Für alle Steuerpflichtigen

1 Fristen für die Steuererklärung 2018

2 Kraftfahrzeugsteuer: Keine Reduzierung für Diesel-Pkw im Hinblick auf die in verschiedenen Städten partiellen Dieselfahrverbote

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

3 Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2019

4 Entschädigung wegen Erwerbsunfähigkeit bei Arbeitslosigkeit

5 Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten

Für Unternehmer und Freiberufler

6 Bauträger: Korrektur unzutreffender Anwendung der Steuerschuldumkehr vereinfacht

7 Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)

8 Firmenwagenbesteuerung bei geringer Nutzung für Fahrten Wohnung/Betriebsstätte

9 Firmenwagen: Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung nicht begrenzt auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz

10 Einnahmen-Überschussrechnung: Umsatzsteuerzahlungen kurz nach dem Jahreswechsel

11 Umsatzsteuerliche Rechnungen: Anforderungen an die Angabe der Anschrift des leistenden Unternehmers

12 Umsatzsteuer: Bescheinigung für den Handel auf Online-Plattformen

13 Umsatzsteuer: Umsetzung des MwSt-Digitalpakts zum 1.1.2019

14 Umsatzsteuerliche Geschäftsveräußerung im Ganzen

15 Tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis

16 Verkürzung der Nutzungsdauer bei einem Einzelhandelsgebäude

17 Vorsteuern im Zusammenhang mit einem Gebäudeabriss

Für Personengesellschaften

18 Frage des Wertansatzes bei teilentgeltlichen Übertragungen unter Beteiligung von Mitunternehmerschaften bleibt ungeklärt

19 Finanzverwaltung bestätigt weiten Gestaltungsspielraum durch steuerneutrale Realteilung

Für Bezieher von Kapitaleinkünften

20 Kapitalertragsteuereinbehalt auf Dividenden kann im Einzelfall zu korrigieren sein

Für Hauseigentümer

21 Geplante Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau vorerst gestoppt

22 Aktuelle Fragen zur Besteuerung von Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken

23 Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit Stromleitung nicht steuerbar

24 Zurverfügungstellung eines Grundstücks des steuerlichen Privatvermögens als Ausgleichsfläche für eine Windkraftanlage

25 Enteignung soll kein privates Veräußerungsgeschäft sein

Für GmbH-Gesellschafter und GmbH-Geschäftsführer

26 Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

27 Bewertung einer Sachausschüttung in Form einer offenen Gewinnausschüttung

28 Rangrücktrittserklärung einer Alleingesellschafterin, die eine Tilgung auch aus dem freien Vermögen zulässt, führt nicht zu einem Passivierungsverbot bei der GmbH

29 Ablösezahlung für Besserungsscheine als Bestandteil des Veräußerungspreises i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG

30 Verdeckte Gewinnausschüttung bei Sachspenden an Stiftung

31 Nachträgliche Anschaffungskosten bei Ausfall kapitalersetzender Darlehen

Steuerliche Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen bei Auslandsreisen ab 1.1.2019

32 Allgemeines zu Verpflegungs- und Übernachtungskosten bei Auslandsreisen

33 Verpflegungskosten

34 Übernachtungskosten

 

1 Fristen für die Steuererklärung 2018

Für die Abgabe der Steuererklärungen für 2018 gelten erstmals folgende neue – verlängerte – Fristen:

  • bis zum 31.7.2019: Bislang waren die Steuererklärungen grds. bis zum 31.5. des Folgejahres abzugeben. Nunmehr verlängert sich diese Frist um zwei Monate auf sieben Monate, so dass die Steuererklärungen für 2018 grundsätzlich bis zum 31.7.2019 an das Finanzamt zu übermitteln sind.
  • bis zum 29.2.2020: Bei Beauftragung eines Steuerberaters verlängert sich die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen für das Jahr 2018 bis zum 29.2.2020 (bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31.7.2020).
    Gilt die verlängerte Abgabefrist, kann das Finanzamt in bestimmten Fällen zur vorzeitigen Abgabe der Steuererklärungen auffordern. Dies gilt etwa, wenn die Veranlagung für das vorausgegangene Jahr zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 % der festgesetzten Steuer oder von mehr als 10 000 € geführt hat, Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum auf Antrag herabgesetzt wurden, für den vorausgegangenen Besteuerungszeitraum Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben wurden oder eine Betriebsprüfung vorgesehen ist. Ebenso kann die vorzeitige Abgabe der Steuererklärung angefordert werden, wenn der betroffene Stpfl. im Besteuerungszeitraum einen Betrieb eröffnet oder eingestellt hat. Ferner dürfen die Finanzämter nach dem Ergebnis einer automationsgestützten Zufallsauswahl anordnen, dass Erklärungen vorzeitig abgegeben werden müssen. In allen Fällen einer vorzeitigen Anforderung hat das Finanzamt eine Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung zu setzen.

Hinweis:

Zu beachten ist, dass vom Finanzamt zwingend ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist, wenn die Steuererklärungen 2018 nicht bis zum 29.2.2020 bzw. zu dem früheren Zeitpunkt, zu dem diese vom Finanzamt angefordert wurde, abgegeben werden und keine Fristverlängerung gewährt wurde.

Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge (z.B. einbehaltenen Lohnsteuer) verminderte festgesetzte Steuer – mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist nur dann abzusehen, wenn die Steuer auf 0 € oder einen negativen Betrag festgesetzt wird oder wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt.

Handlungsempfehlung:

Die für die Erstellung der Steuererklärung notwendigen Unterlagen sollten gleichwohl möglichst zeitnah zusammengetragen werden. Insbesondere dann, wenn Steuererstattungen zu erwarten sind, sollten die Erklärungen im eigenen Interesse möglichst frühzeitig vorbereitet und abgegeben werden.

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2 Kraftfahrzeugsteuer: Keine Reduzierung
für Diesel-Pkw im Hinblick auf die in verschiedenen Städten partiellen Dieselfahrverbote

Das FG Hamburg hat mit dem Urteil vom 14.11.2018 (Aktenzeichen 4 K 86/18) erstmals zu der Frage Stellung genommen, ob die Nutzungseinschränkung bei älteren Dieselfahrzeugen durch Fahrverbote von Kommunen zu einer Minderung der Kraftfahrzeugsteuer führt.

Der Stpfl. ist Halter eines Diesel-Pkw, der die Emissionsklasse 5 erfüllt. Im Sommer 2018 verhängte die Stadt Hamburg als erste Kommune für zwei Straßenabschnitte in der Innenstadt Fahrverbote für alle Diesel, die nicht die Abgasnorm Euro 6 erfüllen. Im Hinblick auf diese Dieselfahrverbote begehrte der Stpfl. eine Reduzierung der Kraftfahrzeugsteuer. Der Stpfl. machte geltend, Besteuerungsgrundlage der Kraftfahrzeugsteuer sei der Schadstoffaustausch. Infolge der Fahrverbote sei sein Fahrzeug potentiell weniger schädlich, weil es in den Fahrverbotszonen keine Stickoxide mehr ausstoße. Da der Schadstoffausstoß Besteuerungsgrundlage sei, müsse sich dies im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung in einer herabgesetzten Kraftfahrzeugsteuer ausdrücken.

Das Finanzgericht Hamburg ist der Argumentation des Stpfl. nicht gefolgt: Nach den einschlägigen Regelungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes unterliegt das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer. Der Tatbestand ist bereits verwirklicht, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen zum Verkehr zugelassen worden ist. Darauf, ob das Fahrzeug überhaupt genutzt, über welchen Zeitraum und in welchem Ausmaß das Fahrzeug genutzt wird oder welche Straßen befahren bzw. nicht befahren werden, kommt es nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Kraftfahrzeugsteuer nicht an. Dass der Stpfl. mit dem auf ihn zugelassenen Euro-5-Fahrzeug auf Grund zwischenzeitlich von einzelnen Kommunen verhängten Fahrverboten einzelne Straßen nicht befahren darf, berührt folglich die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nicht.

Es bedeutet auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung, dass Halter von Diesel-Pkw, deren Fahrzeuge nicht die Abgasnorm 6 erfüllen und deshalb von Fahrverboten betroffen sind, keine Reduzierung der Kraftfahrzeugsteuer geltend machen können.

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3 Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2019

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Dies gilt auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit im Inland oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € (brutto) nicht übersteigt.

Die Sachbezugswerte für Mahlzeiten, die ab dem Kalenderjahr 2019 gewährt werden, betragen:

  • für ein Mittag- oder Abendessen3,30 € (2018: 3,23 €) und
  • für ein Frühstück1,77 € (2018: 1,73 €).

Handlungsempfehlung:

Bei Reisekostenabrechnungen bzw. Abrechnungen über Verpflegungsleistungen ab dem 1.1.2019 sind die neuen Sätze zu berücksichtigen.

