Mandantenrundschreiben 02/2009
Für alle Steuerpflichtigen
1 Steuerliche Änderungen durch das Konjunkturpaket II
2 Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
4 Keine Steuerermäßigung bei Barzahlung der Rechnung für Handwerkerleistungen
5 Ab 2009 neue Mindestgrenzen für Einkommensteuer-Vorauszahlungen
6 Vorsteuerabzug bei Bau eines gemischt genutzten Gebäudes?
7 Streit um die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags weiter offen
8 Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz beschlossen
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
9 Doppelte Haushaltsführung beiderseits berufstätiger Ehegatten
10 Werkstatt- und Servicefahrzeuge unterliegen nicht der 1 %-Regelung
11 Steuerliche Behandlung von Mahlzeiten während einer Fortbildungsveranstaltung
12 Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung
13 Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur ungekürzten Pendlerpauschale
15 Fahrten zu ständig wechselnden Arbeitsstätten
16 Möglichkeiten steuerfreier Zuwendungen an Arbeitnehmer
Für Unternehmer und Freiberufler
17 Umsatzsteuerkorrektur bei Minderung der Bemessungsgrundlage
18 Bilanzrechtsreform kurz vor dem Abschluss
19 Erwerb einer Arztpraxis bzw. einer kassenärztlichen Zulassung
20 Umsatzsteuer bei der Veräußerung eines noch zu bebauenden Grundstücks
21 Steuerabzug von Einkünften beschränkt steuerpflichtiger Fotomodelle
Für Personengesellschaften
22 Vermeidung der Betriebsaufgabe durch Betriebsverpachtung
23 Unterzeichnung des Investitionszulagenantrags einer Personengesellschaft
Für Bezieher von Kapitaleinkünften
24 Änderung von Einkommensteuerbescheiden auf Grund nachträglich bekannt gewordener Kapitalerträge
Für Hauseigentümer
25 Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung bei fehlender Verwertbarkeit eines Gebäudes
27 Nachweis der Vermietungsabsicht bei leer stehender Wohnung
28 Erhebung der Grunderwerbsteuer verstößt nicht gegen Mehrwertsteuer-Richtlinie
Für GmbH-Gesellschafter und GmbH-Geschäftsführer
29 Organschaft: Formerfordernisse bei Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträgen
32 Nachträgliche Anschaffungskosten bei wesentlichen Beteiligungen
35 Aktuelle Entscheidungen zur verdeckten Gewinnausschüttung
Beilage „Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer“
37 Bedeutung der Erbschaft- und Schenkungsteuer
38 Wesentliche Elemente des Schenkung- und Erbschaftsteuerrechts
39 Bewertung und Begünstigung von Immobilien
40 Bewertung und Begünstigung von Unternehmensvermögen
1 Steuerliche Änderungen durch das Konjunkturpaket II
Das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Konjunkturpaket II) wurde verkündet. Auf folgende steuerliche Änderungen ist insoweit hinzuweisen:
- Einkommensteuertarif: Der Grundfreibetrag wurde rückwirkend ab dem 1.1.2009 um 170 € auf 7 834 € und wird ab dem 1.1.2010 um weitere 170 € angehoben. Gleichzeitig wurde der Eingangssteuersatz von 15 % auf 14 % abgesenkt. Die übrigen Tarifeckwerte wurden ebenfalls angehoben. Im Ergebnis bringt das Konjunkturpaket II für 2009 bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen eine Entlastung von ca. 100 € pro Jahr.
- Zum 1.7.2009 wird der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 % auf 14,9 % gesenkt. Davon trägt dann der Arbeitnehmer 7,9 % und der Arbeitgeber 7,0 %.
- Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung verbleibt auch über Juli 2010 hinaus bei 2,8 % und wird nicht wie bislang vorgesehen dann auf 3,0 % angehoben.
- Das Gesetz ist am 5.3.2009 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Ab diesem Zeitpunkt ist bei der Lohnabrechnung der neue Tarif zu Grunde zu legen, soweit eine Umstellung des Lohnprogramms kurzfristig möglich ist. Darüber hinaus erfolgt eine Korrektur der zu viel gezahlten Lohnsteuer für die Monate Januar und Februar 2009. Diese Korrektur ist durch den Arbeitgeber mit der nächsten Lohnzahlung vorzunehmen.
- Eltern erhalten einen einmaligen Kinderbonus von 100 € pro kindergeldberechtigtes Kind. Kindergeldempfängern wird dieser automatisch von der Familienkasse ausgezahlt. Da die Kinderfreibeträge aber nicht erhöht werden, wird dieser Bonus bei der Einkommensteuerveranlagung 2009 mit den Kinderfreibeträgen verrechnet. Im Ergebnis profitieren daher nur Eltern, bei denen sich die Freibeträge nicht auf die Einkommensteuer auswirken, wenn also das Einkommen vergleichsweise gering ist.
2 Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
Am 18.2.2009 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) beschlossen. Anlass dieses Gesetzentwurfs sind die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts v. 13. 2. 2008 (Aktenzeichen 2 BvL 1/06, 2 BvR 1220/04, 2 BvR 410/05 u.a.), wonach das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums nicht nur das sog. sächliche Existenzminimum, sondern auch Beiträge zu privaten Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall schützt. Nach dem derzeitigen Steuerrecht sind Krankenversicherungsbeiträge aber nur sehr begrenzt steuerlich absetzbar. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1.1.2010 eine Neuregelung zu treffen, die auch die gesetzlich kranken- und pflegepflichtversicherten Steuerpflichtigen einbezieht.
Vorgesehen sind nun folgende Änderungen:
- Der Sonderausgabenabzug soll nun für alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen in einen Sonderausgabenabzug für Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge umgestaltet werden. Dies führt zu einem Abzugsverbot für alle weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen, wie z. B. die Beiträge für Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherungen.
- Ermöglicht wird der Abzug der Beiträge des Steuerpflichtigen für sich und seine engsten Familienangehörigen zu Gunsten einer Krankenversicherung in Höhe der sog. Basisabsicherung als Sonderausgaben. Nicht abzugsfähig sind nach dem Gesetzentwurf Beiträge, die über die sog. Basisabsicherung hinausgehen (z. B. Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer im Krankenhaus).
- Nicht abzugsfähig sollen darüber hinaus die Beitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung sein, soweit sie der Finanzierung des Krankengelds dienen. Der jeweilige Beitrag ist insoweit pauschal um 4 % zu vermindern.
Hinweis:
Die neue Rechtslage wird insbesondere privat krankenversicherten Personen mit Kindern ganz deutliche steuerliche Entlastungen bringen.
3 Übergang auf die nachgelagerte Rentenbesteuerung auch für Freiberufler verfassungsrechtlich anzuerkennen
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.11.2008 (Aktenzeichen X R 15/07) hat der Gesetzgeber mit der 2005 eingeführten sog. nachgelagerten Besteuerung der Renteneinkünfte die Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht überschritten, sodass dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Dies gelte auch für vor dem 1.1.2005 begonnene Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. aus berufsständischen Versorgungswerken, die ab dem 1.1.2005 zu 50 % der Besteuerung zu unterwerfen sind. Der Bundesfinanzhof betont zwar, dass keine Doppelbesteuerung eintreten darf, was prinzipiell möglich ist, da bis 2005 die Beiträge zur Rentenversicherung bzw. zu den Versorgungswerken eben nur sehr eingeschränkt abzugsfähig waren, sah eine solche im vorliegenden Fall aber nicht.
Hinweis:
Abzuwarten bleibt, ob gegen dieses Urteil oder in den vergleichbaren anhängigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde eingelegt wird. Die Rechtsfrage ist also noch weiter offen.
4 Keine Steuerermäßigung bei Barzahlung der Rechnung für Handwerkerleistungen
Mit Urteil vom 20.11.2008 (Aktenzeichen VI R 14/08) hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs die entsprechenden Aufwendungen von der Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer ausschließt. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass der Steuerpflichtige zur Gewährung der Steuerermäßigung die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.
Den Ausschluss von bar bezahlten Leistungen hat der Gesetzgeber seinerzeit bewusst gewählt, da eine Hürde aufgebaut werden sollte, um Schwarzarbeit zu unterbinden. Insoweit sieht der Bundesfinanzhof auch eine ausreichende Begründung für die Ungleichbehandlung der verschiedenen Zahlungsformen und weist verfassungsrechtliche Bedenken zurück.
