z.B. Konkurrenten oder Arbeitnehmer, angefordert und im Falle einer Nichtveröffentlichung vom Registergericht ein Bußgeld verhängt. Die Pflicht zur Publizität des Jahresabschlusses betrifft die GmbH und die GmbH & Co. KG, regelmäßig dagegen nicht das Einzelunternehmen und die offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft.
Geht es dagegen um eine möglichst positive Darstellung der wirtschaftlichen Lage, z.B. gegenüber Kreditgebern oder potenziellen Gesellschaftern, sind ein möglichst positives Jahresergebnis und ein günstiges Bilanzbild erstrebenswert.
b) Instrumente der Bilanzpolitik
aa) Bei Einnahmenüberschussrechnung
Wird der Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, z.B. regelmäßig bei Freiberuflern, kleinen Gewerbebetrieben und daneben auch bei Einkünften aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung, bestehen weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten, da unabhängig von der wirtschaftlichen Realisierung grundsätzlich Einnahmen im Zeitpunkt des Geldzuflusses und Ausgaben im Zeitpunkt des Geldabflusses erfasst werden.
Folgende Gestaltungsmöglichkeiten bieten sich an:
- Hinausschieben des Zuflusses von Einnahmen durch verzögerte Rechnungsstellung oder Vereinbarung von entsprechenden Zahlungszielen;
- Vorziehen von Ausgaben durch Zahlung vor Fälligkeit oder auch durch Leistung von Vorauszahlungen, wobei zu beachten ist, dass Vorauszahlungen steuerlich nur dann anerkannt werden, wenn hierfür vernünftige wirtschaftliche Gründe vorliegen.
Hinweis:
Diese Maßnahmen führen regelmäßig zu negativen Zinseffekten. Daneben ist immer dann, wenn keine volle Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, z.B. bei Ärzten oder Grundstücksverwaltungsgesellschaften, die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes zum 1.1.2007 zu beachten.
Zu beachten sind folgende Besonderheiten:
- Ein Zufluss liegt bei Gutschrift auf einem Bankkonto vor. Von einem Abfluss ist bereits auszugehen, wenn der Auftrag an das Kreditinstitut gegeben wird, vorausgesetzt, das Konto weist ausreichende Deckung auf und der Auftrag wird später auch tatsächlich durchgeführt.
- Bei Scheckzahlung ist ein Zufluss mit Entgegennahme des Schecks gegeben, auch wenn dieser erst später der Bank eingereicht wird. Ein Abfluss ist bei Hingabe des Schecks, z.B. mit Postaufgabe, gegeben und nicht erst im Zeitpunkt der Belastung des Bankkontos.
- Bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen (z.B. Zinsen, Mieten oder Beiträge) wird ein Zufluss im abgelaufenen Jahr noch dann angenommen, wenn diese tatsächlich erst innerhalb kurzer Zeit (Zeitraum von höchstens zehn Tagen) vor bzw. nach dem Jahreswechsel zufließen. Für Ausgaben gilt Entsprechendes.
bb) Bei Bilanzierung
Zur zeitlichen Verlagerung von Einkünften bietet sich bei bilanzierenden Kaufleuten das bewährte Instrumentarium an; insbesondere sind zu nennen:
- Der Abbruch von Gebäuden führt zu sofort abziehbaren Betriebsausgaben, soweit die Gebäude vom Steuerpflichtigen errichtet worden sind oder der Erwerb ohne Abbruchabsicht erfolgte. Allerdings muss der Abbruch tatsächlich im Jahr 2006 erfolgt sein, um die Aufwendungen 2006 berücksichtigen zu können; eine bestehende Abbruchabsicht rechtfertigt nach Ansicht der Finanzverwaltung noch keine Abschreibung des Gebäudes.
- Soweit bestehende Rechtsverhältnisse (z.B. Arbeitsverträge, Mietverträge) aufgelöst werden sollen und sich dadurch eine Abfindungsverpflichtung ergibt, sollte in Erwägung gezogen werden, dies noch im Jahr 2006 zu vollziehen, da dann die Abfindungsverpflichtung in der Bilanz zum 31.12.2006 ergebnismindernd zu berücksichtigen ist.
- Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sollten noch im ablaufenden Wirtschaftsjahr angeschafft werden, um im Jahr 2006 noch Abschreibungen geltend zu machen. Maßgebend für den Beginn der Abschreibung ist der Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung, frühestens der Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft. Im Falle der Anschaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer maximal 410 €) können die geleisteten Aufwendungen in vollem Umfang 2006 geltend gemacht werden. Bei im Jahr 2006 bereits getätigten Investitionen können die bestehenden Wahlrechte hinsichtlich der Abschreibungsmethode und die Ermessensspielräume bei der Bemessung der Abschreibungsdauer im Sinne einer Vorverlagerung von Aufwand genutzt werden.