Hinweis:

Mahlzeiten mit einem Preis von über 60 € dürfen nicht mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet werden, sondern sind mit dem tatsächlichen Preis als Arbeitslohn anzusetzen. Bei einer solchen Mahlzeit unterstellt die Finanzverwaltung, dass es sich um ein „Belohnungsessen” und nicht um eine „übliche” Beköstigung handelt. Sie sind stets als Arbeitslohn zu erfassen, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer für die betreffende Auswärtstätigkeit eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten geltend machen kann oder nicht.

Gestellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit eine übliche Mahlzeit, unterbleibt der Ansatz als Arbeitslohn (Sachbezugswert), wenn dem Arbeitnehmer für die betreffende Auswärtstätigkeit dem Grunde nach eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten zustehen würde. Ob und in welcher Höhe tatsächlich eine Verpflegungspauschale als Werbungskosten angesetzt werden kann, ist dabei unbeachtlich.

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4 Entschädigung wegen Erwerbsunfähigkeit bei Arbeitslosigkeit

Die steuerliche Behandlung von Entschädigungen für einen verletzungsbedingten Erwerbsschaden können ganz unterschiedlich sein: Die Entschädigungszahlung kann begünstigt zu besteuern sein, es können normale laufende Einkünfte vorliegen oder aber die Entschädigung kann steuerlich auch gar nicht zu erfassen sein. Insoweit ist entscheidend, für welchen Zweck die Zahlung geleistet wird.

So hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.7.2018 (Aktenzeichen IX R 25/17) entschieden, dass wenn ein im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses Erwerbsloser vom Schädiger Ersatz für den verletzungsbedingt erlittenen Erwerbsschaden erhält, es darauf ankommt, ob mit der Zahlung steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen ersetzt werden sollen (sog. Verdienstausfall) oder der Wegfall des Anspruchs auf steuerfreie Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld oder das Arbeitslosengeld II ersetzt werden.

Im Urteilsfall schied der Stpfl. als Arbeitnehmer aus einem Produktionsbetrieb mit Wirkung zum 31.1.2000 aus. Krankheitsbedingt musste sich der Stpfl. in 2003 einer Operation unterziehen. Im Zeitraum 1.2.2000 bis zur krankheitsbedingten Operation stand der Stpfl. in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr. In diesem Zeitraum war der Stpfl. arbeitslos gemeldet. Infolge einer missglückten Operation in 2003 wurde der Stpfl. dauerhaft erwerbsunfähig. Seit Februar/März 2004 bezog er Hartz-IV-Leistungen. Im Jahr 2009 erklärte sich der Haftpflichtversicherer des Schädigers bereit, zum Ausgleich sämtlicher Schäden insgesamt 490 000 € an den Stpfl. zu zahlen. Grundlage dafür war die Versicherung des Stpfl., keine Leistungen eines Sozialversicherungsträgers zu erhalten. Die Versicherung bemaß den Erwerbsschaden des Stpfl. für die Vergangenheit mit 60 000 € und für die Zukunft mit 175 000 €. Zur Ermittlung des Verdienstausfallschadens hatte der Stpfl. der Versicherung die Lohnabrechnungen eines gleich qualifizierten (ehemaligen) Kollegen zur Verfügung gestellt, der eine vergleichbare Tätigkeit ausführte. Streitig war, ob die Verdienstausfallentschädigung der Einkommensteuer unterliegt.

Zum Hintergrund: Zu den steuerlich zu erfassenden Einkünften gehören auch Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen, wenn diese der Einkommensteuer unterlegen hätten. Daher ist im ersten Schritt zu differenzieren:

  • Erleidet der Stpfl. infolge einer schuldhaften Körperverletzung eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit, kommt eine Entschädigung nur im Hinblick auf Zahlungen in Betracht, die zivilrechtlich den Erwerbs- und Fortkommensschaden ausgleichen sollen. Nur insoweit wird Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen geleistet.
  • Beträge, mit denen Ersatz für Arzt- und Heilungskosten oder andere verletzungsbedingte Mehraufwendungen oder Schmerzensgeld geleistet werden soll, fallen von vornherein nicht unter die Vorschrift.

Weiterhin ist aber auch zu prüfen, ob mit der Entschädigung steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen ersetzt werden sollen (sog. Verdienstausfall) oder, da der Arbeitslose infolge der Körperverletzung künftig dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht, der Wegfall des Anspruchs auf steuerfreie Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld. Im erstgenannten Fall ist die Entschädigung steuerpflichtig, im zweitgenannten Fall dagegen wie die ersetzten Sozialleistungen steuerfrei.

Handlungsempfehlung:

Im konkreten Fall sollte der Stpfl. Nachweise führen, welchen Zweck die erhaltene Leistung hat, insbesondere auch, wie diese berechnet wurde. Dies sollte in der Vereinbarung mit dem Schädiger bzw. dessen Versicherung dokumentiert sein.

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5 Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten

Das Bundesfinanzministerium teilt mit Schreiben vom 21.9.2018 (Aktenzeichen IV C 5 – S 2353/16/10005) mit, dass sich die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen, welche ohne weitere Prüfung lohnsteuerfrei erstattet werden können, wie unten in der Tabelle dargestellt entwickeln.

ab 1.3.2018

ab 1.4.2019

ab 1.3.2020

Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs

1 984 €

2 045 €

2 066 €

Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt

a) für Verheiratete und Lebenspartner bei Beendigung des Umzugs

1 573 €

1 622 €

1 639 €

b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs

787 €

811 €

820 €

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede im Bundesumzugskostengesetz (BUKG) bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um

347 €

357 €

361 €

Übersicht: Darstellung der Höhe der maximal anzuerkennenden Umzugskosten bis einschließlich 2020 in €

Hinweis:

Anstelle der genannten Pauschalbeträge nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden. Ein Werbungskostenabzug entfällt, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind.

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6 Bauträger: Korrektur unzutreffender Anwendung der Steuerschuldumkehr vereinfacht

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Bauträgern hat eine wechselvolle Geschichte:

  • Ab 2004 bezog die Finanzverwaltung auch Bauträger in die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen ein. Anstelle der leistenden Bauunternehmer mussten die Bauträger auf die bezogene Leistung anhand der Nettorechnung die Umsatzsteuer berechnen und an die Finanzverwaltung abführen.
  • Diese Auffassung verwarf der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 22.8.2013 (Aktenzeichen V R 37/10). Damit konnten die Bauträger die Rückerstattung der zu Unrecht für die Bauunternehmer abgeführten Umsatzsteuer verlangen.
  • Zur Vermeidung von Steuerausfällen reagierte der Gesetzgeber hierauf im Februar 2014. Die an den jeweiligen Bauträger zu erstattende Umsatzsteuer war nun vom jeweiligen Bauunternehmer zu bezahlen. Dem Bauunternehmer sollte ein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer zustehen und diesen Anspruch konnte der Bauunternehmer an das Finanzamt abtreten, das ihn mit der Steuerschuld des Bauunternehmers verrechnete, so dass der Rückabwicklungsantrag des Bauträgers zu keinen Zahlungen führte und das Risiko von Steuerausfällen minimiert war.

Damit war der Fiskus weitgehend gegen Steuerausfälle abgesichert. Für Leistungsbezüge bis Februar 2014 sorgte die Finanzverwaltung für eine restriktive Korrektur: Erstattungsverlangen der Bauträger kam die Finanzverwaltung nur unter engen Voraussetzungen nach. Der Bauträger musste die bislang nach den Regeln der Steuerschuldumkehr geschuldete Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer nachgezahlt haben oder es musste für die Finanzverwaltung eine Aufrechnungsmöglichkeit gegen den Bauträger bestehen.

Diese Einschränkungen erklärte der Bundesfinanzhof nun mit Urteil vom 27.9.2018 (Aktenzeichen V R 49/17) für rechtswidrig. Vielmehr hat der Bauträger einen generellen Anspruch auf Herabsetzung der Umsatzsteuer. Hat ein Bauträger auf Grund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger für von ihm bezogene Bauleistungen nach den Regeln der Steuerschuldumkehr versteuert, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung geltend machen, ohne dass es darauf ankommt, dass er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das Finanzamt besteht. Voraussetzung für eine Korrektur ist allerdings, dass die Steuerveranlagung, in der die rechtswidrige Besteuerung erfolgte, verfahrensrechtlich noch änderbar ist.

Handlungsempfehlung:

Sind noch Steuerfestsetzungen zu korrigieren, so sollten betroffene Bauträger Änderungsanträge beim Finanzamt stellen und auf diese Rechtsprechung hinweisen.