Hinweis:
Ab dem Jahr 2008 ist die Pflicht entfallen, den Überweisungsbeleg der Finanzverwaltung mit der Steuererklärung vorzulegen. Dies ändert nichts daran, dass nach wie vor eine Barzahlung der Leistung die Steuerermäßigung ausschließt.
5 Ab 2009 neue Mindestgrenzen für Einkommensteuer-Vorauszahlungen
Nach dem Jahressteuergesetz 2009 werden Einkommensteuer-Vorauszahlungen nunmehr erst dann festgesetzt, wenn die voraussichtliche Abschlusszahlung mindestens 400 € erreicht und für einen Vorauszahlungszeitpunkt mindestens 100 € beträgt. Maßgebend ist bei der Berechnung der voraussichtlichen Zahlung grundsätzlich die letzte Einkommensteuer-Veranlagung. Vorauszahlungen zur Einkommensteuer werden zum 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. eines jeden Jahres fällig und per Vorauszahlungsbescheid von der Finanzverwaltung festgesetzt. Durch die Heraufsetzung dieser Schwelle soll das Steuerverfahren vereinfacht werden ("Bürokratieabbau").
Gleichzeitig wurden auch die Schwellenwerte für eine Erhöhung der laufenden Vorauszahlungen auf 100 € je Quartal bzw. für nachträgliche Vorauszahlungen auf 5 000 € heraufgesetzt.
Hinweis:
Aktuell sollten auch an Hand des voraussichtlichen Einkommens für 2008 und einer Hochrechnung für das Jahr 2009 die laufenden Vorauszahlungen überprüft werden. Dies bietet sich insbesondere bei Freiberuflern an, kann aber auch bei Immobilienbesitzern relevant sein, wenn in 2008 größere Erhaltungsmaßnahmen an der vermieteten Immobilie getätigt werden mussten. In diesen Fällen kann bei einem Rückgang der Einkünfte eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beim Finanzamt beantragt werden. Zum Nachweis sollte eine vorläufige Ermittlung der Einkünfte dem Antrag beigefügt werden.
6 Vorsteuerabzug bei Bau eines gemischt genutzten Gebäudes?
Der Europäische Gerichtshof hatte in dem viel beachten Urteil vom 8.5.2003 in der Rechtssache "Seeling" entschieden, dass die beim Erwerb gemischt unternehmerisch und nichtunternehmerisch genutzter Gegenstände geschuldete Umsatzsteuer grundsätzlich vollständig und sofort als Vorsteuer vom Finanzamt zu erstatten ist, wenn sich der Unternehmer dafür entscheidet, diese Gegenstände seinem Unternehmen zuzuordnen. Dies führte zu Steuersparmodellen insbesondere bei gemischt genutzten Gebäuden: Der Unternehmer kann die gesamten Vorsteuern aus den Baukosten sofort vom Finanzamt erstattet bekommen und muss dann lediglich in den Folgejahren die auf den nichtunternehmerisch genutzten Teil des Hauses entfallenden Vorsteuern ratierlich an das Finanzamt wieder zurückzahlen. Insgesamt ergibt sich ein erheblicher Liquiditätsvorteil.
Im Fall "Seeling" wurde der unternehmerisch genutzte Gebäudeteil zur Erzielung von der Umsatzsteuer unterliegenden Umsätzen genutzt. Fraglich war, wie zu verfahren ist, wenn der unternehmerisch genutzte Teil zur Erzielung von steuerfreien Umsätzen genutzt wird. Über einen solchen Fall hatte nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden. Im Urteilsfall wurde ein Teil des Gebäudes steuerfrei an eine Arztpraxis vermietet und im Übrigen zu privaten Wohnzwecken genutzt. Mit Urteil vom 8.10.2008 (Aktenzeichen XI R 58/07) hat der Bundesfinanzhof in diesem Fall den Vorsteuerabzug abgelehnt.
Hinweis:
Steuergestaltungsmodelle in Anlehnung an den Fall "Seeling" werden sehr häufig empfohlen. Im Einzelfall kann dies auch durchaus berechtigt sein. Allerdings muss verdeutlicht werden, dass die Anwendbarkeit und die Vorteilhaftigkeit solcher Modelle für jeden Einzelfall sehr sorgfältig und unter Hinzuziehung steuerlichen Rats geprüft werden muss.
7 Streit um die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags weiter offen
Nach wie vor beschäftigt die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags die Gerichte. Diese Frage ist also noch nicht geklärt. Auch die Finanzverwaltung hat dies nun akzeptiert. Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4.2.2009 (Aktenzeichen IV A 3 - S 0625/08/10007 - DOK 2009/0057664) wurde mitgeteilt, dass Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags im Einzelfall bis zur letztendlichen Entscheidung in den derzeit anhängigen Verfahren ruhen können.
Hinweis:
Welchen Erfolg die noch anhängigen Verfahren haben, ist schwer zu sagen. Bislang haben sich die Gerichte für eine Verfassungsmäßigkeit ausgesprochen. In materiell bedeutenden Fällen kann dennoch ein Einspruch gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags in Erwägung gezogen werden. Allerdings sind die Verfahrensweisen in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Zum Teil werden Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags als unbegründet zurückgewiesen. Soweit die Bescheide allerdings unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen, ist ein Einspruch insoweit nicht erforderlich, da die Veranlagungen dann später noch zu Gunsten des Steuerpflichtigen geändert werden können.
8 Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz beschlossen
Am 13.2.2009 hat der Bundesrat das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz) verabschiedet. Ziel ist es, möglichst vielen Mitarbeitern die Möglichkeit zur Beteiligung an ihrem Unternehmen zu geben. Das Gesetz soll im Kern ab 1.4.2009 in Kraft treten und beinhaltet die folgenden wesentlichen Regelungen:
- Die bisherige Freibetragsregelung für Mitarbeiterkapitalbeteiligung ist zu Gunsten eines neuen jährlichen Freibetrags von 360 € entfallen. Der Freibetrag wird gewährt für Sachbezüge des Arbeitnehmers aus unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder eines Konzernunternehmens oder an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen.
- Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen werden von den Kapitalanlagegesellschaften unter Berücksichtigung zahlreicher gesetzlicher Vorgaben für Zwecke der Gewährung indirekter Vermögensbeteiligungen gegründet. Die Kapitalanlagegesellschaften dürfen für einen Mitarbeiterbeteiligungs-Sonderfonds Beteiligungen an Unternehmen erwerben.
- Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist erweitert worden. Als neue begünstigte Anlageform sind Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen hinzugetreten. Die Einkommensgrenze erhöht sich für Ledige von 17 900 € bzw. für Verheiratete von 35 800 € auf 20 000 € bzw. 40 000 €. Nur bei den Wohnungsbauförderungen bleibt es bei den bisherigen Einkommensgrenzen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird von 18 % auf 20 % angehoben.
- Die bisher bestehenden Mitarbeiterbeteiligungs-Modelle genießen Bestandsschutz und werden bis einschließlich 2015 wie bisher gefördert. Dies bedeutet aber auch, dass für diesen Übergangszeitraum das bisherige und das neue System parallel gelten.
Hinweis:
Insgesamt sind die Restriktionen für diese neuen Mitarbeiterbeteiligungs-Sonderfonds äußerst hoch. So müssen die Fondsgesellschaften vorwiegend in kleinere deutsche, nicht börsennotierte Unternehmen investieren, die ihren Mitarbeitern freiwillige Leistungen zum Erwerb solcher Fonds anbieten. Der Erfolg des neuen Gesetzes dürfte daher fraglich sein.
9 Doppelte Haushaltsführung beiderseits berufstätiger Ehegatten
Im Urteilsfall waren die Kläger seit 1999 verheiratet und bewohnten bis zur Eheschließung jeweils eigene Wohnungen an den Beschäftigungsorten: Der Kläger bewohnte eine Eigentumswohnung in A und war dort als Beamter nichtselbständig tätig. Die Klägerin nutzte ihrerseits seit 1993 ein Einfamilienhaus in B zu eigenen Wohnzwecken und war dort ebenfalls als Beamtin nichtselbständig tätig. Nach der Eheschließung machte der Kläger für die Jahre 1999 bis 2001 Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2002 und 2003 machte nunmehr die Klägerin entsprechende Aufwendungen geltend. Finanzamt und Finanzgericht versagten der Klägerin den Werbungskostenabzug.
