Mandantenrundschreiben 01/2010
Für alle Steuerpflichtigen
1 Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags
3 Behindertengerechte Umbaumaßnahme kann als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig sein
4 Progressionsvorbehalt bei Elterngeld
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
5 Änderung des Umsatzsteuersatzes bei Übernachtungsleistungen
8 Teilabfindung für Arbeitszeitreduzierung kann steuerlich begünstigt sein
9 Belegschaftsrabattregelung auch bei Warenabgabe durch Konzernunternehmen möglich
10 Lohnsteuerbescheinigung 2010: Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer
Für Unternehmer und Freiberufler
11 Wachstumsbeschleunigungsgesetz verkündet
13 Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)
14 Umsatzsteuerausweis durch Kleinunternehmer
15 Verzögerungsgeld in der Außenprüfung
16 Umsatzgrenze bei der steuerlichen Buchführungspflicht
17 Anzeigepflicht bei Auslandsbeziehungen
Für Personengesellschaften
18 Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
Für Bezieher von Kapitaleinkünften
19 Realisierung von Spekulationsverlusten und unmittelbarer Rückkauf war nicht rechtsmissbräuchlich
20 Hinweise zur Abgeltungsteuer
Für Hauseigentümer
21 Lang anhaltender Leerstand kann zur Versagung des Werbungskostenabzugs führen
22 Anschaffungsnaher Aufwand bei einheitlich zu würdigender Instandsetzungsmaßnahme
Für GmbH-Gesellschafter und GmbH-Geschäftsführer
23 Auswirkungen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes
25 Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen
26 "Verunglückte" Organschaft wegen gewinnabhängiger Ausgleichszahlungen
27 Beginn des ersten Wirtschaftsjahrs einer GmbH
28 Aktuelle Entscheidungen zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)
29 Haftung des Geschäftsführers bei Zahlungen an sich selbst
30 Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuer im Insolvenzfall
31 Eigenkapitalersatz bei Ehegattendarlehen an GmbH
32 Monatsfrist für die Erhebung einer Anfechtungsklage
33 Zulässigkeit eines Wettbewerbsverbots im Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG
Steuerliche Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen
34 Allgemeines zu Verpflegungs- und Übernachtungskosten bei Auslandsreisen
37 Tabelle der länderbezogenen Pauschbeträge
1 Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags
Seit 1991 wird der Solidaritätszuschlag mit einer Unterbrechung im Jahr 1995 im Wege einer Ergänzungsabgabe i.H.v. 5,5 % auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hält die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig und legte das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 7 K 143/08 dem Bundesverfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vor. Das Finanzgericht meint, dass der Solidaritätszuschlag spätestens ab dem Jahr 2007 seine verfassungsrechtliche Berechtigung verloren habe. Das Gericht begründet dies damit, dass eine Ergänzungsabgabe nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen diene. Mit dem Solidaritätszuschlag sollen die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Hierfür besteht nach Auffassung des Gerichts kein vorübergehender, sondern ein langfristiger Bedarf und dieser dürfe nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden.
Hinweis:
Abzuwarten bleibt, ob das Bundesverfassungsgericht diese Frage zur Entscheidung annimmt und wie ggf. in der Sachfrage entschieden wird. Mittlerweile werden Steuerbescheide betreffend der Jahre ab 2005 nur noch vorläufig erlassen (Schreiben der Finanzverwaltung vom 7.12.2009, Aktenzeichen IV A 3 - S 0338/07/10010, Dok. 2009/0826842). Insoweit ist nichts zu veranlassen. Ergehen dagegen noch Steuerbescheide ohne Vorläufigkeitsvermerk, so sollte vorsorglich gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags Einspruch eingelegt bzw. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden ein Änderungsantrag gestellt werden.
2 Aufwendungen für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung sind als Werbungskosten abziehbar
Fragen des steuerlichen Abzugs von Studien-/Berufsausbildungskosten bieten nach wie vor Überraschungen. So hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 18.6.2009 (Aktenzeichen VI R 14/07) entschieden, dass Aufwendungen für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Werbungskosten in vollem Umfang abzugsfähig sind.
Im Urteilsfall besaß die 1967 geborene Klägerin eine abgeschlossene Ausbildung als Buchhändlerin. Nach Abschluss der Ausbildung begann sie zunächst ein Sonderschulpädagogik-Studium, welches sie allerdings auf Grund einer Schwangerschaft nicht beendete. Im Jahr 2002 begann sie ein Studium zur Grund-, Haupt- und Realschullehrerin. Bis einschließlich 2004 berücksichtigte das Finanzamt die im Zusammenhang mit dem Studium geltend gemachten Kosten der Klägerin als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dieser steuerliche Abzug beruhte im Wesentlichen auf der seinerzeit noch geltenden Rechtslage. Ab 2005 hat sich die Rechtslage geändert. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung können nun nur noch bis zu einem Betrag von 4 000 € je Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dennoch machte die Klägerin auch für das Streitjahr 2005 den Abzug der Aufwendungen für das Studium in Höhe von 6 424 € als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt sah diese Ausgaben nunmehr als Berufsausbildungskosten an und ließ sie nur in Höhe des gesetzlichen Maximalbetrags von 4 000 € als Sonderausgabe zum Abzug zu. Der Bundesfinanzhof entschied dagegen zu Gunsten der Klägerin für den vollen Werbungskostenabzug.
Hinweis:
Die Entscheidung betrifft nur den Fall eines Erststudiums nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung. Über die steuerliche Behandlung der Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. eines Erststudiums nach dem Abitur hat der Bundesfinanzhof noch nicht entschieden.
3 Behindertengerechte Umbaumaßnahme kann als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig sein
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.10.2009 (Aktenzeichen VI R 7/09) entschieden, dass Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können. Voraussetzung ist allerdings, dass die Aufwendungen für den Steuerpflichtigen "zwangsläufig" entstehen, dieser sich ihnen also aus tatsächlichen Gründen - hier wegen der Behinderung - nicht entziehen kann. Konkret müssen die Aufwendungen so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, dass die etwaige Erlangung eines Gegenwerts z.B. in Form der Wertsteigerung des Hauses im konkreten Einzelfall in den Hintergrund tritt.
Dieses Urteil ist durchaus bemerkenswert. Der Bundesfinanzhof geht nämlich bislang überwiegend davon aus, dass der steuerliche Sofortabzug als außergewöhnliche Belastung auszuschließen sei, wenn Umbaumaßnahmen zu einem Gegenwert führen. Auf dieser Linie liegt auch die Finanzverwaltung, welche z.B. die Meinung vertritt, dass die Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines Kraftfahrzeugs auf die Nutzungsdauer des Fahrzeugs zu verteilen sei. Diese Ansicht der Finanzverwaltung lehnt der Bundesfinanzhof ausdrücklich ab.
Hinweis:
Insoweit scheint sich eine Änderung der Rechtsprechung anzudeuten. Dies sollte Anlass sein, in ähnlichen Fällen einen steuerlichen Abzug zu beantragen und gegen einen ablehnenden Bescheid ggf. Einspruch einzulegen.