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7 Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)

Entnimmt der Stpfl. aus dem Unternehmen Waren für seinen privaten Verbrauch, so ist diese Entnahme bei der Gewinnermittlung gewinnerhöhend zu berücksichtigen, um den vorherigen Betriebsausgabenabzug beim Warenbezug zu kompensieren. Ebenfalls sind die Entnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen, da beim zuvor erfolgten Warenbezug auch Vorsteuern geltend gemacht wurden. Für bestimmte Einzelhandelsgeschäfte und Gaststätten hat die Finanzverwaltung Pauschalbeträge festgesetzt, welche vom Stpfl. angesetzt werden können, so dass Einzelaufzeichnungen entbehrlich werden. Diese Pauschalsätze beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Stpfl. die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Im Einzelnen sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Der Ansatz von Pauschalwerten dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.
  • Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
  • Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben v. 12.12.2018 (Aktenzeichen IV A 4 – S 1547/13/10001-06) die für das Jahr 2019 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben. Danach sind die Werte, wie in der Übersicht dargestellt, für ertragsteuerliche sowie umsatzsteuerliche Zwecke anzusetzen.

Gewerbezweig  

Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer

 

7 % USt

19 % USt

insgesamt

Bäckerei

1 211 €

404 €

1 615 €

Fleischerei

886 €

860 €

1 746 €

Gast- und Speisewirtschaft

 

   

   

a) mit Abgabe von kalten Speisen

1 120 €

1 081 €

2 201 €

b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

1 680 €

1 758 €

3 438 €

Getränkeeinzelhandel

105 €

300 €

405 €

Café und Konditorei

1 172 €

638 €

1 810 €

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel)

586 €

79 €

665 €

Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel)

1 133 €

678 €

1 811 €

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel)

274 €

235 €

509 €

Übersicht: Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)

Handlungsempfehlung:

Teilweise sind die Werte gegenüber 2018 deutlich gestiegen. Oftmals werden die Pauschalbeträge für Sachentnahmen monatlich durch automatisch hinterlegte Buchungen angesetzt. Ab Januar 2019 sind diese wiederkehrenden Buchungen zu überprüfen und ggf. der Buchungsbetrag anzupassen.

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8 Firmenwagenbesteuerung bei geringer Nutzung für Fahrten Wohnung/Betriebsstätte

Nutzt ein Selbständiger oder ein Gewerbetreibender ein privat mitbenutztes Betriebsfahrzeug, für das er kein Fahrtenbuch führt, sondern die 1 %-Regelung anwendet, auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, so muss dem Gewinn zunächst pauschal 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer für jeden Kalendermonat hinzugerechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn er im Monat durchschnittlich weniger als 15 Fahrten zur Betriebsstätte unternommen hat, wie der Bundesfinanzhof nun mit Urteil vom 12.6.2018 (Aktenzeichen VIII R 14/15) klarstellt. Insoweit sei die gesetzliche Regelung eindeutig und lasse keine einschränkende Auslegung zu.

Dieses Urteil ist deshalb bemerkenswert, weil die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung demgegenüber im Fall der Nutzung von Dienstfahrzeugen durch Arbeitnehmer für Fahrten zu ständigen Tätigkeitsstätten von durchschnittlich weniger als 15 Tagen monatlich die Möglichkeit einräumen, nur die tatsächlichen Fahrten zu Grunde zu legen und mit 0,002 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zu bewerten. Die Ungleichbehandlung rechtfertigt das Gericht damit, dass es für Selbständige, die eine Gewinnermittlung durchführen müssen, weder unverhältnismäßig noch unzumutbar sei, eine individuelle Bewertung durch Fahrtenbuchführung zu erreichen.

Hinweis:

Im Einzelfall muss abgewogen werden, ob die Führung eines Fahrtenbuchs angezeigt ist. Insoweit werden allerdings steuerlich so hohe Anforderungen gestellt, dass dies in der Praxis vielfach nicht umsetzbar ist. Ggf. ist auch zu prüfen, ob in solchen Fällen die steuerlich anzusetzenden nicht abziehbaren Betriebsausgaben die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben überschreiten und damit die Kostendeckelung zur Anwendung kommt, was z.B. bei größeren Entfernungen zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder bei älteren, bereits abgeschriebenen Fahrzeugen in Betracht kommen kann.

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9 Firmenwagen: Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung nicht begrenzt auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz

Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 15.5.2018 (Aktenzeichen X R 28/15) klargestellt, dass auch wenn die Anwendung der 1 %-Regelung seit 2006 voraussetzt, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, die nach der 1 %-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz zu begrenzen. Somit kann z.B. bei einem älteren Fahrzeug oder bei einem gebraucht erworbenem Fahrzeug die nach der 1 %-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auch maximal bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten für das Fahrzeug ansteigen, so dass im Ergebnis kein Betriebsausgabenabzug verbleibt. Gegen dieses Urteil ist nun unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2129/18 die Verfassungsbeschwerde anhängig, so dass die Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt ist.

Im Streitfall befand sich ein im Jahr 2006 gebraucht erworbener Pkw im Betriebsvermögen (Listenpreis einschließlich Umsatzsteuer 64 000 €), den der Stpfl. auch privat nutzte. Die Gesamtkosten des Pkw betrugen im Streitjahr rund 11 000 €. Ca. 50 % der Kosten setzte der Stpfl. für die private Nutzung des Pkw an. Ein Fahrtenbuch führte er nicht. Der Stpfl. begehrte, den Wert der Nutzungsentnahme auf maximal 50 % der Gesamtkosten zu beschränken. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzgerichts, wonach die private Nutzung zwingend nach der 1 %-Regelung zu ermitteln sei, wenn kein Fahrtenbuch geführt werde. Insbesondere bestehe keine gesetzliche Grundlage, die Entnahmen für die private Nutzung auf 50 % der tatsächlich entstandenen Kosten zu begrenzen.

Handlungsempfehlung:

Im Einzelfall ist zu prüfen, ob entsprechende Veranlagungen verfahrensrechtlich offen gehalten werden sollen.

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10 Einnahmen-Überschussrechnung: Umsatzsteuerzahlungen kurz nach dem Jahreswechsel

Bei der Einnahmen-Überschussrechnung werden Ausgaben grds. im Zahlungszeitpunkt steuerlich als Betriebsausgabe erfasst. Eine Ausnahme hiervon gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, wenn diese kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, fällig und abgeflossen sind. Dann erfolgt eine Zuordnung zu dem Kalenderjahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Als „kurze Zeit” in diesem Sinne wird nach Verständnis der Rechtsprechung ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen verstanden.

Strittig war, wie bei Umsatzsteuervorauszahlungen zu verfahren ist, die zwar grds. am 10.1. des Folgejahres fällig sind, wenn sich aber diese Fälligkeit auf den nächsten Werktag verschiebt, weil der 10.1. ein Samstag/Sonntag oder gesetzlichen Feiertag ist. Die Finanzverwaltung wollte in diesem Fall eine Zuordnung zum abgelaufenen Kalenderjahr als Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht sehen, da die Fälligkeit auf Grund dieser Sonderregelung außerhalb des Zehntagezeitraums lag; ob die Zahlung dann innerhalb des Zehntageszeitraums erfolgt ist, ist alleine nicht mehr entscheidend. Dem hat nun der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 27.6.2018 (Aktenzeichen X R 44/16) widersprochen. Bei der Ermittlung der Fälligkeit ist allein auf die gesetzliche Frist des Umsatzsteuergesetzes (also 10.1.) abzustellen. Erfolgt also eine Zahlung innerhalb des Zehntagezeitraums oder wurde dem Finanzamt Lastschrifteinzug erteilt (erforderliche Kontodeckung vorausgesetzt), so ist die Zahlung noch dem abgelaufenen Jahr zuzuordnen.

Hinweis:

Diese Frage spielte zuletzt im Jahr 2016 eine Rolle, als der 10.1. auf einen Sonntag fiel. Im Jahr 2021 fällt der 10.1. ebenfalls auf einen Sonntag.

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11 Umsatzsteuerliche Rechnungen: Anforderungen an die Angabe der Anschrift des leistenden Unternehmers

Mit Urteilen vom 13.6.2018 (Aktenzeichen XI R 20/14) und vom 21.6.2018 (Aktenzeichen V R 25/15, V R 28/16) hat der Bundesfinanzhof unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es reicht vielmehr jede Art von Anschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Die Finanzverwaltung hat nun mit Schreiben vom 7.12.2018 (Aktenzeichen III C 2 – S 7280-a/07/10005 :003) mitgeteilt, dass sie dieser geänderten Rechtsprechung in vollem Umfang folgt. Insbesondere gilt, dass die jeweilige Angabe in der Rechnung den Anforderungen an eine vollständige Anschrift genügt, wenn der leistende Unternehmer bzw. der Leistungsempfänger über ein Postfach, über eine Großkundenadresse oder über eine c/o-Adresse verfügt.

Hinweis:

Besonderer Beachtung bedarf nach wie vor der Fall, dass die Rechnung z.B. an eine zentrale Regulierungsgesellschaft in einem Konzern gesandt wird. In diesem Fall muss ausdrücklich die Anschrift des Leistungsempfängers in der Rechnung genannt werden.