Die ablehnende Haltung von Finanzamt und Finanzgericht trug der Bundesfinanzhof in dem Urteil vom 30.10.2008 (Aktenzeichen VI R 10/07) dagegen nicht mit. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Begründung eines doppelten Haushalts auch dann als beruflich veranlasst anzusehen, wenn Ehegatten bereits vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufstätig gewesen sind, an ihren jeweiligen Beschäftigungsorten gewohnt und nach der Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung gemacht haben. Diese Voraussetzungen sind allerdings nicht erfüllt, wenn jeder Ehegatte nach der Eheschließung wie bisher in seiner Wohnung weiterlebt.
Hinweis:
Unterstrichen wird erneut, dass bei verheirateten Steuerpflichtigen auch dann eine doppelte Haushaltsführung vorliegen kann, wenn bereits vor der Heirat die Ehegatten an verschiedenen Orten beschäftigt waren und dort ihren Wohnsitz hatten. Im Einzelfall spielt nicht zuletzt der Nachweis über die tatsächlichen Verhältnisse eine besondere Rolle.
10 Werkstatt- und Servicefahrzeuge unterliegen nicht der 1 %-Regelung
Der Bundesfinanzhof hat zu Gunsten der Steuerpflichtigen entschieden, dass Fahrzeuge, die auf Grund ihrer Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, nicht der pauschalen Bewertung des Sachbezugs nach der 1 %-Regelung unterliegen. Im Urteilsfall nutzte der Arbeitnehmer einen zweisitzigen Kastenwagen, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen Werbeaufschrift versehen war. Nach dem klarstellenden Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.12.2008 (Aktenzeichen VI R 34/07) ist ein solcher Wagen grundsätzlich zur Privatmitbenutzung so wenig geeignet, dass diese nicht unterstellt werden kann. Wenn einem Arbeitnehmer ein solches Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, ist daher nicht mangels Fahrtenbuchs die Pauschalbewertung der vermeintlichen Privatnutzung nach der 1 %-Regelung anwendbar. Etwaige Privatfahrten müssen vielmehr im Einzelnen ermittelt oder geschätzt werden.
11 Steuerliche Behandlung von Mahlzeiten während einer Fortbildungsveranstaltung
Erhält ein Arbeitnehmer bei einer auswärtigen Fortbildungsveranstaltung auf Kosten des Arbeitgebers Mahlzeiten, so sind diese Vorteile grundsätzlich der Lohnsteuer zu unterwerfen. Der Vorteil des Arbeitnehmers ist dabei mit den tatsächlichen Werten für die entsprechende Mahlzeit anzusetzen. Wie der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 19.11.2008 (Aktenzeichen VI R 80/06) entschieden hat, kommt dabei entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung die Sachbezugsverordnung nicht zur Anwendung. Dies hat für den Arbeitnehmer den Vorteil, dass die Freigrenze von 44 € pro Kalendermonat anzuwenden ist, sodass im Ergebnis oftmals keine Besteuerung erfolgt. Des Weiteren ist zu beachten, dass bei der Prüfung der Freigrenze steuerfreie Bezüge nicht zu berücksichtigen sind. Dies ist im vorliegenden Fall insoweit von Bedeutung, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfrei Reisekosten zuwenden bzw. erstatten kann in Höhe der Verpflegungspauschbeträge. Nur darüber hinausgehende Beträge können generell der Besteuerung unterliegen.
Hinweis:
Die Finanzverwaltung wendet bislang in diesen Fällen die Freigrenze nicht an. Insoweit sollte in einschlägigen Fällen mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die für die Arbeitnehmer günstigere Regelung durchgesetzt werden.
12 Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung
Oftmals erfolgt eine Absicherung gegen betriebliche Unfälle. Insoweit sind verschiedene Fälle zu unterscheiden:
- Versicherungen des Arbeitnehmers: Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Versicherung ausschließlich gegen Unfälle, die mit der beruflichen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen (einschließlich der Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte), sind als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig. Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Versicherung gegen Unfälle im privaten Bereich sind - zumindest nach derzeitigem Gesetzesstand noch - Sonderausgaben. Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Unfallversicherung, die das Unfallrisiko sowohl im beruflichen als auch im außerberuflichen Bereich abdeckt, sind zum einen Teil Werbungskosten und zum anderen Teil Sonderausgaben. Der Gesamtbetrag einschließlich Versicherungsteuer für beide Risiken ist entsprechend aufzuteilen. Für die Aufteilung sind die Angaben des Versicherungsunternehmens darüber maßgebend, welcher Anteil des Gesamtbeitrags das berufliche Unfallrisiko abdeckt. Fehlen derartige Angaben, wird von der Finanzverwaltung akzeptiert, wenn die Anteile auf jeweils 50 % des Gesamtbeitrags geschätzt werden. Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge hinsichtlich der beruflichen Risiken, so liegt insoweit Arbeitslohn vor, der der Lohnsteuer unterliegt.
- Versicherungen des Arbeitgebers: Stehen die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Arbeitgeber zu, so stellen die Beitragsleistungen des Arbeitgebers keinen Arbeitslohn dar. Dagegen gehören die Beiträge als Zukunftssicherungsleistungen zum Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann. Steuerfrei sind Beiträge oder Beitragsteile, die das Unfallrisiko auf Dienstreisen abdecken und deshalb zu den steuerfreien Reisekostenvergütungen gehören.
Hinsichtlich der Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11.12.2008 (Aktenzeichen VI R 9/05) entschieden, dass die Beitragszahlungen für eine zugunsten seiner Arbeitnehmer das betriebliche und private Unfallrisiko abdeckende Gruppenunfallversicherung kein Arbeitslohn sind, wenn die Arbeitnehmer aus den Beitragszahlungen keine unmittelbaren Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen haben. Kommt es zu einem Versicherungsfall, entsteht Arbeitslohn. Dies jedoch nur in Höhe der Summe der bisherigen Beiträge zur Gruppenunfallversicherung, die auf den betroffenen Arbeitnehmer anteilig entfallen. Höchstens ist jedoch die Versicherungsleistung als Arbeitslohn zu besteuern. Dem zu besteuernden Arbeitslohn stehen abzugsfähige Werbungskosten des Arbeitnehmers gegenüber, soweit die zugrunde gelegten Versicherungsbeiträge anteilig das berufliche Risiko abgedeckt haben.
Hinweis:
Hinsichtlich der Besteuerung ist also im Einzelfall zwischen verschiedenen Fällen zu unterscheiden. Bei Leistungen aus einer solchen Unfallversicherung ist sorgfältig zu prüfen, ob der Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtige Einkünfte hat. Wegen der oftmals großen Höhe der Versicherungsleistungen kann dies sehr wichtig sein. Nicht selten kann der Arbeitnehmer im Falle der Versteuerung einer Versicherungsleistung auch eine Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer in Anspruch nehmen.
13 Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur ungekürzten Pendlerpauschale
a) Vorauszahlungsbescheide
Aktuell werden von der Finanzverwaltung die geänderten Steuerbescheide unter Ansatz der ungekürzten Pendlerpauschale erstellt und verschickt. Dabei werden allerdings nicht in allen Fällen auch automatisch die Vorauszahlungsbescheide angepasst, sodass diese dann zu hohe Vorauszahlungen vorsehen. Dies teilten jedenfalls die Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster mit.
Hinweis:
Ggf. sollte ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen unter Berücksichtigung der ungekürzten Pendlerpauschale gestellt werden. Dabei sollte dann ggf. eine Rücküberweisung der zu hoch an die Finanzverwaltung gezahlten Steuervorauszahlung für das erste Quartal 2009, welche am 10.3.2009 fällig war, beantragt werden.
b) Geplante Gesetzesänderung
Die für das Jahr 2007 ergangenen Steuerbescheide werden von den Finanzämtern ohne Antrag des Steuerpflichtigen geändert, wenn in dem ursprünglichen Bescheid nur die gekürzte Entfernungspauschale zur Anwendung gekommen ist. Insoweit erhalten die Arbeitnehmer Steuererstattungen. Dazu der Hinweis, dass der Arbeitnehmer diese Angaben gegenüber dem Finanzamt nachholen muss, wenn in der Steuererklärung gar keine Angaben zu den Wegen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemacht worden sind. Dies kann formlos geschehen.