- Abzinsungsgebot: In der Steuerbilanz sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mindestens zwölf Monaten mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Dies führt zunächst zu einem entsprechenden Ertrag und an jedem folgenden Bilanzstichtag zu einem Aufwand, da sich mit sinkender Restlaufzeit der Barwert erhöht. Durch Vereinbarung einer - auch sehr niedrigen - Verzinsung kann die Abzinsung vermieden werden.
- Soweit die betriebsbezogenen Voraussetzungen erfüllt sind, kann für bestimmte in den Jahren 2007 oder 2008 beabsichtigte Investitionen aufwandswirksam eine Ansparrücklage in Höhe von maximal 40 % der Investitionssumme (Rücklage maximal 154 000 €) gebildet werden. Damit kann Aufwand zeitlich deutlich vorgezogen werden. Zu beachten sind die hohen Konkretisierungserfordernisse als Voraussetzung für die Rücklagenbildung. Soweit im Jahr 2004 eine Ansparrücklage gebildet wurde, läuft 2006 die zweijährige Investitionsfrist ab, deren Verstreichen eine einkünfteerhöhende Auflösung der Rücklage und einen Zinszuschlag von jährlich 6 % bedeutet. Für Existenzgründer gelten Besonderheiten. Die Bildung einer solchen Rücklage ist - außer bei Existenzgründern - zwingende Voraussetzung, um später eine Ansparabschreibung vornehmen zu können.
- Aufwendungen für Forschung und Entwicklung sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, so dass ein Vorziehen in das Jahr 2006 das steuerliche Ergebnis 2006 mindert.
- Soweit wirtschaftlich vertretbar, kann ein Hinausschieben der Auslieferung bzw. Fertigstellung oder Abnahme in das neue Geschäftsjahr in Erwägung gezogen werden, was dazu führt, dass die Produkte noch mit den Herstellungskosten im Vorratsvermögen ausgewiesen werden und noch nicht als Umsatz in der Gewinn- und Verlustrechnung in Erscheinung treten, so dass die Gewinnrealisation in das folgende Geschäftsjahr verlagert wird.
- Für die Zusage später auszahlbarer Gratifikationen, Tantiemen o.Ä. für das Jahr 2006 darf in der Bilanz zum 31.12.2006 nur dann gewinnmindernd eine Rückstellung gebildet werden, wenn die Zusage noch im Jahr 2006 erfolgt.
- Werden Instandhaltungs- oder Modernisierungsaufwendungen noch im Jahr 2006 durchgeführt, entstehen sofort abziehbare Betriebsausgaben. Handelt es sich um unterlassene Instandsetzungsarbeiten und werden diese in den ersten drei Monaten des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt, besteht die Verpflichtung zur aufwandswirksamen Bildung einer Rückstellung.
- Aufwendungen für Werbemaßnahmen stellen sofort abziehbare Betriebsausgaben dar, so dass ein Vorziehen in das Jahr 2006 geprüft werden sollte.
- Wertaufholungsgebot: Soweit an vergangenen Bilanzstichtagen Teilwertabschreibungen vorgenommen wurden, z.B. weil sich eine Investition als Fehlmaßnahme herausgestellt hat, darf der niedrige Wertansatz nur dann beibehalten werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass auch zum aktuellen Bilanzstichtag die Gründe für den niedrigeren Wertansatz noch gegeben sind. Es sollten entsprechende Nachweise erbracht und dokumentiert werden, um einen gewinnerhöhenden Ansatz eines höheren Werts zu verhindern.
14 Sonstige Gestaltungen aus steuerlichen Gründen
a) Sicherstellung des Schuldzinsenabzugs
Der Schuldzinsenabzug bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist gesetzlich eingeschränkt. Die tatsächlich angefallenen Schuldzinsen (ohne Schuldzinsen für Investitionen) sind grundsätzlich in Höhe von 6 % des Überhangs der Entnahmen gegenüber Einlagen und Gewinn (sog. Überentnahmen) steuerlich nicht abziehbar.