4 Progressionsvorbehalt bei Elterngeld
Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21.9.2009 (Aktenzeichen VI B 31/09) unterliegt das Elterngeld in vollem Umfang dem Progressionsvorbehalt, d.h., es ist zwar steuerfrei und wird damit nicht mit Einkommensteuer belegt, bei der Berechnung des auf das Einkommen anzuwendenden Steuersatzes wird das Elterngeld aber einbezogen. Bislang wurde auch die Auffassung vertreten, dass nur der den monatlichen Sockelbetrag von 300 € übersteigende Betrag in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen sei, da es sich nur insoweit um Lohnersatzleistungen handeln solle. Diese Auffassung lehnte der Bundesfinanzhof aber ab.
Hinweis:
Diese Frage, ob auch der Mindestbetrag des Elterngeldes dem Progressionsvorbehalt unterliegt, ist nun allerdings unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2604/09 beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Gegen betroffene Steuerbescheide sollte der Einspruch und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens geprüft werden.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass dann, wenn neben dem Elterngeld auch Lohneinkünfte bezogen werden und das Elterngeld im Jahr den Betrag von 410 € übersteigt, zwingend eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist. Insoweit sind auch Lohneinkünfte des Ehegatten relevant, sodass ggf. eine getrennte Veranlagung der Ehegatten von Vorteil sein kann. In diesen Fällen sollte aber steuerlicher Rat eingeholt werden.
5 Änderung des Umsatzsteuersatzes bei Übernachtungsleistungen
Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde der Umsatzsteuersatz für kurzfristige Beherbergungsleistungen von bisher 19 % auf nunmehr 7 % abgesenkt. Betroffen sind insbesondere Hotelübernachtungen, aber auch Zimmer in Gasthäusern, Pensionen, Firmengebäuden und auch Ferienwohnungen. Bei gemischten Verträgen, wie Hotelübernachtungen mit Zusatzangeboten wie Verpflegung oder "Wellness", unterliegt nur der Übernachtungsanteil dem geringeren Umsatzsteuersatz - das Entgelt ist dann ggf. im Schätzungswege aufzuteilen. Als kurzfristig wird regelmäßig eine Beherbergung angesehen, die weniger als sechs Monate dauert.
Die Steuerermäßigung gilt neben den Beherbergungsleistungen auch für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen.
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt aber nur für die Übernachtungsleistung selbst und nicht etwa für Zusatzleistungen, auch wenn ein einheitliches Entgelt vereinbart wurde. Dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen damit - wenn für diese Leistungen ein Entgelt berechnet wird - z.B.
- Verpflegungsleistungen (Frühstück, Brunch, Abendessen, Abgabe von Getränken und Snacks im Hotelzimmer - "Minibar"),
- Nutzung von Internet oder Pay-TV,
- Leistungen im Bereich Wellness (z.B. Erlaubnis zur Nutzung von Saunaräumen oder eines Schwimmbads),
- die Gestellung von Tagungs- und Konferenzräumen,
- Leistungen der Reinigung von Kleidung oder
- Gestellung von Pkw-Parkplätzen u. Ä.
Hinweis:
Werden diese Zusatzleistungen ausdrücklich unentgeltlich angeboten, so dürften diese nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Ist z.B. mit dem Übernachtungsentgelt die Benutzung eines Fitnessbereichs abgegolten und erhöht sich auch der Übernachtungspreis nicht, wird diese Leistung - soweit sie in Anspruch genommen wird - unentgeltlich erbracht. Auch gilt, dass allein für die Ausstattung eines Hotelzimmers mit Telefon, Internetanschluss und Fernsehgerät kein Betrag aus dem Übernachtungsentgelt herauszurechnen ist.
Folge der Beschränkung der Steuerermäßigung auf die eigentliche Beherbergungs- bzw. Vermietungsleistung ist, dass ergänzende Leistungen, soweit sie entgeltlich angeboten und in Anspruch genommen werden, mit dem Normalsteuersatz zu versteuern sind. Das gilt auch dann, wenn ein Gesamtpreis vereinbart wurde. In den Rechnungen müssen die verschiedenen Entgelte getrennt aufgeführt werden.
Hinweis:
Soweit der Übernachtungspreis vom Hotelier nicht an den geringeren Umsatzsteuersatz angepasst wird, steigt die Belastung für den Unternehmer. Beispiel: Vereinbart wurde ein Übernachtungspreis einschließlich Umsatzsteuer von 119 €. Bis zum 31.12.2009 lag die Belastung des die Übernachtung in Anspruch nehmenden Unternehmers bei 100 €; 19 € konnten als Vorsteuer geltend gemacht werden. Nach dem 31.12.2009 liegt die Belastung dagegen bei 111,21 €; der Vorsteuerabzug beschränkt sich auf 7,79 €.
Wurde der Preis schon frühzeitig so vereinbart, so wäre der Unternehmer besser gefahren, wenn ein Nettobetrag (hier: 100,00 €) zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart worden wäre.
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf kurzfristige Beherbergungsleistungen gilt erstmals für Übernachtungen nach dem 31.12.2009. Maßgebend für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Beherbergungs- bzw. Vermietungsleistungen ist der Zeitpunkt, wann diese Leistungen ausgeführt werden. Ohne Bedeutung für die Anwendung der Steuerermäßigung sind insbesondere der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, das Datum der Rechnung und der Zeitpunkt der Bezahlung.
Hinweis:
Bei einem über den Jahreswechsel gehenden Übernachtungszeitraum ist das Entgelt entsprechend aufzuteilen. Die Übernachtungsleistung in der Nacht vom 31.12.2009 auf den 1.1.2010 gilt im umsatzsteuerlichen Sinne in 2010 als erbracht, unterliegt also dem ermäßigten Steuersatz.
Sind Arbeitnehmer auf Dienstreisen und bezahlt bzw. erstattet der Arbeitgeber das Hotelzimmer, so können sich nun Schwierigkeiten ergeben. Ein in der Rechnung ausgewiesenes Frühstück müsste in der angegebenen Höhe und nicht etwa nur pauschal mit 4,80 € vom Gesamtrechnungsbetrag gekürzt werden. Als Übernachtungskosten können dann nur die verbleibenden Hotelkosten steuerfrei erstattet werden. Im Übrigen würde Lohnsteuer anfallen. Möchte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Kosten für das Frühstück dennoch erstatten, muss er eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 % für das Frühstück an das Finanzamt abführen.
Hinweis:
Abzuwarten bleibt, welche Lösung insofern die Finanzverwaltung anbietet, um die Reisekostenabrechnungen nicht unnötig zu verkomplizieren und die Steuerbelastung nicht steigen zu lassen.
Zu beachten ist, dass die Reisekostenrichtlinien der Unternehmen ggf. an diese neue gesetzliche Regelung anzupassen sind, damit der Arbeitnehmer durch die Änderung des Umsatzsteuersatzes nicht schlechter gestellt wird.
6 Regelmäßige Arbeitsstätte bei einer Tätigkeit außerhalb der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
Zur Frage der steuerlichen Geltendmachung von Reisekosten ist eine sorgfältige Abgrenzung zwischen der Tätigkeit innerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte und außerhalb dieser besonders wichtig. Erfolgt die Tätigkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte, so können Fahrtkosten zum Tätigkeitsort nach den Reisekostenregelungen geltend gemacht werden. Bei Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte dagegen nur im Rahmen der Entfernungspauschale. Dies wirkt sich ganz deutlich aus, denn Reisekosten können in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten bzw. bei Benutzung des eigenen Kfz pauschal mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Im Rahmen der Entfernungspauschale können hingegen nur 0,30 € je Entfernungskilometer angesetzt werden.