Zu beachten ist allerdings, dass die von Amts wegen zu Gunsten der Steuerpflichtigen geänderten Steuerbescheide von der Finanzverwaltung unter Vorläufigkeitsvorbehalt gestellt werden. Insoweit ist allerdings die Sorge um eine rückwirkende Verschlechterung wohl unbegründet. Jedenfalls wurden Gesetzesinitiativen gestartet, wonach die Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale wieder eingeführt werden soll. Vorgesehen ist also wieder eine Abzugsfähigkeit ab dem 1. Kilometer. Darüber hinaus ist auch eine Abzugsmöglichkeit geplant für die Fahrkarten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und für die Kosten eines Unfalls auf der Pendelstrecke. Die Gewährung der ungekürzten Entfernungspauschale soll rückwirkend ab 2007 erfolgen.
14 Abgrenzung der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit und des damit verbundenen erhöhten Werbungskostenabzugs
Bis zum Jahr 2007 wurde hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung von Reisekosten unterschieden zwischen einer Dienstreise, einer Fahrtätigkeit und einer Einsatzwechseltätigkeit. Diese Unterscheidung ist ab 2008 entfallen. Nunmehr wird lediglich wie folgt unterschieden:
- Aufsuchen der regelmäßigen Arbeitsstätte: Werbungskosten für die Wegekosten lediglich in Höhe der Entfernungspauschale, also 0,30 € je Entfernungskilometer.
- Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird: Einstufung als Dienstreise mit der Folge der Möglichkeit des höheren Werbungskostenabzugs bzw. der steuerfreien Erstattung von Reisekosten durch den Arbeitgeber. Bei Benutzung des eigenen Pkw können die Fahrtkosten mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer angesetzt werden.
Insofern kommt der Konkretisierung des Begriffs der "regelmäßigen Arbeitsstätte" eine besondere Bedeutung zu. Hierzu haben die Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster mit gleich lautenden Erlassen vom 13.2.2009 (Aktenzeichen S 2338 - 1001 - St 215 bzw. S 2353 - 20 - St 22 - 319) anhand zahlreicher Beispiele Stellung genommen.
Zunächst wird eine regelmäßige Arbeitsstätte dann angenommen, wenn der Arbeitnehmer eine dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers durchschnittlich einmal wöchentlich aufsucht. Insoweit kann der Arbeitnehmer auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten begründen.
Beispiel:
Sachverhalt: Zum Aufgabenbereich des leitenden Mitarbeiters gehört nach arbeitsvertraglicher Regelung die Tätigkeit an zwei Niederlassungen des Arbeitgebers. An vier Tagen ist A in einer Niederlassung in Köln tätig, an einem Tag arbeitet er in der in Düsseldorf belegenen Niederlassung.
Lösung: A hat in beiden Niederlassungen des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte. Für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte findet die Entfernungspauschale Anwendung. Werden allerdings Fahrten zwischen zwei regelmäßigen Arbeitsstätten durchgeführt, können diese als Reisekosten abgerechnet werden.
Regelmäßige Arbeitsstätte kann auch die Wohnung des Arbeitnehmers sein, wenn er in dieser Wohnung ein eigenes Büro unterhält und darin Aufgaben erledigt, die mit seiner Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Falls bei Arbeitnehmern sowohl das häusliche Arbeitszimmer als auch der Betrieb des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätten anzusehen sind, handelt es sich bei den Fahrten von der Wohnung zum Betrieb dennoch um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sodass lediglich die Entfernungspauschale angesetzt werden kann.
Wird der Arbeitnehmer vorübergehend an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers tätig, wie z. B. bei einer befristeten Abordnung, so wird die andere betriebliche Tätigkeit nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Insoweit gibt es keine zeitliche Begrenzung, jedoch muss die Tätigkeit "vorübergehend" sein.
Beispiel:
Sachverhalt: Arbeitnehmer A mit regelmäßiger Arbeitsstätte bei seinem Arbeitgeber, einer Softwarefirma in Düsseldorf, soll die Zweigniederlassung des Arbeitgebers in München auf das neue Softwareprogramm umstellen. Hierfür wird er für drei Jahre nach München abgeordnet. Auf Grund technischer Schwierigkeiten verlängert sich der Einsatz um neun Monate.
Lösung: In derartigen Fällen ist aufzuklären, ob von Beginn an eine unbefristete und damit dauerhafte Tätigkeit beabsichtigt war. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, die Vermutung des dauerhaften Einsatzes durch geeignete Unterlagen zu widerlegen. Sie tragen die Feststellungslast für das Vorliegen einer vorübergehenden Tätigkeit. Im Beispielsfall begründet A in München trotz der Verlängerung keine regelmäßige Arbeitsstätte, da es sich um eine unvorhergesehene kurzzeitige Verlängerung handelt.
Beispiel:
Sachverhalt: A soll die Zweigniederlassung seines Arbeitgebers in Nürnberg auf das neue Softwareprogramm umstellen und anschließend auch die weitere Betreuung übernehmen. Hierfür wird A zunächst für drei Jahre nach Nürnberg abgeordnet. Dieser Einsatz wird nach Ablauf der dreijährigen Tätigkeit in Nürnberg um weitere drei Jahre verlängert.
Lösung: Die Dauer des Einsatzes indiziert eine von vornherein auf Dauer angelegte Tätigkeit. Anhand der Gesamtumstände - vereinbart war nicht nur die Umstellung auf das neue Softwareprogramm, sondern auch die weitere Betreuung - kann im Beispielsfall davon ausgegangen werden, dass von Beginn der Tätigkeitsaufnahme in Nürnberg an eine nicht nur vorübergehende Tätigkeit geplant war.
Ähnliches gilt bei befristeten Vertretungstätigkeiten:
Beispiel:
Sachverhalt: Arbeitnehmer A hat am Sitz des Arbeitgebers in Münster eine regelmäßige Arbeitsstätte. Mehrmals im Jahr nimmt er anlässlich von Krankheits- oder Urlaubsvertretung Aufgaben in der Zweigniederlassung des Arbeitgebers in Dortmund wahr. Ohne Abordnung ist A an mindestens 46 Tagen in Dortmund tätig.
Lösung: Es handelt sich bei der Vertretung in Dortmund jeweils um eine zeitlich befristete, also vorübergehende Tätigkeit an einer anderen Arbeitgebereinrichtung. A begründet in Dortmund keine regelmäßige Arbeitsstätte, vielmehr handelt es sich jeweils um Auswärtstätigkeiten.
Wird der Arbeitnehmer nicht in einer Einrichtung des Arbeitgebers tätig, sondern in einer Einrichtung eines Dritten, wie z. B. bei einem Leiharbeitnehmer, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob der Arbeitnehmer dort eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet. Dafür reicht es nicht aus, dass der Arbeitnehmer die Einrichtung eines Dritten durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufsucht. Zu berücksichtigen ist, dass bei einem Arbeitnehmer, der keine regelmäßige Arbeitsstätte in einer Betriebseinrichtung seines Arbeitgebers hat, eine Auswärtstätigkeit u. a. dann vorliegt, wenn er bei seiner beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig wird. In diesem Fall können Fahrtkosten zur Tätigkeitsstätte in tatsächlicher Höhe für den gesamten Zeitraum als Werbungskosten anerkannt oder steuerfrei ersetzt werden.
Beispiel:
Sachverhalt: Ein bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigter Hochbauingenieur wird in regelmäßigem Wechsel verschiedenen Entleihfirmen überlassen und auf deren Baustellen eingesetzt. Den Betrieb seines Arbeitgebers sucht er nur hin und wieder auf, ohne dort eine regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen. Er wird für einen vor Beginn der Tätigkeit festgelegten Zeitraum von zwei Jahren an eine Baufirma überlassen und von dieser während des gesamten Zeitraums auf ein- und derselben Großbaustelle eingesetzt.
Lösung: Die Großbaustelle wird nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte, weil die dortige Tätigkeit vorübergehend, d. h. auf eine von vornherein bestimmte Dauer angelegt ist; diese kann im Übrigen auch projektbezogen sein (z. B. Überlassung des Leiharbeitnehmers bis zur Vollendung eines konkreten Bauvorhabens).