Hinweis:
Vor Ende des Jahres sollte geprüft werden, ob sich Überentnahmen ergeben und sich diese durch sinnvolle Maßnahmen vor dem Bilanzstichtag beseitigen oder abmildern lassen. In Betracht kommen Entnahmestopps, Geld- oder Sacheinlagen oder Übertragungen zwischen zwei Betriebsvermögen.
b) Vermeidung von Dauerschuldzinsen bei Kontokorrentschulden
Betriebliche Zinsen mindern zwar grundsätzlich den steuerlichen Gewinn, doch erfolgt bei der Gewerbesteuer dann eine nur hälftige Berücksichtigung mit einer entsprechenden Gewerbesteuerbelastung, wenn es sich u.a. um langfristige Schulden (sog. Dauerschulden) handelt. Diese gewerbesteuerliche Benachteiligung tritt auch bei Kontokorrentverbindlichkeiten ein, wenn diese durchgängig einen Schuldsaldo aufweisen. Dabei werden die niedrigsten Kontostände an sieben Tagen außer Acht gelassen und als Dauerschuld wird für das gesamte Jahr der achtniedrigste Schuldsaldo angesetzt. Somit sollte angestrebt werden, den Schuldsaldo mindestens für acht Tage möglichst weitgehend abzubauen oder sogar zu beseitigen, um den gewerbesteuerlichen Nachteil zu vermindern oder ganz zu verhindern.
c) Fristen bei steueraufschiebender Gewinnübertragung
Werden bei der Veräußerung bestimmter langfristig genutzter Wirtschaftsgüter stille Reserven aufgedeckt, kann eine Versteuerung zeitlich unter Umständen langfristig hinausgeschoben werden, indem die aufgedeckten stillen Reserven mit den Anschaffungskosten neu erworbener Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verrechnet werden.
Eine derartige Übertragung ist an Voraussetzungen geknüpft, insbesondere kann die Übertragung nur innerhalb bestimmter Fristen erfolgen. Soweit im Jahr der Aufdeckung der stillen Reserven keine Neuinvestition erfolgt, kann der Gewinn zunächst in eine Rücklage eingestellt werden. Die Neuinvestition muss dann aber innerhalb von vier Wirtschaftsjahren nach Bildung der Rücklage erfolgen. Soweit in der Bilanz also noch Rücklagen aus bislang unversteuerten Gewinnen ausgewiesen werden, sollte geprüft werden, ob geeignete Investitionen vorgezogen werden sollten bzw. mit der Herstellung von Gebäuden noch im Jahr 2006 begonnen werden sollte, um die Versteuerung dieser Beträge langfristig hinauszuschieben.
15 Investitionszulagengesetz 2007
Mit dem Investitionszulagengesetz 2007 ist für den Bereich betrieblicher Investitionen eine Nachfolgeregelung für das Ende 2006 auslaufende Investitionszulagengesetz 2005 geschaffen. Im Einzelnen sind Änderungen gegenüber dem Investitionszulagengesetz 2005 eingetreten, die im konkreten Fall zu prüfen und zu berücksichtigen sind.
Ist ein Investitionsvorhaben vor dem 21.7.2006 begonnen worden, ist darauf zu achten, es vor dem 1.1.2007 abzuschließen. Ansonsten droht die Versagung der Investitionszulage, weil weder eine Förderung nach dem neuen noch nach dem bisherigen Gesetz erfolgt (Förderlücke). In der Praxis gilt es sehr genau zu prüfen, ob die Gefahr einer solchen Förderlücke besteht, und diese dann durch entsprechende Gestaltungen zu vermeiden. Eine Investition, mit der vor dem 21.7.2006 begonnen wurde, ist jedoch weiterhin nach dem bisherigen Gesetz begünstigt, soweit vor dem 1.1.2007 Teillieferungen erfolgen oder Teilherstellungskosten entstanden sind.
16 Sicherstellung einer Verlustverrechnung bei Kommanditisten
Bei Gesellschaftern, die für Schulden der Gesellschaft nur beschränkt haften, z.B. Kommanditisten einer GmbH & Co. KG, ist die Möglichkeit der Verrechnung von ihnen zuzurechnenden steuerlichen Verlusten der Gesellschaft mit anderen positiven Einkünften begrenzt, und zwar grundsätzlich auf die geleistete Einlage.