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12 Umsatzsteuer: Bescheinigung für den Handel auf Online-Plattformen

Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurden mit Wirkung ab dem 1.1.2019 besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes eingeführt, um Umsatzsteuerausfälle zu verhindern. So hat der Betreiber für Lieferungen eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, bestimmte Aufzeichnungen zu führen. Dazu gehört auch das Beginn- und Enddatum der Gültigkeit der dem liefernden Unternehmer vom zuständigen Finanzamt erteilten Bescheinigung über dessen (umsatz-)steuerliche Erfassung.

Die Finanzverwaltung hat nun entsprechende Vordruckmuster herausgegeben:

  • Vordruckmuster USt 1 TJ: Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung und
  • Vordruckmuster USt 1 TI: Bescheinigung über die Erfassung als Stpfl. (Unternehmer).

Diese Bescheinigung wird auf Antrag vom für den Stpfl. zuständigen Finanzamt erteilt. Das vorgenannte Antragsformular ist dabei nicht zwingend zu verwenden, notwendig sind aber die in dem Formular abgefragten Daten. Der Antrag ist schriftlich per Post oder E-Mail an das zuständige Finanzamt zu senden/übermitteln. Bis zur Einrichtung eines elektronischen Datenabrufverfahrens wird die Bescheinigung übergangsweise in Papierform erteilt.

Hinweis:

Unternehmer, die auf elektronischen Marktplätzen Waren vertreiben, sollte umgehend eine entsprechende Bescheinigung beim Finanzamt beantragen. Die erteilte Bescheinigung kann dann z.B. eingescannt dem Marktplatzbetreiber zur Verfügung gestellt werden. Ausländische Händler müssen sich bei der deutschen Finanzverwaltung registrieren lassen. Das Finanzamt Berlin-Neukölln ist bundesweit zentral für Registrierungen von Händlern aus China, Hongkong und Taiwan zuständig.

Liegt dem Betreiber eines elektronischen Marktplatzes die Bescheinigung nicht vor, droht ihm eine Haftung für nicht entrichtete Steuer aus Lieferungen von Unternehmen, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind.

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13 Umsatzsteuer: Umsetzung des MwSt-Digitalpakts zum 1.1.2019

Nach den seit 2015 geltenden Regelungen befindet sich der Leistungsort bei Telekommunikationsdienstleistungen, bei Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen, die an Nichtunternehmer erbracht werden, stets an dem Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. Mithin müssen bei grenzüberschreitender Leistungserbringung eine umsatzsteuerliche Erfassung des Unternehmers und die Erfüllung der jeweiligen umsatzsteuerlichen Pflichten im Empfängerland erfolgen.

Bei Kleinstunternehmen ist dies sehr aufwendig. Aus diesem Grunde erfolgte auf EU-Ebene im Rahmen des sog. MwSt-Digitalpakts die Einführung einer Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmer. Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde nun eine entsprechende Regelung im deutschen Umsatzsteuergesetz verankert. Die Änderung führt dazu, dass bei Telekommunikationsdienstleistungen, bei Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen, die von einem Unternehmer, der über eine Ansässigkeit in nur einem Mitgliedstaat verfügt, an Nichtunternehmer erbracht werden, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, der Leistungsort an dem Ort liegt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder der Betriebsstätte, von der die sonstige Leistung ausgeführt wird, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte der bezeichneten sonstigen Leistungen insgesamt 10 000 € im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet.

Der leistende Unternehmer kann auf die Anwendung dieser Umsatzschwelle verzichten mit der Folge, dass sich der Leistungsort der bezeichneten Leistungen (weiterhin) stets an dem Ort befindet, an dem der Leistungsempfänger ansässig ist. Die Verzichtserklärung bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre.

Hinweis:

Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen umfassen im Wesentlichen digitale Produkte, wie z.B. Software und zugehörige Änderungen wie Updates oder Dienste, die in elektronischen Netzen eine Präsenz zu geschäftlichen oder persönlichen Zwecken vermitteln oder unterstützen (z.B. Website, Webpage), von einem Computer automatisch generierte Dienstleistungen über das Internet oder ein elektronisches Netz auf der Grundlage spezifischer Dateneingabe des Leistungsempfängers, sonstige automatisierte Dienstleistungen, für deren Erbringung das Internet oder ein elektronisches Netz erforderlich ist (z.B. Dienstleistungen, die von Online-Markt-Anbietern erbracht und die z.B. über Provisionen und andere Entgelte für erfolgreiche Vermittlungen abgerechnet werden).

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14 Umsatzsteuerliche Geschäftsveräußerung im Ganzen

Aus Vereinfachungsgesichtspunkten ist im Umsatzsteuergesetz ausdrücklich bestimmt, dass Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Insoweit wird auch von einer „Geschäftsveräußerung im Ganzen” gesprochen, da das Gesetz eine solche umsatzsteuerlich nicht zu erfassende Geschäftsveräußerung annimmt, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übertragen wird. Im Detail ist die Abgrenzung dieser Regelung mitunter schwierig, was aber materiell von Bedeutung ist, da eine fälschlicherweise ausgewiesene Umsatzsteuer vom Übertragenden geschuldet wird, andererseits dem Erwerber insoweit aber kein Vorsteuerabzug zusteht.

Die Abgrenzungsproblematik, dieser Sonderregelung im Umsatzsteuerrecht zeigt der Fall, den der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 29.8.2018 (Aktenzeichen XI R 37/17) entschieden hat. Im Streitfall übernahm ein Unternehmer 2015 einen Gastronomiebetrieb und erwarb dabei vom bisherigen Betreiber das gesamte Inventar der Gastronomie zum Kaufpreis von 40 000 € zzgl. Umsatzsteuer. Hinsichtlich der angemieteten Räumlichkeiten für die Gastronomie schloss er einen Mietvertrag mit der bisherigen Vermieterin zu denselben Konditionen wie der vorherige Betreiber und übernahm auch die geleistete Kaution. Das Finanzamt nahm eine umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung im Ganzen an und versagte dem Erwerber daher den Vorsteuerabzug aus der Übernahme des Inventars, da als Vorsteuer nur eine gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen eines anderen Unternehmers abgezogen werden kann, bei Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen aber gar keine Umsatzsteuer geschuldet wird. Dies bestätigte der Bundesfinanzhof.

Im Streitfall konnte der Unternehmer nach Übertragung des (nahezu gesamten) beweglichen Inventars und der festen Ladeneinrichtung – und damit einem insgesamt ausreichenden Teilvermögen – den Gastronomiebetrieb weiter betreiben und hatte dies auch tatsächlich getan. Werden nur die Ladeneinrichtung und das Inventar veräußert, ist eine Geschäftsveräußerung im Ganzen auch anzunehmen, wenn der Erwerber über eine Immobilie verfügt, in der er die wirtschaftliche Tätigkeit weiterhin ausüben kann. Insoweit reicht in diesem Zusammenhang ein Mietvertrag, die Immobilie muss ihm nicht gehören. Auch stimmten im Entscheidungsfall die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten überein oder ähnelten sich zumindest hinreichend. Unschädlich war vorliegend, dass der bestehende Warenbestand nicht mit veräußert wurde, da diesem bei einem Restaurationsbetrieb keine besondere Bedeutung zukommt.

Hinweis:

Die Abgrenzung der umsatzsteuerlichen Geschäftsveräußerung im Ganzen kann im Einzelfall schwierig sein. Insoweit sollten im Kaufvertrag stets Klauseln aufgenommen werden, die eine Korrektur der ausgestellten Rechnung ermöglichen, wenn sich die Rechtsauffassung der Vertragsparteien nachträglich als falsch herausstellen sollte.

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15 Tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis

Der Bundesfinanzhof bestätigt mit Urteil vom 21.8.2018 (Aktenzeichen VIII R 2/15) die bisherige Rechtsprechung, wonach die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis voraussetzt, dass der Stpfl. die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt. Hierzu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen.

Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe einer freiberuflichen Einzelpraxis bei der Einkommensteuer unter bestimmten Bedingungen (so muss der Stpfl. regelmäßig das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben) einer deutlichen Tarifbegünstigung unterliegt. Dies setzt zunächst voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Betriebs veräußert werden. Wegen der Dominanz der persönlichen Tätigkeit und der Beziehungen zu den Auftraggebern, Mandanten und Patienten liegt eine Praxisveräußerung nur dann vor, wenn die Tätigkeit im bisherigen Wirkungskreis „wenigstens für eine gewisse Zeit” eingestellt wird. Davon hat die Rechtsprechung zwei Ausnahmen zugelassen:

  • unschädlich ist eine nur geringfügige Fortsetzung der Tätigkeit und
  • unschädlich ist eine weitere Mitarbeit für den Praxiserwerber als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter.

Nach welcher Unterbrechungsdauer eine Tätigkeit steuerunschädlich wieder aufgenommen werden kann, ist umstritten und kann letztlich nur für den Einzelfall entschieden werden.