Anders ist dies allerdings dann, wenn der Arbeitnehmer zeitlich unbefristet bei dem Fremden tätig wird:
Beispiel:
Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer wird von einer Zeitarbeitsfirma einem Kunden als kaufmännischer Mitarbeiter überlassen. Der Überlassungsvertrag enthält keine zeitliche Befristung ("bis auf Weiteres").
Lösung: In diesem Fall liegt ab dem ersten Tag der Tätigkeit beim Kunden eine regelmäßige Arbeitsstätte in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor, denn die Tätigkeit dort ist nicht vorübergehend, sondern auf Dauer angelegt. Ein steuerfreier Reisekostenersatz bzw. der Abzug von Reisekosten als Werbungskosten ist somit nicht zulässig.
Eine dauerhafte Tätigkeit liegt auch vor, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitnehmerverleiher mit dem Ziel der späteren Festanstellung beim Entleiher eingestellt wird oder er nur für die Dauer eines bestimmten Projekts eingestellt wird und das Arbeitsverhältnis danach endet.
Beispiel:
Sachverhalt: Ein bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigter Hochbauingenieur ohne regelmäßige Arbeitsstätte bei der Zeitarbeitsfirma ist von dieser ausschließlich für die Überlassung an eine Firma für ein bestimmtes Bauvorhaben eingestellt worden; das Arbeitsverhältnis endet vertragsgemäß nach Abschluss des Bauvorhabens.
Lösung: In diesem Fall liegt ab dem ersten Tag der Tätigkeit auf der Baustelle eine regelmäßige Arbeitsstätte in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor, denn die Tätigkeit dort ist nicht vorübergehend, sondern auf Dauer angelegt. Auf Grund der zeitlichen Befristung des Arbeitsvertrages musste der Arbeitnehmer auch nicht damit rechnen, im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses an anderen Tätigkeitsstätten eingesetzt zu werden. Ein steuerfreier Reisekostenersatz/Abzug von Reisekosten als Werbungskosten ist somit nicht zulässig.
Zu beachten ist, dass ein Arbeitnehmer innerhalb desselben Dienstverhältnisses auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander haben kann.
Beispiel:
Sachverhalt: Ein unbefristet ausgeliehener Arbeitnehmer ist überwiegend beim Entleiher tätig. Einmal in der Woche fährt er zur betrieblichen Einrichtung des Verleihers, um Abrechnungsunterlagen abzugeben und Bericht zu erstatten.
Lösung: Der Leiharbeitnehmer hat zwei regelmäßige Arbeitsstätten. Neben dem Betrieb des Entleihers besteht auch im Betrieb der Verleihfirma eine regelmäßige Arbeitsstätte.
Hinweis:
Deutlich wird, dass die Abgrenzung nur für den Einzelfall erfolgen kann. Je nach Einstufung können sich erhebliche Änderungen hinsichtlich der steuerlichen Belastung für den Arbeitnehmer ergeben. Bei Abrechnung von steuerfreien Reisekosten hat die richtige Einstufung aber auch besondere Bedeutung für den Lohnsteuerabzug beim Arbeitgeber. Insoweit sollte eine sehr sorgfältige Einstufung des Einzelfalls erfolgen, damit nicht bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung größere Steuernachzahlungen drohen, die möglicherweise nicht auf den Arbeitnehmer übergewälzt werden können.
15 Fahrten zu ständig wechselnden Arbeitsstätten
Mit Urteil vom 18.12.2008 (Aktenzeichen VI R 39/07) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Aufwendungen für Fahrten zu ständig wechselnden Arbeitsstätten unabhängig von der Entfernung zum Wohnort in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sind. Im Urteilsfall war der Arbeitnehmer an 257 Werktagen als Bauarbeiter auf wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt, die bis zu 45 km von seinem Wohnort entfernt lagen. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid die Fahrten des Arbeitnehmers mit dem eigenen Pkw zu solchen Tätigkeitsstätten, die weniger als 30 km von seinem Wohnort entfernt lagen, nur mit der Entfernungspauschale. Dies hat der Bundesfinanzhof deutlich abgelehnt. Vielmehr kann für die gesamten Fahrstrecken ein Werbungskostenabzug geltend gemacht werden.
Hinweis:
Der älteren Rechtsprechung zur 30km-Grenze wird nicht mehr gefolgt. Auch die Finanzverwaltung erkennt dies mittlerweile an.
16 Möglichkeiten steuerfreier Zuwendungen an Arbeitnehmer
Der Lohnsteuer und der Sozialversicherung unterliegen im Grundsatz alle Einnahmen, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis erhält. Insoweit ist es auch unerheblich, ob die Zuwendung als Bar- oder als Sachzuwendung gewährt wird. In bestimmten Grenzen können den Arbeitnehmern aber auch Zuwendungen gewährt werden, die nicht der Lohnsteuer und der Sozialversicherung unterliegen. Dies bedeutet dann für den Arbeitnehmer ein deutlich höheres Nettogehalt und bringt durch die fehlende Sozialversicherungspflicht auch Ersparnisse für den Arbeitgeber. Im Folgenden werden wichtige Fälle hierzu aufgeführt:
- Arbeitgeberdarlehen: Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem unter der marktüblichen Verzinsung liegenden Zins, so unterliegt die Zinsverbilligung grundsätzlich der Lohnsteuer. Soweit monatlich die Grenze von 44 € nicht überschritten wird - ggf. mit anderen Sachzuwendungen zusammengerechnet - so bleibt der Zinsvorteil steuerfrei. Mit Neufassung der Lohnsteuerrichtlinien 2008 bemisst sich der geldwerte Vorteil - in Anpassung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Mitarbeiter im konkreten Fall zahlt. Im Detail auch der Hinweis auf das Schreiben der Finanzverwaltung vom 1.10.2008 (Aktenzeichen IV C 5 - S 2334/07/0009). Herauszustellen ist auch, dass ein geldwerter Vorteil überhaupt nur dann steuerlich erfasst wird, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2 600 € übersteigt. Diese Freigrenze wurde nun mit dem Schreiben der Finanzverwaltung vom 1.10.2008 rückwirkend ab 2008 wieder eingeführt.
- Aufmerksamkeiten: Aufmerksamkeiten sind Sachleistungen des Arbeitgebers von geringfügigem Wert, die im gesellschaftlichen Umgang üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Als Beispiele sind zu nennen Geschenke, wie Blumen, Bücher, CDs aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers, wie Geburtstag, Heirat, o.Ä., Getränke und Genussmittel, die den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlassen werden und Speisen, die Mitarbeiter des Unternehmens während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, wie einer Besprechung, Tagung oder Sitzung, im ganz überwiegend betrieblichen Interesse erhalten. Steuerfrei ist eine solche Zuwendung, wenn sie pro Anlass die Grenze von 40 € nicht übersteigt. Diese Grenze darf allerdings nicht überschritten werden, da ansonsten der gesamte Betrag steuerpflichtig ist. Die Grenze von 40 € darf aber bei entsprechenden Anlässen mehrfach im Jahr gewährt werden.
- Belegschaftsrabatte: Erhalten die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt Waren oder Dienstleistungen, die dieser auch für den allgemeinen Markt produziert, vertreibt oder erbringt, so bleiben die den Arbeitnehmern eingeräumten Preisvorteile steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit ein Freibetrag von 1 080 € jährlich nicht überschritten wird. Als Beispiele sind zu nennen verbilligte Energie- oder Wasserlieferungen von Energieversorgungsunternehmen, verbilligte Reisen eines Reisebüros oder verbilligte Waren eines Kaufhauses.
- Betriebsveranstaltungen: Zuwendungen an die Arbeitnehmer aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gehören nicht zum Arbeitslohn, da diese zur Verbesserung des Betriebsklimas, also im betrieblichen Interesse gewährt werden. Allerdings muss es sich um eine "übliche" Betriebsveranstaltung handeln, wovon ausgegangen wird, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer für den einzelnen Arbeitnehmer insgesamt nicht mehr als 110 € betragen und jährlich nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen durchgeführt werden. Bei Überschreiten dieser Grenze ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber möglich, was die Sozialversicherungsfreiheit zur Folge hat. Anzuraten ist in jedem Fall eine genaue Aufzeichnung hinsichtlich der Aufwendungen und der Teilnehmer.