Wenn 2006 mit einem derartigen Verlust zu rechnen ist, sollte die steuerliche Verrechenbarkeit der voraussichtlichen Verluste geprüft werden. Wenn eine steuerliche Verrechenbarkeit im Jahr 2006 nicht oder nicht vollständig realisiert werden kann, wären die Verluste nur mit Gewinnanteilen aus dem Gesellschaftsanteil in Folgejahren ausgleichbar. Das Verlustverrechnungspotenzial kann unter Umständen durch geeignete Maßnahmen, die allerdings noch 2006 ergriffen werden müssen, erhöht werden, z.B.:
- Vereinbarung einer höheren Haftsumme des Kommanditisten, die allerdings noch bis zum Abschlussstichtag in das Handelsregister eingetragen werden muss;
- Wechsel aus der Kommanditisten- in die Komplementärstellung, also hin zu einer unbeschränkten Haftung;
- Erhöhung des Kapitalkontos durch Einlagen oder durch Umwandlung von Gesellschafterforderungen in eine gesamthänderisch gebundene Rücklage;
- Erhöhung der Einlage oder der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme;
- Erhöhung des steuerlichen Ergebnisses durch bilanzrechtliche Maßnahmen.
Hinweis:
Die Konsequenzen - vor allem auch nichtsteuerlicher Art - derartiger Maßnahmen sind sehr groß, so dass dringend anzuraten ist, steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
17 Optimierung der Gewerbesteueranrechnung
Gesellschaftern einer Personengesellschaft wird bei der Einkommensteuerveranlagung eine Steuerermäßigung gewährt, die die Belastung der gewerblichen Einkünfte mit Gewerbesteuer ausgleichen soll. Die gewünschte Entlastungswirkung wird aber häufig nicht erreicht. Bestimmte Gestaltungen können Abhilfe schaffen. Problematisch sind Fälle, in denen mehrere Gewerbebetriebe bestehen und diese teilweise Verluste ausweisen, Verluste aus anderen Einkunftsquellen realisiert werden oder Fälle eines Verlustrücktrags.
Zusätzliche Problembereiche ergeben sich bei Personengesellschaften daraus, dass die einzelnen Gesellschafter die Ermäßigung gesetzlich zwingend anteilig im Verhältnis des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels geltend machen können, während die Verteilung des Gewinns der Personengesellschaft für steuerliche Zwecke auf Grund von Vorabgewinnen oder auch von Tätigkeitsvergütungen, Darlehenszinsen o.Ä. hiervon deutlich abweichen kann. Hierdurch bedingt kann die Steuerermäßigung unter Umständen nicht oder nicht in dem gewünschten Umfang ausgenutzt werden. Auch dies bedarf einer individuellen Beratung, um Problembereiche zu ermitteln und ggf. durch entsprechende Gestaltungen Abhilfe zu schaffen.
18 Abgabefrist für die Antragsveranlagung zur Einkommensteuer für 2004
Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen Lohnsteuer einbehalten wurde, so ist nicht in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Soll eine Veranlagung wegen einer zu erwartenden Steuererstattung beantragt werden, ist dies für das Jahr 2004 nach dem Gesetz nur bis zum 31.12.2006 möglich.
Hinweis:
Vorteilhaft kann eine solche Antragsveranlagung z.B. zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer oder ausländischer Quellensteuer sein. Daneben können mittels einer Antragsveranlagung Verluste aus anderen Einkunftsquellen mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit verrechnet werden.
Hinsichtlich der gesetzlichen Ausschlussfrist zur Antragsveranlagung ist zu beachten, dass der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 22.5.2006 (Aktenzeichen VI R 46/05) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt hat, ob diese Frist mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes zu vereinbaren ist, da andere Steuerpflichtige zeitlich unbefristet eine Veranlagung durchführen lassen können.
19 Neue Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte
Auf der Lohnsteuerkarte können auf Grund der eingetretenen Gesetzesänderungen nun auch Kinderbetreuungskosten von bis zu 4 000 € je Kind und Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerker- und Pflegeleistungen (siehe hierzu in der Rubrik "Für alle Steuerpflichtigen" den Beitrag "Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen oder Dienstleistungen") berücksichtigt werden, was eine Minderung der Lohnsteuer bewirkt.
Hinweis:
Als Besonderheit gilt, dass die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt werden können, so dass auch kleinere Beträge sich steuerlich auswirken.
20 Elterngeld und Steuerklassenwahl
Beschlossen wurde das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Für ab dem 1.1.2007 geborene Kinder wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Bei Geringverdienern erhöht sich der Prozentsatz. Das Elterngeld beträgt monatlich mindestens 300 € und höchstens 1 800 € pro Kind.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Einkommens wird der laufende Arbeitslohn (ohne sonstige Bezüge) gekürzt um darauf entfallende Steuern (Lohnsteuer zuzüglich Annexsteuern), Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags. Als Grundlage dienen die monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers.