Dies bestätigt der Bundesfinanzhof in dem aktuellen Urteil:

  • Neben der Dauer der Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit sind insbesondere die räumliche Entfernung einer wieder aufgenommenen Berufstätigkeit zur veräußerten Praxis, die Vergleichbarkeit der Betätigungen, die Art und Struktur der Mandate sowie die Nutzungsdauer des erworbenen Praxiswerts zu berücksichtigen.
  • Wird der Veräußerer als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig, ist dies grundsätzlich unschädlich.
  • Im Urteilsfall hatte der Stpfl. nach 22 Monaten wieder eine Einzelpraxis eröffnet. Eine solche Wiederaufnahme der freiberuflichen Tätigkeit durch den Veräußerer nach einer gewissen Zeit kann nach der Entscheidung des BFH auch dann schädlich sein, wenn die Wiederaufnahme zum Zeitpunkt der Übertragung der Praxis nicht geplant war. Maßgebend sei allein, ob es objektiv zu einer definitiven Übertragung der wesentlichen Praxisgrundlagen gekommen ist. Daran kann es allein durch die tatsächliche Wiederaufnahme der freiberuflichen Tätigkeit fehlen, auch wenn diese ursprünglich nicht geplant war.

Hinweis:

Dieses Urteil verdeutlicht, dass jede Wiederaufnahme der freiberuflichen Tätigkeit die tarifbegünstigte Besteuerung des erzielten Veräußerungsgewinns in Frage stellen kann, so dass äußerste Vorsicht geboten ist.

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16 Verkürzung der Nutzungsdauer bei einem Einzelhandelsgebäude

Grundsätzlich sind für Gebäude steuerlich feste Abschreibungssätze vorgegeben. Für neuere Wirtschaftsgebäude, die zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen, beträgt der AfA-Satz 3 %. Es wird also von einer Nutzungsdauer von 33 Jahren ausgegangen im Gegensatz bei einer normalen Nutzungsdauer von 50 Jahren bei anderen Gebäuden. Ausnahmsweise kann dann von einer noch kürzeren Nutzungsdauer bei der Bemessung der Abschreibungen ausgegangen werden, wenn die tatsächliche Abschreibungsdauer geringer ist. Dies erfordert allerdings, dass die kürzere Nutzungsdauer des Gebäudes konkret dargelegt wird und greifbare Anhaltspunkte für eine kürzere Nutzungsdauer benannt werden. Die Anforderungen sind also streng.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit rechtskräftigem Urteil vom 12.1.2018 (Aktenzeichen 13 K 1723/16) entschieden, dass eine kürzere Nutzungsdauer nicht konkret dargetan wird, wenn zu einem Gebäude, in dem ein Einkaufsmarkt betrieben wird, vorgetragen wird, derartige Märkte könnten erfahrungsgemäß bereits nach weniger als 20 Jahren nicht mehr als solche genutzt werden. Der Vortrag des Stpfl., derartige Märkte könnten nach ihren Erfahrungen bereits nach weniger als 20 Jahren nicht mehr als solche genutzt werden und es sei fraglich, ob nach Ablauf des Mietvertrages und der Ausübung einer Verlängerungsoption durch den Mieter angesichts der Entwicklung der wirtschaftlichen Situation in A überhaupt eine wirtschaftliche Nutzungsdauer von 30 oder 40 Jahren erreicht werden könne, ist nach Auffassung des Finanzgerichts nicht hinreichend substantiiert und im Grunde spekulativ. Ferner berief sich der Stpfl. auf die Regeln des Bewertungsgesetzes, welche bei Verbrauchermärkten von einer wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer von 30 Jahren ausgehen. Auch dies verwarf das Gericht. Vielmehr müsse die kürzere Nutzungsdauer für den konkreten Fall nachgewiesen werden.

Hinweis:

Im Einzelfall kann ein Gutachten eines Grundstückssachverständigen zur voraussichtlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer angezeigt sein.

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17 Vorsteuern im Zusammenhang mit einem Gebäudeabriss

Ein Vorsteuerabzug ist grds. nur dann möglich, wenn die bezogenen Leistungen in unmittelbaren Zusammenhang mit zukünftigen (beabsichtigten) Ausgangsumsätzen stehen und diese steuerpflichtig sind. Dieser Zukunftsbezug wird besonders deutlich bei Vorsteuern aus den Kosten für einen Gebäudeabriss. Auch dann, wenn das Gebäude bislang für umsatzsteuerpflichtige Leistungen genutzt wurde, ist der Gebäudeabriss kein Leistungsbezug, der zur Beendigung der umsatzsteuerpflichtigen Nutzung anfällt. Vielmehr sind Vorsteuern, die im Zusammenhang mit einem Gebäudeabriss anfallen, nur dann abziehbar, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die beabsichtigte künftige Nutzung des Grundstücks zu umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen führt. Dies hat jüngst das Finanzgericht Schleswig-Holstein mit rechtskräftigem Urteil vom 10.7.2018 (Aktenzeichen 4 K 10124/16) klargestellt.

Hinweis:

Für die Praxis ergibt sich die Notwendigkeit, bei entsprechenden Kosten bereits im Zeitpunkt des Abrisses Beweisvorsorge dafür zu treffen, wofür das geräumte Grundstück in Zukunft genutzt werden soll. Im Grundsatz sind sowohl der Verkauf als auch die Vermietung eines Grundstückes grds. steuerfrei, so dass ein Vorsteuerabzug aus den Abrisskosten in diesen Fällen ausgeschlossen ist. Anders ist dies dann, wenn zukünftig eine Nutzung unter Verzicht auf die Steuerfreiheit (Option zur Umsatzsteuer) erfolgen soll.

Hiervon zu unterscheiden sind Kosten aus einer noch aktiven (umsatzsteuerpflichtigen) Nutzung heraus und Kosten zur Beendigung der (umsatzsteuerpflichtigen) (Vermietungs-)Tätigkeit, für welche der Vorsteuerabzug möglich ist. Ein solcher Fall unterscheidet sich jedoch von dem im Urteilsfall, in welchem die Kosten nach Beendigung der Vermietung angefallen sind und damit der Ausführung neuer (zukünftiger) Umsätze dienten. Die insoweit notwendige Abgrenzung kann nur für den Einzelfall getroffen werden.

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18 Frage des Wertansatzes bei teilentgeltlichen Übertragungen unter Beteiligung von Mitunternehmerschaften bleibt ungeklärt

Werden Wirtschaftsgüter aus einem eigenen Betriebsvermögen eines Gesellschafters in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, an der dieser beteiligt ist, übertragen, so ist zu unterscheiden:

  • Im Grundsatz sind die bislang im eigenen Betriebsvermögen gebildeten stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern, d.h. die Wirtschaftsgüter sind bei der Personengesellschaft mit dem Teilwert anzusetzen.
  • Dagegen ist bei der unentgeltlichen oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten vorgenommenen Übertragung zwingend der steuerliche Buchwert fortzuführen.

Fraglich ist, wie eine teilentgeltliche Übertragung abzubilden ist. Dies ist besonders relevant, wenn neben dem Wirtschaftsgut auch Verbindlichkeiten mit übertragen werden, da insoweit ein Entgelt vorliegt. Die Finanzverwaltung teilt in Fällen der teilentgeltlichen Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens unter Beteiligung von Mitunternehmerschaften den Vorgang in ein voll unentgeltliches und ein voll entgeltliches Geschäft auf und ordnet den Buchwert anteilig den beiden Teilen des Geschäfts zu (als „strenge Trennungstheorie” bezeichnet). Durch diese Berechnungsweise ergibt sich aus dem entgeltlichen Teil des Geschäfts stets ein gewisser Gewinnrealisierungsbetrag.

Dies ist allerdings heftig umstritten. Eine Klärung dieser Frage sollte das vor dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs unter dem Aktenzeichen GrS 1/16 anhängige Verfahren bringen. Hierzu kommt es nun allerdings nicht mehr, da in dem entsprechenden Vorverfahren das Finanzamt dem Begehren des Stpfl. in vollem Umfang abgeholfen hat und damit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde. Damit wurde dieses und dann auch das Verfahren vor dem Großen Senat ohne Entscheidung über die eingelegte Rechtsfrage beendet.

Hinweis:

In der Praxis müssen daher weiterhin in Gestaltungsfällen Ausweichlösungen gewählt werden, welche eine (Teil-)Entgeltlichkeit vermeiden bzw. die Buchwertfortführung sichern. In Frage kommen

  • statt Gutschrift auf einem Darlehenskonto die Gutschrift auf einem Kapitalkonto II, welches als Eigenkapital eingestuft wird,
  • Vermeidung der Übernahme von Verbindlichkeiten durch die erwerbende Mitunternehmerschaft – ggf. Zurückbehaltung durch den Einbringenden, was zu negativem Sonderbetriebsvermögen führt,
  • statt Einbringung von Einzelwirtschaftsgütern die Einbringung von Sachgesamtheiten, also z.B. eines ganzen Betriebs oder Teilbetriebs. Hierbei können nach den Regeln des Umwandlungssteuergesetzes sämtliche eingebrachten Aktiva und Passiva mit den Buchwerten fortgeführt werden.