- Fahrtkostenzuschüsse: Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können im Rahmen der Entfernungspauschale, derzeit 0,30 € pro Entfernungskilometer, vom Arbeitgeber pauschal mit 15 % versteuert werden. Sozialversicherungsbeiträge fallen insoweit nicht an. Allerdings kann dann der Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Werbungskosten mehr geltend machen.
- Gesundheitsförderung: Ausgaben des Arbeitgebers für die betriebliche Gesundheitsförderung bleiben bis zu einem Betrag von 500 € je Arbeitnehmer und Kalenderjahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Von dem Befreiungstatbestand erfasst werden Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands sowie zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Diese müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V genügen, was im Zweifel durch eine Bescheinigung des Anbieters nachzuweisen ist. Begünstigt sind nur Leistungen, die zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Leistung erbracht werden. Entgeltumwandlungen sind damit vom Befreiungstatbestand ausgeschlossen.
- Jobtickets: Die unentgeltliche Überlassung eines Jobtickets (Monatskarte) für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs kann beim Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, wenn der Wert - ggf. zusammen mit anderen Sachzuwendungen - die Freigrenze von 44 € nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, so besteht die Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit 15 % im Rahmen der Entfernungspauschale.
- Kindergartenzuschüsse: Leistet der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin schon geschuldeten Arbeitslohn Zuschüsse für die Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindertagesstätten oder bei Tagesmüttern, so sind diese Zuschüsse steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Verwendung des Zuschusses muss der Arbeitgeber nachweisen. Es sollten entsprechende Verwendungsnachweise zum Lohnkonto genommen werden.
- PC- und Handy-Überlassung: Wird einem Arbeitnehmer ein betrieblicher PC, ein Notebook oder ein Kommunikationsgerät unentgeltlich zur Nutzung auch für private Zwecke zur Verfügung gestellt, so unterliegt dieser Vorteil nicht der Besteuerung.
- Warengutscheine: Die Abgabe von Waren- oder Einkaufsgutscheinen ist ein Sachbezug und daher innerhalb der 44 €-Freigrenze steuerfrei. Wichtig ist aber, dass es sich tatsächlich um einen Warengutschein handelt und der Gutschein nicht den Charakter von Geld hat. Dies bedeutet, dass die Ware auf dem Gutschein eindeutig beschrieben sein muss (z.B. 30 Liter Dieselkraftstoff). Schädlich wäre dagegen ein Gutschein über einen bestimmten Euro-Betrag, welcher bei einer Tankstelle eingelöst werden könnte, da dann kein Warengutschein vorläge.
Hinweis:
Im Einzelnen sind genaue Vorgaben zu beachten, damit die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorteile erlangt werden können. Im Zweifel sollte hierzu steuerlicher Rat eingeholt werden.
17 Umsatzsteuerkorrektur bei Minderung der Bemessungsgrundlage
Hat sich die Bemessungsgrundlage (regelmäßig das vereinbarte Entgelt) für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, so hat der Unternehmer den dafür geschuldeten Umsatzsteuerbetrag entsprechend zu berichtigen. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war im Falle der Herabsetzung eines Kaufpreises eine Berichtigung dann vorzunehmen, wenn eine - jedenfalls wirksame und ernsthafte - Vereinbarung über die Herabsetzung des Kaufpreises geschlossen worden ist. An dieser Rechtsprechung wird nicht mehr festgehalten. Vielmehr muss nach dem Urteil vom 18.9.2008 (Aktenzeichen V R 56/06) eine Korrektur erst erfolgen, soweit das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird, und zwar in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Rückgewähr erfolgt.
Hinweis:
Dies ist grundsätzlich nachteilig für den Unternehmer, da die Umsatzsteuerkorrektur und damit auch die Rückzahlung vom Finanzamt zeitlich erst später erfolgt.
18 Bilanzrechtsreform kurz vor dem Abschluss
Es zeichnet sich ab, dass die Bilanzrechtsreform (BilMoG) noch im Frühjahr endgültig abgeschlossen werden wird. Derzeit werden allerdings noch einzelne Aspekte kontrovers diskutiert. Folgende aktuelle Entwicklungen sind beachtenswert:
- Offensichtlich wird die Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten, wie z. B. Währungs- oder Rohstofftermingeschäfte oder Optionsgeschäfte, mit dem Zeitwert nicht weiter verfolgt. Möglicherweise wird für Kreditinstitute eine Sonderregelung geschaffen.
- Die bisher vorgesehene Aktivierungspflicht für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, wie z. B. Patente oder Verfahren, soll als Wahlrecht ausgestaltet werden. Dies würde wohl zur Folge haben, dass sich für die Mehrzahl der kleinen bis mittleren Unternehmen keine Änderungen ergeben werden.
- Die Pflicht zum Ausweis latenter Steuern, welche immer dann auftreten können, wenn die Handelbilanzwerte von den steuerlichen Werten abweichen und sich dies in der Folgezeit wieder ausgleicht, soll ganz deutlich eingeschränkt werden.
- Nach wie vor wird diskutiert, ob der Wegfall der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht für kleinere Unternehmen nicht nur für Einzelunternehmen, sondern auch für Personengesellschaften gelten soll.
- Umstritten scheint derzeit, ob die Nutzungsdauer eines Geschäfts- und Firmenwerts gesetzlich vorgegeben werden soll.
- Auf Grund des erheblichen Umstellungsbedarfs in den Unternehmen schlägt das Bundesministerium der Justiz vor, die verpflichtende erstmalige Anwendung der neuen Regelungen vorzusehen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen, im Regelfall also für das Geschäftsjahr 2010. Eine frühere Anwendung soll möglich sein, dann allerdings nur insgesamt. Die begünstigenden Vorschriften zur Buchführungspflicht und zu den Schwellenwerten sollen bereits für nach 2007 beginnende Geschäftsjahre gelten.
Hinweis:
Die endgültige Gesetzesfassung bleibt abzuwarten. Dennoch wird bereits jetzt deutlich, dass kurzfristig eine individuelle Analyse der Änderungen und der sich daraus ergebenden Auswirkungen sowie eine Schulung der Mitarbeiter des Rechnungswesens ansteht.
19 Erwerb einer Arztpraxis bzw. einer kassenärztlichen Zulassung
Im Rahmen einer Praxisübergabe wird nicht selten die kassenärztliche Zulassung an den Erwerber zusammen mit der Praxis oder aber einzeln veräußert. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob es sich bei dem Kauf einer Zulassung um die Anschaffung eines abnutzbaren Wirtschaftsguts handelt, dessen Erwerbskosten steuerlich nur über Abschreibungen geltend gemacht werden können, oder aber um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Im Fall der Praxisveräußerung zusammen mit der kassenärztlichen Zulassung wären die Aufwendungen nur im Rahmen der Abschreibung steuerlich geltend zu machen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellt der wirtschaftliche Vorteil der Vertragsarztzulassung grundsätzlich ein selbständiges, immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar und nicht nur einen unselbständigen Teil des Praxiswerts insgesamt.
Dieser Fall ist weiter umstritten. Aktuell ist vor dem Bundesfinanzhof diesbezüglich ein Verfahren anhängig. Fraglich ist, ob bei einer selbständigen Aktivierung des Werts der kassenärztlichen Zulassung diese Ausgaben steuerlich abgeschrieben werden dürfen und wenn ja, über welchen Zeitraum. Insoweit drohen deutliche Verschlechterungen für den Erwerber.
Hinweis:
In einschlägigen Fällen ist eine vorbeugende sachgerechte Ausgestaltung des Praxiskaufvertrages sinnvoll. Soweit bereits ein Streit mit der Finanzverwaltung besteht, kann ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs beantragt werden.
20 Umsatzsteuer bei der Veräußerung eines noch zu bebauenden Grundstücks
Bei gewerblich verpachteten Immobilien wird regelmäßig zur Umsatzsteuer optiert, um Vorsteuer aus bezogenen Leistungen, insbesondere aus Bau- und Renovierungskosten geltend machen zu können. Eine solche Option ist auch bereits beim Erwerb der Immobilie zu beachten. Eine Ausnahme hiervon besteht allerdings dann, wenn eine sog. Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt. Diese unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn an einen anderen Unternehmer veräußert wird.
Ob eine sog. Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Folgende wichtige Fälle können unterschieden werden:
- Nach der Rechtsprechung wird die Übertragung verpachteter/vermieteter (Gewerbe-)Immobilien unter Fortführung des Pacht-/Mietvertrages durch den Erwerber als Geschäftsveräußerung im Ganzen angesehen (so das Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 1.4.2004, Aktenzeichen V B 112/03).