Bei Arbeitnehmerehegatten ist die Wahl der Steuerklassen ausschlaggebend für die Berechnung des Elterngeldes. Ehegatten, die beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, haben das Wahlrecht folgender Konstellationen der Lohnsteuerklassen: (1) Steuerklasse III/V, wenn die Einreihung in die ungünstigere Steuerklasse V von beiden Ehegatten beantragt wird, oder (2) beide Ehegatten in Steuerklasse IV.
Da nach der Geburt des Kindes häufig die Mutter, die oftmals in die Steuerklasse V eingruppiert ist, ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend einstellt, kann es günstig sein, rechtzeitig eine andere Steuerklasse zu beantragen, um höhere Nettoeinnahmen im für die Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Zwölf-Monats-Zeitraum zu erzielen. Die Änderung der Steuerklasse ist bei der Gemeinde zu beantragen und gilt dann ab dem der Beantragung folgenden Monat.
Des Weiteren wirkt es sich auf das Nettoeinkommen und damit auf ein mögliches Elterngeld günstig aus, wenn Freibeträge für erhöhte Werbungskosten oder Sonderausgaben in möglichst großem Umfang auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.
21 Verlustfeststellung wegen Ausbildungsaufwendungen
Seit dem Jahr 2004 sind Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und das Erststudium nicht mehr steuerlich abzugsfähig. Sind dagegen vor dem Jahr 2004 Aufwendungen durch eine Berufsausbildung entstanden, sollte geprüft werden, ob die Einkommensteuerfestsetzung noch geändert werden kann, um die Aufwendungen zu berücksichtigen. In nicht wenigen Fällen kann - abhängig von den Verhältnissen des Einzelfalls - eine nachträgliche Feststellung dieser Aufwendungen erfolgen. Insoweit ist aber zu beachten, dass diese Möglichkeit durch das Jahressteuergesetz 2007 beschnitten werden soll, so dass kurzfristig geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung vorliegen und diese beantragt werden sollte.
22 Steuerminderung noch für das Jahr 2006
Um die Steuerlast für das Jahr 2006 zu mindern, kann überlegt werden, ob noch für dieses Jahr steuerwirksame Ausgaben getätigt werden sollen. Eine Voraussetzung dafür ist, dass die Ausgaben im Jahr 2006 geleistet werden (Abflussprinzip), so dass durch Vorziehen von Ausgaben die Steuerbelastungen verschiedener Jahre (in Grenzen) gestaltet werden können.
Hinweis:
Aus steuerlichen Gründen wäre bei der Frage, ob Ausgaben noch im Jahr 2006 erfolgen sollen, auch der erst ab dem Jahr 2007 u.a. bei den Arbeitnehmereinkünften ab einer bestimmten Höhe greifende Zuschlag zur Einkommensteuer ("Reichensteuer") zu berücksichtigen; vgl. hierzu in der Rubrik "Für alle Steuerpflichtigen" den Beitrag "Erhöhter Spitzensteuersatz ab 2007 (Reichensteuer)".
Voraussetzung der Abziehbarkeit ist, dass die Ausgaben berufsbedingt bzw. beruflich (und nicht privat) veranlasst sind und ausreichend nachgewiesen werden. Werbungskosten wirken sich steuerlich nur aus, soweit sie den sog. Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € übersteigen. Ausgaben für Wirtschaftsgüter, die länger als ein Jahr genutzt werden (z.B. Schreibtisch), sind nicht (vollständig) im Jahr der Zahlung abziehbar, sondern nur über Abschreibungen, also verteilt auf die Dauer der voraussichtlichen Nutzung. Eine Ausnahme gilt für geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer bis 410 €).
Hinweise:
"Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten", für die besondere Voraussetzungen und Höchstbeträge gelten (vgl. Mandanten-Rundschreiben 3/2006 in der Rubrik "Für alle Steuerpflichtigen" den Beitrag "Beschlossene Gesetzesänderungen" unter "a) Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung"), können gesondert neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen werden; sie werden also nicht angerechnet.
Da ab dem Jahr 2007 die Entfernungspauschale grundsätzlich erst ab dem 21. Entfernungskilometer berücksichtigt wird (vgl. unten zu "Entfernungspauschale"), werden viele Arbeitnehmer mit ihren restlichen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht mehr überschreiten, was in diesen Fällen dafür sprechen kann, solche Ausgaben noch im Jahr 2006 steuerwirksam zu tätigen.
Einzelne Besonderheiten
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind aber dann zu berücksichtigen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Letztmalig für das Jahr 2006 ist ein Abzug bis zu 1 250 € auch dann möglich, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Damit kommt ab 2007 der Frage, ob es sich um ein häusliches (Abzugsbeschränkung) oder ein außerhäusliches Arbeitszimmer (keine Abzugsbeschränkung) handelt, eine größere Bedeutung zu als bislang.