Handlungsempfehlung:

Im Einzelfall ist stets unter Hinzuziehung steuerlichen Rats zu prüfen, welcher Weg aus steuerlicher Sicht am günstigsten ist.

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19 Finanzverwaltung bestätigt weiten Gestaltungsspielraum durch steuerneutrale Realteilung

Aus verschiedensten Gründen kann eine Auseinandersetzung bei einer Personengesellschaft dergestalt angezeigt sein, dass ein oder mehrere Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden und dabei einen Teil der geschäftlichen Aktivitäten der Personengesellschaft übernehmen und als eigene Betriebe fortführen. Dies kommt in der Praxis nicht nur zur Anwendung bei der Auseinandersetzung von Freiberuflerzusammenschlüssen, sondern auch bei gewerblich tätigen Personengesellschaften sowie bei gewerblich geprägt ausgestalteten vermögensverwaltenden Personengesellschaften.

Die Finanzverwaltung hat nun das Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Anwendung der gesetzlich vorgesehenen steuerneutralen Realteilung aktualisiert (Schreiben vom 19.12.2018, Aktenzeichen IV C 6 – S 2242/07/10002, DOK 2018/0795144). Bemerkenswert ist, dass die Finanzverwaltung die den gesetzlichen Tatbestand der Realteilung sehr großzügig zu Gunsten der Stpfl. auslegende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in vollem Umfang anerkennt. Herauszustellen sind folgende Aspekte, welche für Praxisfälle von besonderer Bedeutung sind:

  • Ein Fall der Realteilung liegt auch dann vor, wenn ein Mitunternehmer unter Übertragung eines Teilbetriebs, eines (Teil-)Mitunternehmeranteils an einer Tochter-Personengesellschaft oder von Einzelwirtschaftsgütern aus einer zweigliedrigen Mitunternehmerschaft ausscheidet und die Fortführung des Betriebs durch den verbleibenden Mitunternehmer in Form eines Einzelunternehmens erfolgt.
  • Eine steuerneutrale Realteilung liegt grds. auch dann vor, wenn ein Mitunternehmer aus einer mehrgliedrigen Mitunternehmerschaft ausscheidet gegen Übertragung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens, die beim ausscheidenden Mitunternehmer zumindest teilweise weiterhin Betriebsvermögen darstellen und wenn im Übrigen von den verbleibenden Mitunternehmern die Personengesellschaft als Mitunternehmerschaft fortgeführt wird. Schädlich wäre dagegen, wenn der ausscheidende Mitunternehmer die im Rahmen seines Ausscheidens übertragenen Einzelwirtschaftsgüter vollständig ins Privatvermögen überführt.
  • Voraussetzung für die Buchwertfortführung ist, dass das übernommene Betriebsvermögen nach der Realteilung weiterhin Betriebsvermögen bleibt. Hierfür ist es ausreichend, wenn erst im Rahmen der Realteilung bei den Realteilern durch die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter ein neuer Betrieb entsteht. Es ist demnach nicht erforderlich, dass die Realteiler bereits vor der Realteilung außerhalb der real zu teilenden Mitunternehmerschaft noch Betriebsvermögen (z.B. im Rahmen eines Einzelunternehmens) haben.
  • Eine Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, an der der Realteiler ebenfalls beteiligt ist, ist nach Ansicht der Finanzverwaltung zu Buchwerten nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine personenidentische Schwesterpersonengesellschaft handelt.

Hinweis:

Die gesetzlichen Regelungen zur steuerneutralen Realteilung bieten umfangreiche Möglichkeiten zur steuerneutralen Auseinandersetzung bei einer Personengesellschaft.

Handlungsempfehlung:

Im konkreten Einzelfall ist anzuraten, unter Hinzuziehung steuerlichen Rats die Möglichkeiten und auch Grenzen der gesetzlichen Regelung zu prüfen.

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20 Kapitalertragsteuereinbehalt auf Dividenden kann im Einzelfall zu korrigieren sein

Die Besteuerung von Kapitalerträgen ist im Grundsatz sehr einfach ausgestaltet: Die auszahlende Stelle – in der Regel die depotführende Bank – behält im Regelfall 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ein und führt diese ans Finanzamt ab; damit ist die Besteuerung beim Kapitalanleger abgegolten. Zu beachten ist aber, dass es auch Fälle gibt, bei denen der Kapitalertragsteuereinbehalt nachträglich zu korrigieren ist, da die steuerliche Behandlung der Dividende erst im Nachhinein klar ist. So werden Dividenden dann steuerlich nicht erfasst, wenn diese als Einlagenrückgewähr gewertet werden. Dies wird von der ausschüttenden Gesellschaft entsprechend bescheinigt.

Eine solche steuerlich nicht zu erfassende Einlagenrückgewähr kann auch von einer in einem anderen EU-Staat belegenen Kapitalgesellschaft getätigt werden. In diesem Fall muss die ausschüttende Gesellschaft einen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern stellen, welches dann prüft und ggf. bescheinigt, dass eine Einlagenrückgewähr vorliegt. Dann sind die getätigten Ausschüttungen im Nachhinein als Einlagenrückgewähr einzustufen und werden regelmäßig nicht der Besteuerung unterworfen, so dass bereits abgeführte Kapitalertragsteuer wieder zu erstatten ist. Liegt eine Einlagenrückgewähr vor, so mindert dies allerdings die Anschaffungskosten der Aktien, so dass sich bei einer späteren Veräußerung ein höherer Veräußerungsgewinn ergibt.

Handlungsempfehlung:

Der erfolgte Kapitalertragsteuereinbehalt sowie die von Banken ausgestellten Erträgnisaufstellungen und Steuerbescheinigungen sind im Einzelfall stets sorgfältig zu kontrollieren.

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21 Geplante Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau vorerst gestoppt

Von der Bundesregierung ist die Einführung einer Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau vorgesehen. Dieses Gesetzgebungsverfahren ist allerdings nun vorerst gestoppt worden. Der Bundesrat hat am 14.12.2018 kurzfristig den Gesetzesbeschluss des Bundestages zu Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau von der Tagesordnung abgesetzt. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit nicht beendet. Theoretisch kann der Gesetzesbeschluss auf Antrag eines Landes oder der Bundesregierung auf eine der nächsten Tagesordnungen des Bundesrates gesetzt werden. Das Gesetz benötigt die Zustimmung des Bundesrates, um in Kraft zu treten.

Hinweis:

Somit ist aktuell sehr fraglich, ob die vorgesehene Sonderabschreibung kommen wird und wenn ja, welche Bedingungen hieran geknüpft werden. Der Bundesrat hatte am 19.10.2018 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung genommen und dabei vor allem eine fehlende Begrenzung der Miethöhe bemängelt. Außerdem hatte der Bundesrat kritisiert, dass die Begrenzung der abschreibungsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten auf 3 000 €/qm Wohnfläche allein nicht ausreicht, um neue Wohnungen im bezahlbaren Mietsegment zu schaffen.

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22 Aktuelle Fragen zur Besteuerung von Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken

In Privathäusern werden vielfach Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerke errichtet. Wird der erzeugte Strom (auch) in das öffentliche Netz eingespeist, so handelt es sich grundsätzlich um eine gewerbliche Tätigkeit, welche steuerlich relevant ist. Die Erlöse für den eingespeisten Strom unterliegen der Einkommensteuer, andererseits können aber auch Kosten für die Anlage, insbesondere die Abschreibung der Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Ebenso werden grundsätzlich Vorsteuern aus der Errichtung der Anlage vom Finanzamt erstattet.

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat mit Schreiben vom 25.7.2018 (Kurzinfo ESt 23/2018) zu zwei aktuellen steuerlichen Fragen Stellung genommen:

  • Bewertung des selbstverbrauchten Stroms: In der Regel ist es wirtschaftlicher, den selbsterzeugten Strom soweit möglich selbst zu verbrauchen, also nicht zunächst in das Versorgungsnetzt einzuspeisen und dann vom Energieversorger zurück zu kaufen. Ist die Anlage als dem Gewerbe zugeordnetes Betriebsvermögen eingestuft, so können grds. alle Kosten der Anlage steuerlich geltend gemacht werden. Die Verwendung des Stroms für den privaten Haushalt ist dann aber eine Sachentnahme des Stroms, so dass der insoweit erfolgte Betriebsausgabenabzug wieder korrigiert wird. Der Wert der Sachentnahme ermittelt sich grundsätzlich nach den anteiligen Herstellungskosten des selbst verbrauchten Stroms, wobei insbesondere die Abschreibungen und Finanzierungsaufwendungen einzubeziehen sind. Die Finanzverwaltung lässt es aus Vereinfachungsgründen zu, dass der Entnahmewert im Wege der Schätzung aus dem Strompreis eines regionalen Energieversorgers abgeleitet werden kann. Dabei kann bei Anlagen, die ab dem 1.4.2012 in Betrieb genommen wurden, der für den privaten Haushalt entnommenen Strom mit 0,20 €/kWh bewertet werden.
  • Steuerliche Zuordnung eines Batteriespeichers (sog. Hausspeicher): Batteriespeicher können auf unterschiedliche Art und Weise in eine Photovoltaikanlage integriert werden (Einbau vor oder nach dem Wechselrichter). In Abhängigkeit von der Bauart kann der Batteriespeicher ein selbständiges Wirtschaftsgut oder unselbständiger Bestandteil der Photovoltaikanlage sein. Handelt es sich bei dem Batteriespeicher um ein selbstständiges Wirtschaftsgut und dient dieser allein der Zwischenspeicherung des selbst erzeugten Stroms zur anschließenden privaten Verwendung des Stroms, ist der Batteriespeicher dem Privatvermögen zuzuordnen. Dies hat dann zur Konsequenz, dass die Anschaffungskosten (über Abschreibungen) steuerlich nicht geltend gemacht werden können. Andererseits fließen dann diese Kosten nicht in die vorstehend geschilderte Bewertung des selbst verbrauchten Stroms ein.