- Anders ist der Fall aber dann zu beurteilen, wenn eine unverpachtete Immobilie veräußert wird. Der Bundesfinanzhof stellte mit Urteil vom 11.10.2007 (Aktenzeichen V R 57/06) ausdrücklich fest, dass die Veräußerung eines Gebäudes ohne Übergang eines Mietvertrages keine Geschäftsveräußerung im Ganzen ist. Die Übertragung eines unvermieteten Grundstücks führt nicht zur Übertragung eines Unternehmensteils, mit dem eine selbständige Tätigkeit fortgeführt werden kann, sondern zur Übertragung eines einzelnen Vermögensgegenstands. Fehlt es an weiteren Faktoren wie z. B. einer bestehenden Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks, kann kein "Geschäftsbetrieb" angenommen werden.
- Der Bundesfinanzhof hat sich nun mit Urteil vom 18.9.2008 (Aktenzeichen V R 21/07) mit dem Fall beschäftigt, dass ein noch zu bebauendes Grundstück veräußert wurde. Im Urteilsfall besaß eine Gesellschaft ein Grundstück, welches in Bebauungsabsicht erworben worden war. Vorbehaltlich der Fertigstellung des Bauvorhabens war mit einer Mieterin ein Mietvorvertrag über die Vermietung des Grundstücks abgeschlossen worden. Die Gesellschaft hatte zunächst beabsichtigt, das Grundstück in eigenem Bestand zu halten, veräußerte dann jedoch an einen Dritten. Im Kaufvertrag verpflichtete die Gesellschaft sich gegenüber dem Dritten zur Fertigstellung des Bauvorhabens. Der Mietvorvertrag war Bestandteil des Kaufvertrages, das Mietverhältnis zwischen dem Dritten und der Mieterin kam später wie geplant zustande. Der Bundesfinanzhof ging in diesem Fall davon aus, dass es sich nicht um eine Veräußerung im Ganzen handelte, da im Zeitpunkt der Veräußerung kein hinreichend verfestigtes Vermietungsunternehmen vorlag, das durch die Erwerberin fortgeführt werden konnte.
Hinweis:
Die Abgrenzung der Geschäftsveräußerung im Ganzen ist bei der Übertragung von Immobilien von erheblicher Bedeutung. Ob die Voraussetzungen einer solchen vorliegen, sollte im Einzelfall sehr sorgfältig geprüft werden. Empfehlenswert sind insoweit auch Vertragsklauseln, welche die Vertragsparteien bei einer falschen umsatzsteuerlichen Würdigung absichern.
21 Steuerabzug von Einkünften beschränkt steuerpflichtiger Fotomodelle
Bestimmte Einkünfte von ausländischen Personen unterliegen in Deutschland der Besteuerung. Dies ist für den Unternehmer insofern von besonderer Bedeutung, als bei einem Teil dieser Tätigkeiten der die Leistung empfangende Unternehmer eine pauschale Steuer einzubehalten und an die Finanzbehörde abzuführen hat. Dies betrifft insbesondere folgende Leistungen:
- Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen erzielt werden.
- Einkünfte aus der Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schriftsteller, Journalist oder Bildberichterstatter.
- Einkünfte, die aus Vergütungen für die Nutzung beweglicher Sachen oder für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, wie Urheberrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen und Fertigkeiten, wie z. B. Plänen, Mustern oder Verfahren, herrühren.
Beispiele:
Unternehmer U veranstaltet im Inland eine Betriebsfeier und engagiert einen ausländischen Künstler.
Unternehmer U erstellt einen Werbekatalog und lässt die hierfür benötigten Fotos von einem ausländischen Fotografen anfertigen und vertreibt ihn im Inland.
Unternehmer U nutzt im Inland in Lizenz die Software eines ausländischen Unternehmens.
Hinweis:
Vielfach ist in dem Doppelbesteuerungsabkommen mit dem jeweiligen ausländischen Staat geregelt, dass diesem das Besteuerungsrecht zusteht. In diesem Fall kann der Ausländer eine sogenannte Freistellungsbescheinigung beantragen, bei deren Vorlage ein Steuerabzug vom inländischen Leistungsempfänger nicht vorzunehmen ist. Von dieser Möglichkeit sollte soweit möglich Gebrauch gemacht werden.
Das Bundesministerium der Finanzen hat nun mit Schreiben vom 9.1.2009 (Aktenzeichen IV C 3 - S 2300/07/10002) dazu Stellung genommen, wie Vergütungen an ausländische Fotomodelle zu behandeln sind. Danach unterliegen Vergütungen an ausländische Fotomodelle dem Steuerabzug, soweit sie für die Überlassung der Persönlichkeitsrechte der Modelle (Buy-out) zur Verwertung in Deutschland gezahlt werden. Dagegen führen Vergütungen, die für die Mitwirkung an einem Fotoshooting gezahlt werden, regelmäßig nicht zu inländischen Einkünften und unterliegen nicht dem Steuerabzug. Erhält das Fotomodell nun pauschale Tagessätze, so lässt die Finanzverwaltung eine pauschale Aufteilung zu.
22 Vermeidung der Betriebsaufgabe durch Betriebsverpachtung
Wird ein Betrieb veräußert oder aufgegeben, so sind die realisierten stillen Reserven der Besteuerung zu unterwerfen. Dies gilt nicht nur für Gegenstände, die auf einen Erwerber übertragen werden, sondern auch für solche, die in diesem Rahmen in das Privatvermögen übergehen, da sie nicht mehr betrieblichen Zwecken dienen. In diesen Fällen kann eine Versteuerung der stillen Reserven vermieden bzw. zumindest hinausgeschoben werden, wenn eine Betriebsverpachtung im Ganzen dargestellt werden kann.
Hierzu hatte der Bundesfinanzhof einen interessanten Fall zu entscheiden: Eine KG betrieb einen Einzelhandel mit Uhren, Gold- und Silberwaren. An der KG waren als Komplementär JB sowie als Kommanditistin dessen Ehefrau IB beteiligt. Das Geschäftslokal stand im Eigentum des Komplementärs. Es diente ganz überwiegend den betrieblichen Zwecken der Gesellschaft und war insoweit steuerlich als Betriebsvermögen der Gesellschaft ausgewiesen. Im Übrigen diente das Grundstück Wohnzwecken und gehörte zum Privatvermögen. Nach dem Tod von JB wurde der Geschäftsbetrieb eingestellt. Die KG wurde liquidiert. Das Geschäftslokal wurde fortan durch die Erbengemeinschaft an eine neu gegründete GmbH, welche ebenfalls ein Juweliergeschäft betrieb, verpachtet. Allerdings musste diese GmbH Konkurs anmelden und die Geschäftsräume wurden sodann an eine andere Gesellschaft verpachtet, welche ein Textileinzelhandelsgeschäft betrieb.
Der Bundesfinanzhof entschied zu Gunsten des Steuerpflichtigen, dass in dem Grundstück vorhandene stille Reserven nicht aufzudecken seien, da eine Betriebsverpachtung vorliegt. Eine solche ist bei der Liquidation einer Personengesellschaft auch dann möglich, wenn nur die sich bisher im Alleineigentum eines Gesellschafters befindliche alleinige wesentliche Betriebsgrundlage verpachtet wird. Bei einem Einzelhandelsgeschäft ist das Ladenlokal regelmäßig die einzige wesentliche Betriebsgrundlage.
Hinweis:
Dieses Urteil ist für die Steuerpflichtigen regelmäßig sehr vorteilhaft, da nunmehr klar ist, dass das oftmals vorteilhaft einsetzbare Sonderbetriebsvermögen, also im rechtlichen Eigentum eines oder mehrerer Gesellschafter stehende und der Gesellschaft zur Nutzung überlassenes Vermögen, unter die günstigen Regelungen der Betriebsverpachtung im Ganzen fallen kann.