Im Grundsatz ist die regelmäßige Arbeitsstätte der "ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers". Nun hat der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 10.7.2008 (Aktenzeichen VI R 21/07) und vom 9.7.2009 (Aktenzeichen VI R 21/08) entschieden, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers ist, auch wenn er bei dem Kunden längerfristig eingesetzt wird. Auswirkungen hat dies insbesondere in den Fällen der Leiharbeit und des Outsourcings. Zu den Konsequenzen hat nun die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 21.12.2009 (Aktenzeichen IV C 5 - S 2353/08/10010, Dok. 2009/0829172) Stellung genommen.
Danach gilt zunächst der Grundsatz, dass betriebliche Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßigen Arbeitsstätten seiner Arbeitnehmer sind und zwar unabhängig von der Dauer der dortigen Tätigkeit.
Beispiel 1:
Sachverhalt: Ein bei einer Zeitarbeitsfirma (Arbeitgeber) unbefristet beschäftigter Hochbauingenieur wird in regelmäßigem Wechsel verschiedenen Entleihfirmen (Kunden) überlassen und auf deren Baustellen eingesetzt. Er wird befristet für einen Zeitraum von zwei Jahren an eine Baufirma überlassen und von dieser während des gesamten Zeitraums auf ein- und derselben Großbaustelle eingesetzt.
Lösung: Die Großbaustelle stellt nicht die regelmäßige Arbeitsstätte des Ingenieurs dar.
Beispiel 2:
Sachverhalt: Ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer wird von einer Zeitarbeitsfirma einem Kunden als kaufmännischer Mitarbeiter überlassen. Der Überlassungsvertrag enthält keine zeitliche Befristung ("bis auf Weiteres").
Lösung: Auch insoweit wird bei dem Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte des kaufmännischen Mitarbeiters begründet. An der bislang anderslautenden Auffassung der Finanzverwaltung wird nicht mehr festgehalten.
Etwas anderes soll nach Auffassung der Finanzverwaltung gelten, wenn ein Arbeitnehmer von einem Arbeitnehmerverleiher (Arbeitgeber) für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses zum Verleiher
- dem Entleiher (zur Tätigkeit in dessen betrieblicher Einrichtung) überlassen oder
- mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher (Kunden) eingestellt wird.
7 Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2010
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Darüber hinaus wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2010 sind auf folgende Bruttobeträge festgesetzt worden:
- für ein Mittag- oder Abendessen 2,80 €,
- für ein Frühstück 1,57 €.
8 Teilabfindung für Arbeitszeitreduzierung kann steuerlich begünstigt sein
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.8.2009 (Aktenzeichen IX R 3/09) klargestellt, dass die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung sein kann, wenn dieser seine Wochenarbeitszeit auf Grund eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsvertrags unbefristet reduziert. Insoweit kommt ein begünstigter Einkommensteuersatz zur Anwendung, der berücksichtigt, dass diese Entschädigung im Grunde wirtschaftlich für die Tätigkeit in mehreren Jahren gewährt wird. Dazu wird der Einkommensteuersatz progressionsmildernd so berechnet, als würde die Entschädigung über fünf Jahre verteilt gezahlt.
Damit eine begünstigte Besteuerung erfolgen kann, ist es allerdings erforderlich, dass der Arbeitnehmer bei der Änderung des Arbeitsvertrags unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat. Ferner ist Voraussetzung, dass die Abfindungszahlung zusammengeballt in einem Jahr erfolgt.
Hinweis:
Da die Gewährung des begünstigten Einkommensteuersatzes von Details der Abfindungsvereinbarung abhängt, sollte rechtzeitig steuerlicher Rat eingeholt werden.
9 Belegschaftsrabattregelung auch bei Warenabgabe durch Konzernunternehmen möglich
Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Sachbezüge, so unterliegen diese der Lohnsteuer, soweit die monatliche Freigrenze von 44 € überschritten wird. Günstiger ist die Besteuerung bei sog. Belegschaftsrabatten. Diese werden mit dem üblichen Verkaufsendpreis bewertet, vermindert um einen Bewertungsabschlag von 4 % und nur insoweit der Besteuerung unterworfen, als diese den Jahresfreibetrag von 1 080 € übersteigen.
Begünstigt sind allerdings nur Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber bezogen oder selbst hergestellt werden und die dieser im Übrigen an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Klassische Beispiele sind u.a. Kraftfahrzeuge, die ein Arbeitnehmer vergünstigt von seinem Arbeitgeber, einem Kfz-Hersteller, erhält oder vergünstigte Waren, die Angestellte eines Kaufhauses erhalten, sowie vergünstigte Energielieferungen an Mitarbeiter eines Energieversorgungsunternehmens.
Grundsätzlich nicht begünstigt sind allerdings Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitnehmer von anderen Gesellschaften des gleichen Konzerns erhält. Vielmehr wird die Begünstigung nur dann gewährt, wenn die Waren vom zivilrechtlichen Arbeitgeber gewährt werden. Insoweit lässt die Rechtsprechung allerdings auch in engen Grenzen Ausnahmen zu. So hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 1.10.2009 (Aktenzeichen VI R 22/07) entschieden, dass auch solche Waren begünstigt sind, die der Arbeitgeber auf eigene Kosten nach seinen Vorgaben und Plänen bei einem Dritten produzieren lässt. Im Urteilsfall wurden die Waren durch eine Konzerngesellschaft produziert.
Hinweis:
Im Einzelfall sollte sehr sorgfältig geprüft werden, ob die Voraussetzungen für den Rabattfreibetrag gegeben sind. Die Grenzen sind eng gezogen.
10 Lohnsteuerbescheinigung 2010: Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer
Die Finanzverwaltung weist mit Schreiben vom 9.11.2009 (Aktenzeichen IV C 5 - S 2378/09/10002, Dok. 2009/0724054) darauf hin, dass für die Ermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2010 grundsätzlich die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers zu verwenden ist.
Die steuerliche Identifikationsnummer des Arbeitnehmers kann in der Regel der Lohnsteuerkarte entnommen werden. Zukünftig kann diese Nummer aber auch beim Bundeszentralamt für Steuern angefragt werden. Diese Anfragemöglichkeit steht voraussichtlich erst ab April 2010 zur Verfügung. Daher wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen 2010 bis zum 31.10.2010 unter Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (eTIN = elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) übermittelt und die steuerliche Identifikationsnummer noch nicht in das Lohnkonto übernimmt. Ab dem 1.11.2010 ist dann aber grundsätzlich die steuerliche Identifikationsnummer zu verwenden.
Hinweis:
Empfehlenswert ist es, die steuerlichen Identifikationsnummern möglichst frühzeitig in das Lohnprogramm einzupflegen.
11 Wachstumsbeschleunigungsgesetz verkündet
Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz ist am 30.12.2009 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Für den unternehmerischen Bereich ist zunächst herauszuheben, dass die Freigrenze bei der Zinsschranke ohne zeitliche Beschränkung auf 3 Mio. € angehoben wurde. Dadurch sind mittelständische Unternehmen in der Regel von dieser Einschränkung des steuerlichen Abzugs von Zinsaufwendungen nicht betroffen.