Hinweis:

Maßgebend sind insoweit also die jeweiligen technischen Gegebenheiten. Sinnvoll kann eine technische Beschreibung der Funktionsweise des Batteriespeichers durch den installierenden Elektrobetrieb oder einen technischen Sachverständigen sein.

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23 Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit Stromleitung nicht steuerbar

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 2.7.2018 (Aktenzeichen IX R 31/16) klargestellt, dass eine Entschädigung, die dem Grundstückseigentümer einmalig für die grundbuchrechtlich abgesicherte Erlaubnis zur Überspannung seines privat genutzten Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, nicht der Einkommensteuer unterliegt. Wird die Erlaubnis erteilt, um einer drohenden Enteignung zuvorzukommen, liegen weder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung noch sonstige Einkünfte vor.

Im Streitfall war der Stpfl. Eigentümer eines selbst bewohnten Hausgrundstücks, das beim Bau einer Stromtrasse mit einer Hochspannungsleitung überspannt wurde. Der Stpfl. nahm das Angebot des Netzbetreibers an, der ihm für die Erlaubnis, das Grundstück überspannen zu dürfen und die dingliche Absicherung dieses Rechts durch eine immerwährende beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit, eine Entschädigung anbot. Die Höhe der Entschädigung bemaß sich nach der Minderung des Verkehrswerts des überspannten Grundstücks. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob die gezahlte Entschädigung zu versteuern war.

Das Gericht entschied, dass der Stpfl. keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele, denn es werde nicht die zeitlich vorübergehende Nutzungsmöglichkeit am Grundstück vergütet, sondern die unbefristete dingliche Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit und damit die Aufgabe eines Eigentumsbestandteils. Die Nutzung des Grundstücks war durch die Vereinbarung nicht eingeschränkt. Voraussetzung für das Vorliegen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist aber, dass das empfangene Entgelt Gegenleistung für die Nutzung eines Grundstücks des Privatvermögens darstellt. Bei wirtschaftlicher Betrachtung stelle die gezahlte Entschädigung jedoch einen Ausgleich für die dingliche Eigentumsbeschränkung und die hiermit einhergehende Wertminderung des Grundstücks dar. Dies belege im Streitfall bereits die Art und Weise der Berechnung der Entschädigung. Im Vordergrund der Entschädigungszahlung stand nicht die Vergütung der Nutzungsmöglichkeit am Grundstück, sondern vielmehr die dingliche Belastung des Grundstücks mit der Dienstbarkeit.

Es lagen aber auch keine Einkünfte aus sonstigen Leistungen vor. Eine sonstige Leistung in diesem Sinne ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Nicht erfasst sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich. Dies war nach Ansicht des Gerichts vorliegend gegeben, da das Grundstück in seiner Substanz teilweise endgültig aufgegeben wurde. Außerdem wäre der Stpfl. wohl teilweise zwangsenteignet worden, wenn er der Überspannung seines Grundstücks nicht zugestimmt hätte. Wer einer drohenden Enteignung zuvorkommt, erbringt jedoch keine Leistung im Sinne dieser Vorschrift.

Hinweis:

Bei Grundstücken des Betriebsvermögens wäre eine solche Entschädigung steuerlich zu erfassen, da in diesem Fall auch die Substanz steuerlich verhaftet ist.

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24 Zurverfügungstellung eines Grundstücks
des steuerlichen Privatvermögens als Ausgleichsfläche für eine Windkraftanlage

Im Urteilsfall gestattete der Stpfl. dem Nutzungsberechtigten, ein zum steuerlichen Privatvermögen gehörendes landwirtschaftliches Grundstück als Ausgleichsfläche für eine Windkraftanlage zu nutzen. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und sollte enden, wenn die errichteten Windenergieanlagen beseitigt worden sind. Als Entgelt erhielt der Stpfl. 70 000 €, und zwar in zwei Raten, eine Rate im Jahr des Vertragsabschlusses und eine zweite Rate zwei Jahre später.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.7.2018 (Aktenzeichen IX R 3/18) darin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gesehen, da eine zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung gegen Entgelt vorliege und sich der Eigentümer des Grundstücks nicht zur Unterlassung einer bestimmten Nutzung verpflichte. Eine Verteilung der Einmalzahlungen auf die geschätzte voraussichtliche Laufzeit lehnte das Gericht ab, da weder ein bestimmter Zeitraum vereinbart noch eine Bestimmung des maßgeblichen Zeitraums anhand sonstiger (objektiver) Umstände möglich war. Vielmehr sei das Entgelt im Zuflussjahr zu versteuern.

Hinweis:

Abzugrenzen ist also zwischen einer (zeitlich begrenzten) Nutzungsüberlassung, welche steuerlich erfasst wird und einer Unterlassung einer bestimmten Nutzung, welche im Privatvermögen steuerlich nicht erfasst wird.

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25 Enteignung soll kein privates Veräußerungsgeschäft sein

Im Urteilsfall erwarb der Stpfl. in 2008 ein bebautes Grundstück. Im Jahr 2008 führte die Stadt ein Bodensonderungsverfahren durch und erließ dabei in Bezug auf das Grundstück einen sog. Sonderungsbescheid gegenüber dem Stpfl., infolgedessen das Eigentum auf die Stadt übergehen sollte. Als Entschädigung für den Eigentumsübergang zahlte die Stadt einen Betrag von 600 000 €. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Enteignung des Grundstücks durch die Stadt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft darstelle, da zwischen Erwerb und Enteignung weniger als zehn Jahre vergangen seien und deshalb ein Veräußerungsgewinn zu versteuern sei. Der Entschädigungsbetrag überstieg die Anschaffungskosten des Stpfl. deutlich.

Dem widersprach nun das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 28.11.2018 (Aktenzeichen 1 K 71/16 E). Die hoheitliche Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf die Stadt sei nicht als Veräußerungsgeschäft anzusehen. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft setze voraus, dass die Eigentumsübertragung auf eine wirtschaftliche Betätigung des Veräußernden zurückzuführen ist. Hierzu muss ein auf die Veräußerung gerichteter rechtsgeschäftlicher Wille des Veräußernden vorhanden sein. Bei einer Enteignung fehle es hieran.

Hinweis:

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, sodass noch offen ist, ob das Urteil rechtskräftig wird.

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26 Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und weiteren steuerlichen Vorschriften ist am 14.12.2018 veröffentlicht worden (BGBl. I 2018, 2338 = BStBl I 2018, 1377). Für die GmbH sind darin u.a. Neuregelungen enthalten

  • für den Fall von Ausgleichszahlungen eines beherrschenden Unternehmens (= Organträger) an außenstehende Gesellschafter (§ 14 KStG) zur Sicherstellung des ertragsteuerlichen Organschaftsverhältnisses und
  • betreffend den Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften (§ 8c KStG); hier ist in der Folge des BVerfG-Beschlusses vom 29.3.2017 (2 BvL 6/11, BGBl. I 2017, 1289) der § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG betreffend Anteilserwerbe von mehr als 25 % und bis zu 50 % mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft ersatzlos aufgehoben worden. Damit bleibt es inhaltlich nur noch bei einem vollständigen Untergang nicht genutzter Verluste in den Fällen, in denen innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahestehenden Personen übertragen werden.

Hinweis:

Die weitere Rechtsentwicklung ist aufmerksam zu beobachten, denn auch zur Problematik der Übertragung von mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals ist beim BVerfG unter dem Aktenkennzeichen 2 BvL 19/17 ein Verfahren anhängig.

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27 Bewertung einer Sachausschüttung in Form einer offenen Gewinnausschüttung

Mit Urteil vom 11.4.2018 (I R 34/15, BFH/NV 2019, 77) hat der BFH zu der Frage Stellung genommen, wie Wirtschaftsgüter zu bewerten sind, die eine Kapitalgesellschaft offen an ihre Gesellschafter ausschüttet. Das Gericht hat insoweit entschieden, dass der Gegenstand einer Sachausschüttung einer Kapitalgesellschaft mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist, ohne dass es auf den Wertansatz im Gewinnverwendungsbeschluss ankommt.