Hinweis:
Ob die Abzugsbeschränkungen durch außerhäusliche Arbeitszimmer oder Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber vermieden werden können, wäre im Einzelfall zu prüfen. Derartige Gestaltungen sollten nicht ohne steuerliche Beratung durchgeführt werden. Nicht unter die Abzugsbeschränkung fallen Arbeitsmittel, die nicht zur Ausstattung des Arbeitszimmers gehören, z.B. Bücherregal oder Schreibtisch. Ob die Abschaffung der Abzugsmöglichkeit jedenfalls in den Fällen, in denen für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, verfassungsgemäß ist, wird in der Steuerfachliteratur bezweifelt. Es kann zu überlegen sein, entsprechende Aufwendungen auch über das Jahr 2006 hinaus steuerlich geltend zu machen und ablehnende Bescheide verfahrensrechtlich offenzuhalten.
Wird ein Computer des Arbeitnehmers sowohl nicht unwesentlich beruflich als auch privat genutzt, kann für den Werbungskostenabzug mangels Nachweisen von einer jeweils hälftigen beruflichen und privaten Nutzung ausgegangen werden. Beträgt die private Nutzung nachweislich nicht mehr als etwa 10 %, kann der gesamte Aufwand steuerlich geltend gemacht werden. Ein Computertisch kann selbständig nutzbar und damit ein sofort abziehbares geringwertiges Wirtschaftsgut sein. Dasselbe gilt für Drucker, die unabhängig vom Computer als Faxgerät oder Kopierer genutzt werden können (Kombinationsgeräte). Dagegen nur mit dem Computer absetzbar sind z.B. normale Drucker. Ausgaben für Verbrauchsmaterialien (Papier, CD-ROM, Toner) sind sofort abziehbar. Computerprogramme mit Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer bis 410 € können im Jahr der Verausgabung voll abgesetzt werden.
Entfernungspauschale: Arbeitnehmer können für das Jahr 2006 für ihre Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte noch einmal je Arbeitstag verkehrsmittelunabhängig für jeden vollen Kilometer der Entfernung (einfache Strecke) grundsätzlich pauschal 0,30 € steuermindernd ansetzen. Ab dem Jahr 2007 gelten u.a. folgende Änderungen:
- Die Entfernungspauschale wird erst ab dem 21. Entfernungskilometer gewährt. Ab 2007 ordnet der Gesetzgeber die Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. Betriebsstätte der Privatsphäre zu. Ausgegangen wird davon, dass die Berufssphäre erst am "Werktor" beginnt. Ab dem 1.1.2007 können dann aber Fernpendler die Aufwendungen ab dem 21. Entfernungskilometer als Härteregelung in unveränderter Höhe von 0,30 € je Entfernungskilometer "wie" Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen. Unfallkosten können nicht mehr zusätzlich geltend gemacht werden.
- Eventuell entstandene höhere Kosten als die Entfernungspauschale für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können nicht mehr geltend gemacht werden, so dass auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erst ab dem 21. Entfernungskilometer (nur) die Entfernungspauschale abgezogen werden kann.
- Menschen mit einem bestimmten Grad der Behinderung können anstelle der Entfernungspauschale ihre tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (und für Familienheimfahrten) geltend machen, auch für die ersten 20 Kilometer.
Gebühren für Lehrgänge zum Erwerb beruflicher Kenntnisse führen grundsätzlich im Jahr der Zahlung zu Werbungskosten. Sofort abziehbar sind Porto und Verbrauchsmaterialien, soweit sie für berufliche Zwecke bestimmt sind. Ein Schreibtisch kommt als geringwertiges Wirtschaftsgut in Frage, ebenso wie Einzelelemente (Rollcontainer, Computerbeistelltisch), falls sie getrennt nutzbar sind. Ansonsten beträgt die Abschreibungsdauer 13 Jahre. Standfeste Einzelregale kommen als geringwertige Wirtschaftsgüter in Betracht.