Des Weiteren gilt hinsichtlich der Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter nun ein Wahlrecht für Anschaffungen nach dem 31.12.2009. Es kann jahresbezogen für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter zwischen folgenden beiden Methoden gewählt werden:
1. Sofortabschreibung für Wirtschaftsgüter bis 150 € (ohne Umsatzsteuer) und Bildung eines jahresbezogenen Sammelpostens für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten größer 150 € und bis 1 000 € (ohne Umsatzsteuer), wobei dieser Sammelposten dann im Jahr der Bildung und den vier folgenden Jahren - unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Wirtschaftsgüter - zu jeweils 1/5 gewinnwirksam aufzulösen ist.
2. Sofortabschreibung der geringwertigen Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer von bis zu 410 € und darüber hinaus normale Abschreibung über die voraussichtliche Nutzungsdauer. In diesem Fall sind für die geringwertigen Wirtschaftsgüter mit Beschaffungskosten von mehr als 150 € Dokumentationspflichten zu beachten. Ausreichend ist es, wenn sich der Tag der Anschaffung und die Höhe der Anschaffungskosten aus einem gesonderten Verzeichnis oder einem gesonderten Konto in der Buchhaltung ergeben.
12 Nutzung betrieblicher Fahrzeuge durch Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft für Privatfahrten
Werden betriebliche Fahrzeuge durch einen Einzelunternehmer oder durch Gesellschafter einer Personengesellschaft für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, so ist insoweit eine zu versteuernde Entnahme anzusetzen. Im Regelfall ist der Nutzungswert für die Privatfahrten pauschal mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises anzusetzen. Zu den sich in diesem Zusammenhang ergebenden Fragen hat die Finanzverwaltung die früheren Anweisungen aktualisiert. Aus dem nun maßgeblichen Schreiben vom 18.11.2009 (Aktenzeichen IV C 6 - S 2177/07/10004, Dok. 2009/0725394) sind folgende Aspekte herauszuheben:
- Der pauschale Ansatz des privaten Nutzungsanteils eines Betriebsfahrzeugs ist anzuwenden bei solchen Fahrzeugen, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Dies gilt auch für gemietete oder geleaste Kraftfahrzeuge. Ist ein Betriebsfahrzeug vorhanden, so reicht die bloße Behauptung, das Kraftfahrzeug werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt, nicht aus, um von dem Ansatz eines privaten Nutzungsanteils abzusehen. Im Zweifel kann in diesen Fällen nur durch Führung eines Fahrtenbuchs nachgewiesen werden, dass eine Privatnutzung nicht erfolgt.
- Die gesetzliche Regelung zur Ermittlung des Nutzungsanteils knüpft ausdrücklich an den "inländischen Listenpreis" im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs an. Dies gilt unabhängig davon, dass die realen Neuwagenpreise auf Grund gewährter Rabatte regelmäßig deutlich unter den Listenpreisen liegen. Zu erhöhen ist der Listenpreis um die Kosten für Sonderausstattung, wie z.B. ein Navigationsgerät. Der inländische Listenpreis ist auch maßgeblich für reimportierte Fahrzeuge, jedenfalls soweit diese von der Ausstattung vergleichbar sind mit im Inland angebotenen Fahrzeugen.
- Der Listenpreis ist für den Zeitpunkt der Erstzulassung des betreffenden Kraftfahrzeugs zu ermitteln. Insoweit ist das Datum in den Zulassungspapieren maßgebend. Auch bei gebraucht erworbenen Fahrzeugen wird auf den Zeitpunkt der Erstzulassung abgestellt.
- Problematischer sind nach der Neufassung der Verwaltungsauffassung dagegen die Fälle, bei denen im Unternehmen mehrere Fahrzeuge zur Verfügung stehen. In dem Fall, in dem glaubhaft gemacht wurde, dass mehrere betriebliche Fahrzeuge von Familienangehörigen des Einzelunternehmers nicht genutzt werden, ging die Finanzverwaltung bislang davon aus, dass nur für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis eine pauschal bewertete Privatnutzung angenommen wurde. Nun wird grundsätzlich für mehrere Fahrzeuge eine Privatnutzung angenommen. Dies führt zu einer entsprechenden Versteuerung, welche sehr kostspielig werden kann. Ausdrücklich ausgenommen bleiben nur Fahrzeuge, die für die Privatnutzung ungeeignet sind, wie z.B. Werkstattwagen und an Arbeitnehmer überlassene Fahrzeuge.
- Der pauschale Nutzungswert ist auch dann mit den Monatswerten anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug nur gelegentlich zu Privatfahrten oder zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt wird. Die Monatswerte sind allerdings nicht anzusetzen für volle Kalendermonate, in denen eine private Nutzung oder eine Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ausgeschlossen ist.
- Neu aufgenommen wurde eine Regelung für den Fall der Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs für unterschiedliche Einkunftsarten. Insoweit wird auf die ergangene Rechtsprechung reagiert. Aus Vereinfachungsgründen kann auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme verzichtet werden, soweit die Aufwendungen bei den anderen Einkunftsarten - z.B. freiberuflichen Einkünften - nicht berücksichtigt werden. Ansonsten sollen die Fahrten mit 0,001 % des Listenpreises je gefahrenem Kilometer zusätzlich als Entnahmewert angesetzt werden.
- Nach wie vor wird der Entnahmewert für die Privatnutzung begrenzt auf die tatsächlich angefallenen Kosten.
- Der Ansatz eines pauschalen Privatnutzungsanteils mit 1 % des Bruttolistenpreises kann nur durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs vermieden werden. Ein Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Es muss die Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben. Das Fahrtenbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten: Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt, Reiseziel, Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.
Hinweis:
Ob diese strenge Sichtweise der Finanzverwaltung rechtlich haltbar ist, kann bezweifelt werden. In der Praxis sollte in diesen Fällen jedoch in Erwägung gezogen werden, für die nicht privat genutzten Betriebsfahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen.
Hinweis:
Zwar ist diese Kostendeckelung als positiv für den Steuerpflichtigen zu beurteilen, da der zu versteuernde Entnahmewert vor allem bei Gebrauchtwagen u.U. deutlich begrenzt werden kann. Das Ergebnis ist dennoch unbefriedigend, da in diesen Fällen für die betrieblichen Fahrten im Endeffekt keine Betriebsausgaben angesetzt werden können. Im Zweifelsfall verbleibt dann nur die Möglichkeit, mittels Fahrtenbuch eine sachgerechte Aufteilung herbeizuführen.
Hinweis:
Die Anforderungen an ein Fahrtenbuch sind streng. Allerdings sind kleinere Mängel für die Anerkennung des Fahrtenbuchs irrelevant. In Einzelfällen, wie bei Handelsvertretern oder Kurierdienstfahrern kann auf einzelne dieser Angaben verzichtet werden, soweit wegen der besonderen Umstände die betriebliche/berufliche Veranlassung der Fahrten und der Umfang der Privatfahrten ausreichend dargelegt sind und Überprüfungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt werden.
Zulässig ist auch ein elektronisches Fahrtenbuch, welches z.B. anhand eines Navigationsgeräts die Fahrtstrecken aufzeichnet. Aus einem solchen elektronischen Fahrtenbuch müssen sich allerdings dieselben Erkenntnisse ergeben, wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch. Auch müssen beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden. Insoweit sollte die Dokumentation dieser technischen Vorkehrungen anhand der Softwaredokumentation nachgewiesen werden können.