23 Unterzeichnung des Investitionszulagenantrags einer Personengesellschaft
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.10.2008 (Aktenzeichen III R 107/07) können neben den gesetzlichen Vertretern auch "besonders Beauftragte” Anträge einer Personengesellschaft auf Investitionszulage unterschreiben. Als "besonders Beauftragter” einer GmbH & Co. KG kommt neben der Komplementär-GmbH - vertreten durch ihren Geschäftsführer als gesetzlichen Vertreter - auch ein Kommanditist in Betracht, dem die Wahrnehmung der steuerlichen Vertretung der KG wirksam übertragen wurde. Nicht ausreichend ist dagegen die Unterzeichnung des Investitionszulagenantrags durch einen Prokuristen der GmbH als gesetzliche Vertreterin der GmbH & Co. KG.
24 Änderung von Einkommensteuerbescheiden auf Grund nachträglich bekannt gewordener Kapitalerträge
In der Praxis tritt oftmals der Fall auf, dass Kapitalerträge unwissentlich nicht erklärt werden bzw. Zinsabschlagsteuer nicht geltend gemacht wird, nicht zuletzt, weil die entsprechende Steuerbescheinigung nicht vorliegt. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat nun mit Schreiben vom 2.12.2008 (Aktenzeichen S 0351 - 32 St 41N) dazu Stellung genommen, welche Korrekturmöglichkeiten bzw. Erfordernisse dann bestehen.
Werden Kapitalerträge nachträglich bekannt, so ist die Steuerfestsetzung zu ändern, wenn sich eine höhere Einkommensteuer ergibt und noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Festsetzungsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre, verlängert sich allerdings auf zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen bzw. auf fünf Jahre, soweit eine Steuer leichtfertig verkürzt worden ist.
Eine Steuerveranlagung ist auch dann zu ändern, wenn sich nach Anrechnung der Zinsabschlagsteuer ein Steuererstattungsanspruch ergibt.
Die Geltendmachung von anrechenbarer Zinsabschlagsteuer auf Grund einer nachträglich eingereichten Steuerbescheinigung ist grundsätzlich möglich, zeitlich allerdings nur innerhalb der Zahlungsverjährung für die ursprüngliche Abrechnung der Einkommensteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 12.2.2008 (Aktenzeichen VII R 33/06) bestätigt. Weitere Hürde ist, dass anrechenbare Steuern nur dann berücksichtigt werden können, wenn die zu Grunde liegenden Einkünfte erfasst wurden. Eine Anrechnung von Kapitalertragsteuer scheidet also dann aus, wenn wegen Festsetzungsverjährung die Kapitalerträge selbst nicht mehr erfasst werden können. Soweit die Steueranrechnung die sich aus der Berücksichtigung der Kapitalerträge ergebende Mehrsteuer übersteigt, kommt immer die vierjährige Festsetzungsfrist zur Anwendung und nicht die längere fünf- oder zehnjährige Frist.
Hinweis:
Deutlich wird, dass die nachträgliche Geltendmachung von einbehaltener Zinsabschlagsteuer auf Kapitalerträge zeitlich nur in gewissen Grenzen möglich ist. Aus diesem Grund ist dazu zu raten, frühzeitig darauf zu achten, dass die Steuerbescheinigungen über anrechenbare Steuern vollständig bereits mit der Einkommensteuererklärung eingereicht werden. Soweit einzelne Steuerbescheinigung nicht vorhanden sind, sollte bei dem Kreditinstitut eine Ersatzbescheinigung angefordert werden.
25 Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung bei fehlender Verwertbarkeit eines Gebäudes
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.9.2008 (Aktenzeichen IX R 64/07) sind Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung aus wirtschaftlichen Gründen vorzunehmen und als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sich herausstellt, dass das auf die Bedürfnisse des Mieters ausgelegte Gebäude nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nutzbar ist und auch eine Veräußerung nicht zu einer sinnvollen Verwendung führt.
Im Urteilsfall hatte der Vermieter ein Gebäude nach den Bedürfnissen des Mieters als Lebensmittelmarkt errichtet und ausgestattet. Nach Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter bemühte sich der Vermieter vergeblich um Vermietungsalternativen. Letztendlich wurde das Grundstück ein Jahr nach Beendigung des Mietvertrags an eine Bauherrengemeinschaft veräußert, die das Gebäude abriss und das Grundstück anderweitig bebaute.
Hinweis:
Ein Abzug der Wertminderung als Werbungskosten ist allerdings nur dann möglich, wenn diese Wertminderung nicht ursächlich mit der Veräußerung des Grundstücks zusammenhängt, da Grundstücksveräußerungen im Grundsatz steuerlich nicht relevant sind. Im entschiedenen Fall entsprach der Kaufpreis im Wesentlichen allein dem Wert eines unbebauten Grundstücks. Außerdem wurde der Verkaufsentschluss erst zu einem Zeitpunkt gefasst, als sich die Unvermietbarkeit des Grundstücks eindeutig herausgestellt hatte. Darüber hinaus hat die Erwerberin das Gebäude sofort abgerissen. Insoweit kann der Einzelfall durch entsprechende Beweisvorsorge und zeitliche Abfolge gestaltet werden.
26 Legen eines Hauswasseranschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Entscheidungen vom 8.10.2008 (Aktenzeichen V R 61/03 und V R 27/06) entschieden, dass das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondertes Entgelt mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zu versteuern ist und dies unabhängig davon, ob der Anschlussnehmer mit dem späteren Wasserbezieher übereinstimmt (z. B. bei dem Anschluss eines Einfamilienhauses) oder aber nicht (z. B. bei Bauträgern oder vermieteten Objekten). Bislang waren die Finanzverwaltung und dieser folgend die Wasserversorgungsunternehmen davon ausgegangen, dass diese Leistung dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegt und hatten eine entsprechend höhere Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
Hinweis:
Bauherren sollten darauf achten, dass Wasserversorgungsunternehmen den ermäßigten Umsatzsteuersatz in Rechnung stellen. Bislang noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob Rechnungen der Vergangenheit, in denen Umsatzsteuer nach dem regulären Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt wurde, zu Gunsten des Kunden berichtigt werden können.
27 Nachweis der Vermietungsabsicht bei leer stehender Wohnung
Ausgaben im Zusammenhang mit einer Wohnung können steuerlich nur dann abgezogen werden, wenn mit der Wohnung Einkünfte erzielt werden sollen. Streitig ist dies oftmals bei einer leer stehenden Wohnung. In diesem Fall fordert das Finanzamt oftmals den Nachweis der Vermietungsabsicht. Insoweit ist hinzuweisen auf das Urteil des Finanzgerichts München vom 22.10.2008 (Aktenzeichen 1 K 77/07). Im Urteilsfall stand ein Apartment im zweiten Obergeschoss in den Streitjahren 2004 und 2005 leer. Da das Apartment bereits seit 1994 leer stand, hat das Finanzamt den Kläger aufgefordert, seine Vermietungsabsicht nachzuweisen. Er konnte für das Jahr 2004 gar keine Nachweise erbringen, für das Jahr 2005 lediglich zwei und für das Jahr 2006 weitere fünf Vermietungsanzeigen in örtlichen Tageszeitungen. Das Finanzamt hat deshalb die auf das Apartment entfallenden Werbungskosten nicht zum Abzug zugelassen. Das Finanzgericht München hat die Entscheidung des Finanzamts bestätigt.
Hinweis:
Deutlich wird, dass in diesen Fällen ausreichende Nachweise zur Vermietungsabsicht beigebracht werden müssen. Des Weiteren hat das Finanzgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anerkennung der Werbungskosten auch nicht aus Vertrauensschutzgründen in Betracht kommt. Zwar habe das Finanzamt die Werbungskosten für das Apartment von 1994 bis 2003 trotz permanenten Leerstands anerkannt. Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung müsse das Finanzamt aber in jedem Veranlagungszeitraum den Sachverhalt erneut prüfen und rechtlich würdigen. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung müsse es zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf sie vertraut haben sollte.
28 Erhebung der Grunderwerbsteuer verstößt nicht gegen Mehrwertsteuer-Richtlinie
Der Europäische Gerichtshof hat mit Beschluss vom 27.11.2008 (Rechtssache C-156/08) klargestellt, dass bei dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks und anschließender Bebauung im Rahmen eines einheitlichen Erwerbsvorgangs - so insbesondere bei Bauträgern - die Baukosten für das Gebäude in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen werden dürfen. Insoweit wird nicht gegen das Verbot verstoßen, neben der Umsatzsteuer eine weitere Steuer zu erheben, die Umsatzsteuercharakter aufweist, da eben dies bei der Grunderwerbsteuer zu verneinen sei.