23 Senkung des Sparer-Freibetrags
Durch das Steueränderungsgesetz 2007 wird der Sparer-Freibetrag ab dem Jahr 2007 von derzeit 1 370 € (zusammenveranlagte Ehegatten: 2 740 €) auf 750 € (zusammenveranlagte Ehegatten: 1 500 €) deutlich gesenkt. Diese Steuerverschärfung führt dazu, dass Kapitalerträge bereits aus vergleichsweise kleinen Anlagesummen in die Steuerpflicht wachsen. Dies sollte insbesondere bei Investitionsentscheidungen, z.B. in Anlageformen mit vollumfänglicher Auszahlung der gesamten Zinsen nebst Zinseszinsen bei Rückzahlung des Kapitals, beachtet werden (vgl. im Zusammenhang mit der Senkung des Sparer-Freibetrags die Gestaltungsmöglichkeiten und das Beispiel im Mandanten-Rundschreiben 2/2006 in der Rubrik "Für Bezieher von Kapitaleinkünften" im Beitrag "Geplante Senkung des Sparerfreibetrags: Gestaltungsempfehlungen").
Hinweise:
Zusammen mit dem unveränderten Werbungskosten-Pauschbetrag können ab dem 1.1.2007 nur noch höchstens 801 € bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten 1 602 € vom Kapitalertragsteuerabzug bzw. Zinsabschlag freigestellt werden. Die Kürzung sollte zum Anlass genommen werden, erteilte Freistellungsaufträge zu prüfen und künftigen Kapitalerträgen anzupassen. Wenn die Kunden nicht selbst aktiv werden, werden die vorliegenden Freistellungsaufträge von den Banken für nach dem 31.12.2006 zufließende Kapitalerträge automatisch nur noch entsprechend gekürzt berücksichtigt.
Wegen der erheblichen Senkung der steuerfreien Beträge ab dem Jahr 2007 kann es - soweit die für das Jahr 2006 geltenden Freibeträge noch nicht ausgeschöpft sind - steuerlich vorteilhaft sein, einen Zinszufluss noch im Jahr 2006 zu realisieren, z.B. durch vorzeitigen Verkauf von Zinspapieren.
Anstelle des Werbungskosten-Pauschbetrags von 51 € (bzw. 102 € bei zusammenveranlagten Ehegatten) können höhere durch die Kapitalerträge veranlasste und nachgewiesene Ausgaben ("Werbungskosten") abgezogen werden. Als derartige Werbungskosten können im Einzelfall z.B. in Betracht kommen: Beratungsgebühren, Büromaterial, Depotgebühren, Fachliteratur, Fahrtkosten, Kontoführungsgebühr, Porto, Schuldzinsen, Steuerberatungskosten, Telefonkosten.
24 Geplante Einführung einer Abgeltungssteuer
Im Rahmen der Unternehmensteuerreform ist geplant, ab 2009 eine Abgeltungssteuer für Kapitalerträge mit einem Abgeltungssteuersatz von 25 % einzuführen. Das Halbeinkünfteverfahren soll voraussichtlich dabei nicht zur Anwendung kommen. In diesem Zuge soll aber auch die einjährige Spekulationsfrist gestrichen werden, so dass Wertsteigerungen bei Wertpapieren in vollem Umfang steuerpflichtig würden. Insofern soll die Anwendung aber auf nach dem 31.12.2008 erworbene Kapitalanlagen beschränkt werden. Auch soll die Einführung der Abgeltungssteuer begleitet werden durch eine Veranlagungsoption, d.h., Steuerpflichtige mit einem persönlichen Steuersatz von weniger als 25 % können - zu ihrem Vorteil - zur individuellen Veranlagung ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen optieren.
Derzeit ist noch nicht abzusehen, ob diese gesetzlichen Änderungen tatsächlich umgesetzt werden. Dennoch sollten bei langfristigen Anlageentscheidungen diese drohenden Änderungen bedacht werden. Insbesondere Index-, Basket- und Strategiezertifikate würden durch eine solche Neuregelung deutlich schlechter gestellt als nach derzeitigem Recht.
25 Steuerminderung noch für das Jahr 2006
Für Hauseigentümer mit Vermietungseinkünften gelten verschiedene Besonderheiten, wenn durch das Vorziehen von durch die Vermietungstätigkeit veranlassten Ausgaben ("Werbungskosten") die Steuerlast noch für das Jahr 2006 gemildert werden soll.