13 Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)
Entnimmt der Steuerpflichtige aus dem Unternehmen Waren für seinen privaten Verbrauch, so ist diese Entnahme bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen und die Entnahmen sind der Umsatzsteuer zu unterwerfen, da beim Warenbezug auch Vorsteuern geltend gemacht wurden. Für Einzelhandelsgeschäfte und Gaststätten hat die Finanzverwaltung Pauschalbeträge festgesetzt, welche vom Steuerpflichtigen angesetzt werden können, sodass Einzelaufzeichnungen entbehrlich werden. Diese Pauschalsätze beruhen auf Erfahrungssätzen und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Im Einzelnen sind folgende Besonderheiten zu beachten:
- Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.
- Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
- Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben v. 11.12.2009 (Aktenzeichen IV A 4 - S 1547/0) die für das Jahr 2010 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gemacht. Danach ergeben sich folgende Werte, die bei der Umsatzsteuer und ertragsteuerlich für die Entnahme anzusetzen sind:
Gewerbezweig | Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer | ||
7 % USt | 19 % USt | insgesamt | |
Bäckerei | 837 € | 425 € | 1 262 € |
Fleischerei | 664 € | 996 € | 1 660 € |
Gast- und Speisewirtschaft |
|
| |
a) mit Abgabe von kalten Speisen | 797 € | 1 196 € | 1 993 € |
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen | 1 103 € | 1 966 € | 3 069 € |
Getränke (Eh.) | 0 € | 359 € | 359 € |
Café und Konditorei | 850 € | 731 € | 1 581 € |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) | 505 € | 67 € | 572 € |
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) | 1 156 € | 558 € | 1 714 € |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) | 266 € | 200 € | 466 € |
Hinweis:
Oftmals werden die Pauschalbeträge für Sachentnahmen monatlich durch automatisch hinterlegte Buchungen verbucht. Für den Januar 2010 sind diese wiederkehrenden Buchungen zu überprüfen und ggf. zu ändern. Dies ist insbesondere deshalb wichtig, da gegenüber dem Vorjahr die anzusetzenden Pauschbeträge durchweg gesenkt wurden.
14 Umsatzsteuerausweis durch Kleinunternehmer
Wird von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht, so wird keine Umsatzsteuer geschuldet. In den Rechnungen darf allerdings auch keine Umsatzsteuer offen ausgewiesen werden. Geschieht dies doch, so schuldet der Kleinunternehmer diese Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt.
Das Finanzgericht Hessen hat einschränkend mit Urteil vom 25.6.2009 (Aktenzeichen 6 K 565/09) entschieden, dass ein Kleinunternehmer nicht deshalb Umsatzsteuer schuldet, weil er in Quittungen vermerkt, der Endbetrag enthalte Umsatzsteuer in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes, auch wenn es sich um Kleinbetragsrechnungen handelt.
Hinweis:
Dieses Urteil ist für die Praxis vorteilhaft, da oftmals vorgefertigte Quittungen verwendet werden, welche einen Aufdruck dieser Art enthalten.
15 Verzögerungsgeld in der Außenprüfung
2009 wurde ein sog. Verzögerungsgeld eingeführt, welches das Finanzamt i.H.v. 2 500 € bis 250 000 € festsetzen darf, wenn der Unternehmer innerhalb der gesetzten Fristen
- der Aufforderung der Finanzverwaltung zur Vorlage der Buchhaltungsunterlagen und sonstiger steuerlich relevanter Daten in einer elektronischen Form (sog. digitale Außenprüfung) nicht nachkommt,
- im Rahmen der Außenprüfung Unterlagen nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt oder
- seine elektronische Buchführung ohne Zustimmung des Finanzamts in das Ausland verlagert bzw. der Aufforderung zur Rückverlegung der elektronischen Buchführung nicht nachkommt.
Hinweis:
Dies verdeutlicht, dass eine sorgfältige Vorbereitung einer angekündigten steuerlichen Außenprüfung dringend anzuraten ist.
16 Umsatzgrenze bei der steuerlichen Buchführungspflicht
Kleinere Gewerbetreibende sind nach dem Handelsgesetzbuch nicht verpflichtet, eine kaufmännische Buchführung einzurichten, Inventuren durchzuführen und einen Jahresabschluss zu erstellen. Betroffen sind insbesondere kleinere Handwerksbetriebe und Einzelhandelsgeschäfte. In diesem Fall muss zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns keine Buchführung eingerichtet werden, die einfachere Einnahmen-Überschussrechnung reicht aus.
Das Steuerrecht kennt allerdings eine eigene Buchführungspflicht. Diese gilt für gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte - nicht also für Freiberufler! -, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb:
- Umsätze von mehr als 500 000 € im Kalenderjahr oder
- selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25 000 € oder
- einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50 000 € im Wirtschaftsjahr oder
- einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 50 000 € im Kalenderjahr
erzielen bzw. haben. Diese Buchführungspflicht greift allerdings erst vom Beginn des Wirtschaftsjahrs, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn der Buchführungspflicht hingewiesen hat. Insoweit bedarf es also einer ausdrücklichen Aufforderung durch die Finanzbehörde.
Hinsichtlich der maßgeblichen Umsatzgröße ist zu beachten, dass steuerfreie Umsätze mitgezählt werden. Ausdrücklich ausgenommen werden allerdings bestimmte, bei der Umsatzsteuer steuerfreie Umsätze, wie Versicherungsleistungen, Grundstücksverkäufe und Bankgeschäfte. Der Bundesfinanzhof hat nun mit Urteil vom 7.10.2009 (Aktenzeichen II R 23/08) entschieden, dass in die Ermittlung dieser Umsatzgrenze auch in Deutschland nichtsteuerbare Auslandsumsätze einzubeziehen sind.
Hiervon zu unterscheiden ist das mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz eingeführte und bereits geltende handelsrechtlicheWahlrecht für Einzelkaufleute, auf die Einrichtung einer Buchführung, die Erstellung eines Inventars und eines Jahresabschlusses zu verzichten. Von diesem Wahlrecht können Einzelkaufleute Gebrauch machen, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500 000 € Umsatz und 50 000 € Jahresüberschuss aufweisen. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die genannten Werte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
Hinweis:
Dieses handelsrechtliche Wahlrecht gilt ausdrücklich nur für Einzelkaufleute und nicht etwa für Personen- oder Kapitalgesellschaften.
Die Umsatzgrenze des handelsrechtlichen Wahlrechts entspricht der umsatzsteuerlichen Abgrenzung. Einzubeziehen sind auch umsatzsteuerfreie Umsätze und im Ausland der Umsatzsteuer unterliegende Umsätze.
Hinweis:
Wird von dem handelsrechtlichen Wahlrecht Gebrauch gemacht und hat auch das Finanzamt nicht zur steuerlichen Buchführung aufgefordert, so muss für steuerliche Zwecke der Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt werden.
Zu beachten ist, dass bei einem Wechsel von oder zur Buchführung und Bilanzierung jeder Geschäftsvorfall insgesamt nur einmal erfasst wird. Dies erfordert Korrekturen, welche zu einem Übergangsgewinn führen können. Es sind vor allem folgende Gewinnkorrekturen vorzunehmen:
Beim Übergang von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Buchführung und Bilanzierung:
+ Warenbestand
+ Warenforderungsbestand
+ sonstige Forderungen
- Warenschuldenanfangsbestand
- erhaltene Anzahlungen
- Rückstellungen
- Umsatzsteuer (mit Besonderheiten)
Beim Übergang von der Buchführung und Bilanzierung zur Einnahmen-Überschussrechnung:
- Warenbestand
- Warenforderungsbestand
- sonstige Forderungen
+ Warenschuldenanfangsbestand
+ Rückstellungen
17 Anzeigepflicht bei Auslandsbeziehungen
Für Auslandsbeziehungen gilt eine strenge Anzeigepflicht. Konkret ist anzuzeigen:
- die Gründung und der Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
- die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung;
- der Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 % oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 € beträgt.
Hinweis:
Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis auf einem amtlichen Vordruck an das zuständige Finanzamt zu machen.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Schreiben vom 21.10.2009 (Aktenzeichen S 0301.1.1-3/1 St41) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Steuerpflichtigen ein Bußgeld droht, wenn er der Anzeigepflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht ist die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle einzuschalten.
18 Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb wird zum Ausgleich der Zusatzbelastung mit Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer eine Steuerermäßigung gewährt. Diese beträgt grundsätzlich das 3,8-Fache des Gewerbesteuer-Messbetrags. Bei Personengesellschaften wird der Gewerbesteuer-Messbetrag und die Gewerbesteuer für die Personengesellschaft selbst ermittelt und festgestellt. Für Zwecke der Steuerermäßigung, welche erst bei der Einkommensteuer der einzelnen Mitunternehmer gewährt wird, muss der Gewerbesteuer-Messbetrag der Personengesellschaft auf die einzelnen Gesellschafter aufgeteilt werden. Die Aufteilung erfolgt nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ausschließlich nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel, welcher sich im Zweifel aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt. Dabei werden Vorabgewinne der Gesellschafter, wie Tätigkeitsvergütungen oder Darlehenskontenverzinsungen, nicht berücksichtigt.
Dies hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 7.4.2009 (Aktenzeichen IV B 109/08) ausdrücklich bestätigt. Daraus ergibt sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs aber auch, dass sämtliche Vorabgewinne, also nicht nur steuerrechtliche Sondervergütungen, sondern auch gesellschaftsrechtlich vereinbarte Vorabgewinne bei der Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags unberücksichtigt bleiben. Die Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben vom 19.9.2007, Aktenzeichen IV B 2 - S 2296-a/0), wonach gewinnabhängige Vorabgewinnanteile Bestandteil des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels sein sollen, deckt sich insoweit nicht mit dem gesetzgeberischen Willen.
Diesem folgt nun auch die Finanzverwaltung, wie mit Schreiben vom 22.12.2009 (Aktenzeichen IV C 6 - S 2296-a/08/10002) mitgeteilt wurde. Allerdings wird im Billigkeitswege zugelassen, dass für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.7.2010 beginnen, auch noch die bisherige Sichtweise der Finanzverwaltung, also der Einbezug gewinnabhängiger Vorabvergütungen in die Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags, angewandt werden kann, soweit nicht mindestens einer der Gesellschafter einen anderen Antrag stellt.
Hinweis:
In der Praxis ist hinsichtlich der Anwendung der Übergangsregelung eine Absprache zwischen den Gesellschaftern erforderlich. Regelmäßig führt die bisherige Sichtweise der Finanzverwaltung zu einer sachgerechteren Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags. Sind gewinnabhängige Vergütungen vereinbart, so ist für die Zukunft zu prüfen, ob entweder die Gewinnverteilungsabreden angepasst werden oder aber mittels Steuerklausel eine verursachungsgerechte Aufteilung des Anrechnungspotenzials im Innenverhältnis erfolgt. Insoweit sollte steuerlicher Rat eingeholt werden.
19 Realisierung von Spekulationsverlusten und unmittelbarer Rückkauf war nicht rechtsmissbräuchlich
Unter Geltung der einjährigen Spekulationsfrist, welche für Wertpapiere galt, die bis zum 31.12.2008 erworben worden sind, wurden Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung steuerlich nur erfasst, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung weniger als ein Jahr lag. Standen die Wertpapiere kurz vor Ablauf der Jahresfrist im Verlust, so konnte es aus steuerlichen Gründen Sinn machen, die Verluste steuerwirksam zu realisieren, um diese mit Spekulationsgewinnen zu verrechnen. Oftmals wurden dieselben Wertpapiere dann unmittelbar nach der Verlustrealisierung wieder erworben. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.8.2009 (Aktenzeichen IX R 60/07) entschieden, dass selbst bei Rückkauf am Tag des Verkaufs kein steuerlicher Missbrauch vorliegt, sondern die realisierten Verluste steuerlich anzuerkennen sind. Es müssen also für den Rückkauf keine außersteuerlichen Gründe angegeben werden.
20 Hinweise zur Abgeltungsteuer
Die Finanzverwaltung hat mit einem sehr umfangreichen Schreiben vom 22.12.2009 (Aktenzeichen IV C 1 - S 2252/08/10004) zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer Stellung genommen. Auf einige ausgewählte Aspekte weisen wir im Folgenden hin:
a) Stückzinsen
Bei Anleihen werden die Zinsen regelmäßig nur zu bestimmten Zeitpunkten (jährlich oder halbjährlich) für den zurückliegenden Zeitraum ausgezahlt. Werden nun Anleihen im Laufe eines Zinszahlungszeitraums mit dem laufenden Zinsschein veräußert, so hat der Erwerber dem Veräußerer in der Regel den Zinsbetrag zu vergüten, der auf die Zeit seit dem Beginn des laufenden Zinszahlungszeitraums bis zur Veräußerung entfällt. Diese Zinsen werden als Stückzinsen bezeichnet. Stückzinsen werden regelmäßig gesondert berechnet und in der Wertpapierabrechnung ausgewiesen.
Der Veräußerer des Wertpapiers muss die erhaltenen Stückzinsen als laufende Kapitalerträge versteuern. Dies gilt auch bei Wertpapieren, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden. Soweit in diesen Fällen im Jahr 2009 keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, wird dies von der Finanzverwaltung zwar nicht beanstandet, jedoch besteht in diesen Fällen eine Veranlagungspflicht.
Beim Erwerber der Wertpapiere sind die von ihm entrichteten Stückzinsen im Veranlagungszeitraum des Abflusses negative Einnahmen aus Kapitalvermögen und können damit mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden.