Hinweis:
Aus steuerlichen Gründen wäre bei der Frage, ob Ausgaben noch im Jahr 2006 erfolgen sollen, auch der erst ab dem Jahr 2007 u.a. bei den Vermietungseinkünften ab einer bestimmten Höhe greifende Zuschlag zur Einkommensteuer ("Reichensteuer", vgl. hierzu den Beitrag "Erhöhter Spitzensteuersatz ab 2007 (Reichensteuer)" in der Rubrik "Für alle Steuerpflichtigen") und die Erhöhung der Umsatzsteuer zum 1.1.2007 zu berücksichtigen.
a) Grundsätze des Werbungskostenabzugs
Damit sich Ausgaben noch für das Jahr 2006 steuerlich auswirken, ist z.B. Folgendes zu beachten:
- Auch bei Vermietungseinkünften gilt grundsätzlich das Abflussprinzip (siehe in der Rubrik "Für Unternehmer und Freiberufler" den Beitrag "Bilanzrechtliche Hinweise zum Jahreswechsel" unter "b) Instrumente der Bilanzpolitik", dort unter "aa) Bei Einnahmenüberschussrechnung").
- Die Kosten der Anschaffung oder Herstellung eines vermieteten Gebäudes können nicht sofort vollständig abgezogen werden, sondern wirken sich steuerlich erst über langjährige Abschreibungen aus. Abschreibungen können erst ab dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorgenommen werden. Die Absetzungen für Abnutzung sollen sich außerdem nach Auffassung der Finanzverwaltung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung, in denen das Objekt nicht der Einkünfteerzielung dient, z.B. wegen Leerstands, zeitanteilig vermindern. Die bisher mögliche degressive (zu Beginn höhere) Abschreibung für Mietwohngebäude im Privatvermögen ist wegen einer Gesetzesänderung nicht mehr möglich in Fällen, in denen der Bauantrag nach dem 31.12.2005 gestellt bzw. der Kaufvertrag nach dem 31.12.2005 rechtswirksam abgeschlossen wurde.
- Grundsätzlich mit der Zahlung abziehbar sind Erhaltungsaufwendungen (z.B. Wartungs- und Instandhaltungsaufwendungen an bestehenden Objekten). Von diesem Grundsatz bestehen jedoch wichtige Ausnahmen. So sind Aufwendungen für die Erweiterung oder für die über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines bestehenden Gebäudes nicht sofort, sondern nur über Abschreibungen berücksichtigungsfähig, außer die Aufwendungen betragen nicht mehr als 4 000 € ohne Umsatzsteuer. Auch nicht sofort, sondern lediglich über die Abschreibungen können die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen abgezogen werden, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Ausgegrenzt aus der 15 %-Prüfung werden jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsaufwendungen. Der Vermieter kann aber auch bestimmte, nicht unter eine der genannten Ausnahmen fallende, an sich also sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen für überwiegend Wohnzwecken dienende Gebäude steuerlich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Das kann z.B. günstig sein, wenn die Aufwendungen sich 2006 nicht oder nur geringfügig steuerlich auswirken.
Hinweis:
Wegen der steuerlichen Komplexität sollten Maßnahmen innerhalb dieses Problemkreises von steuerlicher Beratung begleitet werden. Insbesondere die Dreijahres- und die 15 %-Grenze sollten sorgfältig beachtet werden. So kann es im Einzelfall steuerlich sinnvoll sein, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen erst nach Ablauf der Dreijahresfrist zu beginnen.
b) Einzelne Besonderheiten
Damnum: Durch ein Damnum kann die Steuerwirksamkeit von Zinsen vorverlagert werden. Die laufenden Zinsen werden dafür verringert. Die sofortige Abziehbarkeit eines marktüblichen Damnums wird anerkannt. Marktüblich ist bei einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Damnum in Höhe von bis zu 5 %.
Vorab entstandene Werbungskosten: Ausgaben können auch dann anzuerkennen sein, wenn aus der Immobilie z.B. wegen Leerstands noch keine Einnahmen erzielt werden. Im Einzelfall können zahlreiche Aufwendungen in Betracht kommen, z.B. Abstandszahlungen, Beratungskosten, Bürobedarf, Darlehenskosten, Erbbauzinsen, Fahrtkosten, Finanzierungskosten, Gebäudeversicherungen, Grundsteuer, Kosten der Mietersuche, Mietausfallversicherung, Portokosten, Reisekosten, Telefonkosten etc. Es sollte darauf geachtet werden, dass sich ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit (geplanten) Vermietungseinkünften nachweisen lässt, z.B. durch Dokumentation der Bemühungen um Bebaubarkeit oder Vermietung.
Vorfälligkeitsentschädigungen sind als Schuldzinsen zu qualifizieren und damit nur steuerlich abziehbar, wenn das mit dem Darlehen finanzierte Objekt weiterhin vermietet wird, z.B. in Umfinanzierungsfällen. Im Zusammenhang mit der Veräußerung des bisher vermieteten Grundbesitzes sind Vorfälligkeitsentschädigungen in der Regel steuerlich nicht abziehbar.