Hinweis:
Diese Grundsätze gelten auch bei gesondert in Rechnung gestellten Stückzinsen bei Bundesschatzbriefen Typ B.
b) Abfindung von Minderheits-Aktionären bei Übernahmevorgängen
Eine Wertpapierveräußerung liegt unabhängig von der dahinterstehenden Motivation vor. Es ist also ohne Bedeutung, ob die Veräußerung freiwillig oder unter wirtschaftlichem Zwang erfolgt. Werden oder sind bei einer Gesellschaftsübernahme die verbliebenen Minderheitsgesellschafter rechtlich oder wirtschaftlich gezwungen, ihre Anteile an den Übernehmenden zu übertragen, liegt grundsätzlich eine Veräußerung der Anteile an den Übernehmenden vor mit der Folge, dass ein der Besteuerung unterliegender Veräußerungsgewinn oder ggf. Veräußerungsverlust realisiert wird. Wird die Gegenleistung nicht in Geld geleistet, sondern erfolgt diese z.B. durch Gewährung eigener Aktien des Übernehmenden, ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert der erhaltenen Aktien anzusetzen.
c) Schadenersatz oder Kulanzerstattungen
Erhalten Anleger Entschädigungszahlungen für Verluste, die auf Grund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Wertpapier-Kapitalanlage geleistet werden, sind diese Zahlungen besondere Entgelte und Vorteile. Diese sind als Kapitaleinkünfte zu versteuern, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer konkreten einzelnen Transaktion besteht, bei der ein konkreter Verlust entstanden ist oder ein steuerpflichtiger Gewinn vermindert wird. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung ohne eine rechtliche Verpflichtung erfolgt.
d) Behandlung von weitergegebenen Bestandsprovisionen
Investmentgesellschaften zahlen Vermittlungsentgelte an Kreditinstitute für den Vertrieb von Fondsanteilen in Form von sog. Kontinuitätsprovisionen (Bestandsprovisionen). Die Provisionen werden regelmäßig gezahlt und bemessen sich nach dem beim Kreditinstitut verwahrten Bestand an Fondsanteilen.
Erstatten Kreditinstitute ihren Kunden diese Bestandsprovisionen ganz oder teilweise, stellt die Rückvergütung der Bestandsprovision wirtschaftlich betrachtet einen teilweisen Rückfluss früherer Aufwendungen dar. Daher handelt es sich um Kapitalerträge, bei denen Kapitalertragsteuer einbehalten wird.
e) Anschaffungskosten bei Optionsanleihen
Die steuerliche Erfassung sämtlicher Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren erfordert die Ermittlung der Anschaffungskosten, welche dann bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns von dem Veräußerungserlös abgezogen werden. Bei Optionsanleihen gelten insoweit folgende Besonderheiten:
- Übt der Inhaber des Optionsscheins das Optionsrecht aus, schafft er im Zeitpunkt der Ausübung den Basiswert an. Der Kaufpreis und die Anschaffungsnebenkosten des Optionsscheins gehören dann zu den Anschaffungskosten des Basiswerts.
- Wurde der Optionsschein zusammen mit der Anleihe erworben, sind die Anschaffungskosten der Optionsanleihe in Anschaffungskosten der Anleihe und Anschaffungskosten des Optionsrechts aufzuteilen. Die Aufteilung der Anschaffungskosten der Optionsanleihe richtet sich beim Ersterwerb nach den Angaben im Emissionsprospekt, soweit dort ein gesondertes Aufgeld für das Optionsrecht ausgewiesen und die Anleihe mit einer marktgerechten Verzinsung ausgestattet ist. In anderen Fällen kann der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten der Anleihe zurechnen, wenn die Aufteilung der Anschaffungskosten der Optionsanleihe nicht nach den Angaben im Emissionsprospekt erfolgen kann. Dies gilt auch für vor dem 1.1.2009 erworbene Optionsanleihen.
f) Anschaffung von Aktien durch Ausübung von Arbeitnehmer-Optionen ("stock-options")
Übt ein Arbeitnehmer eine ihm vom Arbeitgeber eingeräumte Option zum Bezug von Aktien des Arbeitgebers oder einer anderen Gesellschaft (sog. "stock options") aus, ist als Anschaffungskosten der Aktien bei späterem Verkauf neben der zu leistenden Zuzahlung der Wert anzusetzen, der als geldwerter Vorteil bei den Einkünften des Arbeitnehmers aus nichtselbständiger Arbeit angesetzt wird.
Auch in den Fällen, in denen der geldwerte Vorteil beispielsweise durch die Anwendung des Rabattfreibetrags nicht der Besteuerung unterworfen wurde oder in denen eine Steuerbegünstigung gewährt wird, liegen Anschaffungskosten in Höhe dieses (unversteuerten oder besonders versteuerten) geldwerten Vorteils vor.
g) Veräußerungsreihenfolge bei der Veräußerung von Teilbeständen
Wird nur ein Teil eines Wertpapierbestands veräußert, so bedarf es einer Festlegung, welche Anschaffungskosten dem Veräußerungserlös gegenüberzustellen sind, jedenfalls soweit die Wertpapiere zu verschiedenen Einstandskursen erworben wurden. Das Gesetz sieht insoweit vor, dass bei der Veräußerung aus der Girosammelverwahrung unterstellt wird, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert werden (Fifo-Methode). Die Anwendung der Fifo-Methode ist auf das einzelne Depot bezogen anzuwenden. Konkrete Einzelweisungen des Kunden, welches Wertpapier veräußert werden soll, sind insoweit einkommensteuerrechtlich unbeachtlich. Als eigenständiges Depot ist auch ein Unterdepot anzusehen.
Hinweis:
Soweit die Wertpapiere in verschiedenen Depots bzw. Unterdepots verwahrt werden und unterschiedliche Anschaffungskosten angefallen sind, ist für die Höhe des zu versteuernden Veräußerungsgewinns entscheidend, aus welchem Depot veräußert wurde.
h) Veranlagungswahlrecht
Der Steuerpflichtige kann beantragen, dass die Kapitalerträge in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden. Zwar kommt auch in diesem Fall auf die Kapitalerträge der Steuersatz von 25 % zur Anwendung, doch können mindernd Aspekte Berücksichtigung finden, die beim Kapitalertragsteuerabzug noch nicht berücksichtigt wurden. Zu nennen sind insbesondere folgende Sachverhalte:
- Geltendmachung eines Verlustvortrags, z.B. aus früheren Spekulationsverlusten;
- Überprüfung des Steuereinbehalts des Kreditinstituts dem Grunde und der Höhe nach, z.B. wenn das depotführende Institut in Veräußerungsfällen Anschaffungskosten nicht berücksichtigt hat;
- Berücksichtigung des mindernden Effektes des Kirchensteuerabzugs als Sonderausgabe, soweit dies bei dem Kapitalertragsteuerabzug noch nicht geschehen ist;
- Berücksichtigung eines nicht ausgeschöpften Sparerfreibetrages.
Des Weiteren sind die Kapitalerträge dann in der Steuererklärung anzugeben, wenn Kirchensteuerpflicht besteht und diese nicht unmittelbar beim Kapitalertragsteuerabzug bereits berücksichtigt wurde, was nur auf Antrag des Anlegers beim depotführenden Institut erfolgt.
In diesen Fällen sind die Kapitalerträge vollständig in der Einkommensteuererklärung aufzuführen. Dies bedarf regelmäßig einer Erträgnisaufstellung des depotführenden Kreditinstituts, welche beim Kreditinstitut angefordert werden muss.
Hinweis:
Davon zu unterscheiden ist das Wahlrecht, die Kapitalerträge dem normalen Einkommensteuertarif zu unterwerfen. Dies ist nur dann möglich, wenn die Einkünfte so niedrig sind, dass der anzuwendende Einkommensteuersatz unter 25 % liegt (sog. Günstigerprüfung).
i) Depotübertragung mit Gläubigerwechsel
Für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs gilt die Übertragung eines von einer auszahlenden Stelle verwahrten oder verwalteten Wirtschaftsguts auf einen anderen Gläubiger grundsätzlich als Veräußerung des Wirtschaftsguts, sodass ein Veräußerungsgewinn angenommen wird und hierauf Kapitalertragsteuer einzubehalten ist. Zu nennen sind allerdings folgende Ausnahmen:
- Es besteht keine Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns, weil die Wertpapiere vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden.
- Kommt es im Rahmen von Erbfällen zur Depotübertragung auf den oder die Erben, ist bei Vorlage eines Erbscheins oder einer Erblegitimation von einer unentgeltlichen Depotübertragung auszugehen, sodass keine Kapitalertragsteuer anfällt.
- Von einer Veräußerung ist nicht auszugehen, wenn der Steuerpflichtige der auszahlenden Stelle mitteilt, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt. Insoweit erfolgt dann allerdings von der Bank eine Meldung an das Finanzamt, soweit es sich nicht um die Übertragung von Altbeständen (Erwerb vor dem 1.1.2009) handelt.
- Wird ein Wirtschaftsgut vom Einzeldepot eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftsdepot der Ehegatten (oder umgekehrt) oder auf ein Einzeldepot des anderen Ehegatten übertragen, gilt dies für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs als unentgeltliche Übertragung.
Hinweis:
Entsteht bei der Depotübertragung Kapitalertragsteuer, so muss das depotführende Institut die anfallende Kapitalertragsteuer vom Kunden einfordern bzw. das Finanzamt informieren, soweit der Betrag nicht zur Verfügung gestellt wird.
21 Lang anhaltender Leerstand kann zur Versagung des Werbungskostenabzugs führen
Eine Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit ist steuerlich nur dann relevant, d.h., Einnahmen werden steuerlich erfasst und Ausgaben können steuermindernd abgesetzt werden, wenn eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Einkünfteerzielungsabsicht bedeutet, dass die Absicht besteht, auf Dauer nachhaltige Überschüsse zu erzielen. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit wird grundsätzlich von dem Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen.
Problematisch sind dagegen Fälle eines dauerhaften Leerstandes einer Immobilie. In diesen Fällen werden oftmals Zweifel an der Einkünfteerzielungsabsicht gehegt. Es droht, die Versagung des steuerlichen Abzugs der laufenden Kosten. So hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25.6.2009 (Aktenzeichen IX R 54/08) entschieden, dass in einer teilweise vermieteten Immobilie in der bestimmte Räume über viele Jahre leerstehen und vergebliche Vermietungsbemühungen zeigen, dass wegen der baulichen Gestaltung kein Markt für diese Räume besteht, eine Einkünfteerzielungsabsicht verneint wird, wenn auf marktgerechte bauliche Umgestaltungen verzichtet wird. Hervorzuheben ist allerdings, dass in diesem Verfahren ein Extremfall verhandelt worden war, der Leerstand erstreckte sich über 30 Jahre. Folge war im konkreten Fall, dass der Werbungskostenabzug betreffend der leerstehenden Räume versagt wurde.
Insoweit ist auch auf das Urteil des Finanzgerichts München vom 17.9.2009 (Aktenzeichen 5 K 942/07) hinzuweisen. Im Urteilsfall erwarb der Steuerpflichtige im Jahr 1996 in Thüringen im Wege der Erbauseinandersetzung ein renovierungsbedürftiges Gewerbegebäude, Baujahr 1934, das er im Jahr 1997 für neun Monate vollständig vermieten konnte. Ab Oktober 1998 bis Ende 2001 war lediglich ein Raum vermietet, in den Streitjahren 2002 bis 2005 stand das gesamte Gebäude leer. Ab Juni 2006 waren wiederum Teile des Gebäudes vermietet. Ursache für die Leerstände war offensichtlich, dass seit 1997 in dieser Region ein erheblicher Leerstand bei Gewerbeimmobilien zu verzeichnen war.
Das Finanzgericht verneinte die Einkünfteerzielungsabsicht. Ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen sind Voraussetzung für das Fortbestehen der Einkünfteerzielungsabsicht bei Leerstand einer zuvor auf Dauer vermieteten Gewerbeimmobilie. Es führte aus, dass bei Leerstand einer Immobilie umso höhere Anforderungen an die Intensität steuerlich relevanter Vermietungsbemühungen zu stellen sind, je schwieriger sich die Vermietung eines Objekts in Anbetracht seines Zustands, seiner Belegenheit und der wirtschaftlichen Entwicklung der Region gestaltet.
Hinweis:
Aus diesen Entscheidungen kann noch keine klare Linie der Rechtsprechung gezogen werden. Vielmehr muss nach den Gesamtumständen des konkreten Einzelfalles entschieden werden. In der Praxis ist allerdings anzuraten, die Vermietungsbemühungen, wie Zeitungsinserate, Marktanalysen, Beauftragung eines Maklers und dessen Tätigkeiten usw. sehr sorgfältig zu dokumentieren.
22 Anschaffungsnaher Aufwand bei einheitlich zu würdigender Instandsetzungsmaßnahme
Bei Gebäuden bereitet die Abgrenzung von steuerlich sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen und nur über die Abschreibung abzugsfähigen Herstellungskosten nicht selten Schwierigkeiten. Bei der Anschaffung eines Gebäudes ist insbesondere die Sonderregelung bezüglich der sog. anschaffungsnahen Aufwendungen zu beachten. Nach dieser Regelung sind Aufwendungen zu aktivieren, wenn diese innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.
Ausgenommen von dieser Sonderregelung sind allerdings insbesondere Erhaltungsarbeiten, die üblicherweise jährlich anfallen. Als Beispiel sind Schönheitsreparaturen und Wartungsarbeiten zu nennen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.8.2009 (Aktenzeichen IX R 20/08) diese Abgrenzung zu Lasten der Hausbesitzer verschärft. Entschieden wurde, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes unabhängig davon, ob sie auf jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten entfallen, nicht als Erhaltungsaufwand steuerlich sofort abziehbar sind, wenn sie im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen anfallen. Im Streitfall war ein Mietwohngrundstück erworben und unmittelbar nach dem Erwerb Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen worden. Unter anderem wurden Fenster, Fensterbänke und Rollladenkästen ausgetauscht, Zargen und Türen eingesetzt, Bodenbeläge erneuert, Fliesen- und Malerarbeiten durchgeführt sowie Sanitär- und Elektroinstallation modernisiert. Die insgesamt entstandenen Kosten betrugen mehr als 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes.
Zunächst grenzt der Bundesfinanzhof die sog. Schönheitsreparaturen ab, die im Regelfall nicht unter die Abzugsbeschränkung fallen. Zu den Schönheitsreparaturen zählen Erhaltungsaufwendungen, die jährlich üblicherweise anfallen. Darunter fallen das Tapezieren, das Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper und Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.
Fallen allerdings solche Schönheitsreparaturen im Rahmen einer umfassenden Instandsetzung und Modernisierung an, so liegen nach Auffassung des Gerichts insgesamt zu aktivierende Anschaffungskosten vor.
Hinweis:
Deutlich wird, dass insoweit eine sorgfältige Planung erforderlich ist. Nicht nur die Dreijahresfrist muss sorgfältig beobachtet werden. Auch sollten eben einheitliche Instandsetzungsmaßnahmen möglichst vermieden werden. Fallen nämlich Schönheitsreparaturen zeitlich und sachlich unabhängig von der Sanierungsmaßnahme an, so sind diese sofort abzugsfähig, auch wenn diese innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb getätigt werden.