Im Streitfall hatte eine GmbH geklagt, deren gesamte Anteile in 2002 von einer gemeinnützigen Stiftung erworben worden waren. Diese Stiftung übertrug kurz nach dem Erwerb ein Aktienpaket (74,306 % der stimmberechtigten Stammaktien), welches sie im Jahr 1988 von Todes wegen erworben hatte, auf die GmbH. Diese erfasste das Aktienpaket bilanziell in 2002, 2003 und 2004 unter „Beteiligungen” und vereinnahmte in diesen Jahren auch Dividenden, die an die Stiftung als Vorabausschüttungen weitergegeben wurden. Im Jahr 2005 beschlossen die Gesellschafter der GmbH, die ihr im Jahre 2002 übertragenen Stammaktien im Wege der Sachausschüttung wieder an die Stiftung zurückzuübertragen.

Im Rahmen einer nachfolgenden Außenprüfung behandelten die Prüfer – wie auch die GmbH – die Rückübertragung der Aktien im Jahr 2005 als Sachausschüttung. Für die Bewertung gingen die Prüfer von dem gemeinen Wert der Anteile sowie einem Paketzuschlag in Höhe von 20 % des Kurswerts zum Übertragungszeitpunkt aus. Hieraus ergebe sich eine verdeckte Gewinnausschüttung, die gemäß § 8b Abs. 2 KStG steuerbefreit sei. Einen Betrag in Höhe von 5 % dieser vGA berücksichtigten die Prüfer jedoch gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe und erhöhten entsprechend das zu versteuernde Einkommen der GmbH. Dagegen wandte sich die GmbH mit ihrer Klage, die beim FG nur teilweise Erfolg hatte. Der BFH hat die Revision der GmbH als unbegründet zurückgewiesen, die Revision der FinVerw hingegen als begründet qualifiziert.

Der BFH kommt hier letztendlich zu dem Ergebnis, dass die Rückübertragung der Aktien auf die Stiftung im Jahr 2005 Gegenstand einer offenen Gewinnausschüttung (Sachausschüttung) und die Aktien mit dem gemeinen Wert anzusetzen waren.

Denn die im Streitfall von der GmbH beschlossene Sachausschüttung des Aktienpakets an die Stiftung beruhte auf einem (ordnungsgemäßen) Gewinnverwendungsbeschluss und führte zu einer offenen Gewinnausschüttung. Jedoch verbiete sich auch dann, wenn im Gewinnverwendungsbeschluss der auszuschüttende Sachwert mit dem Buchwert angegeben wird und damit handelsrechtlich die sog. Buchwertmethode zur Anwendung kommt, die Annahme, dass die Sachausschüttung steuerrechtlich in Höhe des Buchwerts als offene Gewinnausschüttung und in Höhe des Differenzbetrags gegenüber dem gemeinen Wert als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren sei. Denn die Bewertung habe sowohl bei offenen wie auch bei verdeckten Gewinnausschüttungen zum gemeinen Wert zu erfolgen. Die Gewinnverwendung – sei es in Form der offenen oder der verdeckten Ausschüttung – darf die Einkommensermittlung nicht berühren, so dass in beiden Fällen eine außerbilanzielle Hinzurechnung der stillen Reserven geboten ist.

Das Einkommen der GmbH habe sich durch die Rückübertragung des Aktienpakets erhöht. Dieser Beitrag (also die aufgedeckten stillen Reserven) sei nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei, da diese Vorschrift nicht nur auf den vereinbarten, sondern auch auf den aus steuerlichen Gründen korrigierten Veräußerungsgewinn anzuwenden ist.

Hinweis:

Anlässlich dieser Entscheidung ist darauf hinzuweisen, dass auch Sachausschüttungen Kapitalertragsteuer auslösen (wozu der BFH im vorgenannten Urteil nicht Stellung nehmen musste). Zu beachten ist, dass bei Sachausschüttungen die Kapitalertragsteuer jedenfalls nicht aus einem teilweisen Einbehalt der Dividende gezahlt werden kann, so dass in der Praxis in Erwägung gezogen werden sollte, eine Kombination von Bar- und Sachdividende zu beschließen.

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28 Rangrücktrittserklärung einer Alleingesellschafterin, die eine Tilgung auch aus dem freien Vermögen zulässt, führt nicht zu einem Passivierungsverbot bei der GmbH

Mit Urteil vom 13.9.2018 (10 K 504/15, K,G,F, EFG 2018, 2010) hat sich das FG Münster mit der Frage der Passivierung von Verbindlichkeiten gegenüber der Alleingesellschafterin befasst, wenn diese einen Rangrücktritt erklärt hat. Im Urteilsfall war strittig, ob die Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber ihrer Alleingesellschafterin im Jahr 2008 erfolgswirksam in Höhe von rd. 2 Mio. € oder lediglich in Höhe eines Forderungsverzichts von rd. 859 T€ auszubuchen waren und ob bzw. ggf. mit welchem Wert eine verdeckte Einlage zu erfassen war. Da die klagende GmbH (unter Berücksichtigung des Forderungsverzichts) zum 21.9.2007 eine bilanzielle Überschuldung in Höhe von von ca. 3,047 Mio. € aufwies, gab ihre Alleingesellschafterin am 21.9.2007 (den Forderungsverzicht in Höhe von rd. 859 T€ ergänzend) zugleich eine Rangrücktrittserklärung wie folgt ab:

„Zur Abwendung der Überschuldung bei Ihrer Gesellschaft werden wir mit unseren Forderungen aus gewährten Tagesgeldern und laufendem Kontokorrent bis zu einer Höhe von maximal 3 047 386,95 € hinter die Forderungen aller anderen gegenwärtigen und zukünftigen Gläubiger, die eine solche Rangrücktrittserklärung nicht abgegeben haben, in der Weise zurücktreten, dass die Forderungen nur aus sonst entstehenden Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss oder aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft übersteigenden freien Vermögen zu bedienen sind.”

Die FinVerw vertrat die Auffassung, dass die GmbH auf Grund der „fehlenden operativen Geschäftstätigkeit” wie auch der „nahezu vorhandenen Vermögenslosigkeit” durch die Verbindlichkeiten wirtschaftlich nicht belastet war, so dass die Verbindlichkeiten gegenüber der Alleingesellschafterin – mit einer geringen Ausnahme – gewinnerhöhend auszubuchen waren.

Das FG hat hingegen bestätigt, dass die Verbindlichkeiten weiterhin zu passivieren sind:

  • Der erklärte Rangrücktritt lässt die wirtschaftliche Belastung der GmbH nicht entfallen, so dass die Passivierungspflicht für die streitigen Verbindlichkeiten fortbestand. Dies liegt darin begründet, dass die Forderungen der Alleingesellschafterin nach der Rangrücktrittsvereinbarung nicht nur aus künftigen Jahresüberschüssen und einem Liquidationsüberschuss, sondern auch aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten der Klägerin übersteigenden freien Vermögen zu bedienen waren.
  • Soweit nämlich die Befriedigung von Verbindlichkeiten auf Grund einer Rangrücktrittsvereinbarung auf künftig entstehende Jahresüberschüsse und einen Liquidationsüberschuss beschränkt ist, dürfen die dem Rangrücktritt zu Grunde liegenden Verbindlichkeiten nicht passiviert werden, da es an einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung des Schuldners fehlt (Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 2a EStG).
  • Im Streitfall war jedoch vereinbart, dass die Verbindlichkeiten der Alleingesellschafterin der GmbH eben auch aus dem freien Vermögen zu bedienen waren. Die Einbeziehung des die Verbindlichkeiten übersteigenden sonstigen freien Vermögens in die Rangrücktrittserklärung führte dazu, dass eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung des Schuldners – hier der GmbH – gegeben ist. Die Rangrücktrittserklärung ist auf Grund der Einbindung des sonstigen freien Vermögens nicht mit einem Erlass gegen Besserungsabrede vergleichbar.

Hinweis:

Gegen das Urteil ist nun unter dem Aktenzeichen XI R 32/18 die Revision beim BFH anhängig. Diese Entscheidung bleibt abzuwarten. Insoweit ist von Bedeutung, dass sich die Frage, ob eine Verbindlichkeit in der Steuerbilanz ertragswirksam auszubuchen ist, bislang auf die Prüfung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2a EStG konzentriert. Diese Frage würde sich aber dann gar nicht stellen, wenn die Verbindlichkeit bereits nach den handelsrechtlichen GoB nicht (mehr) passivierungspflichtig wäre, was dann nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG unmittelbar auf die Steuerbilanz durchschlagen würde. Auch dies wird in der Literatur vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung der BGH-Rechtsprechung diskutiert.

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29 Ablösezahlung für Besserungsscheine als Bestandteil des Veräußerungspreises i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG

Mit seinem Urteil vom 20.7.2018 (IX R 31/17, BFH/NV 2019, 13 = HFR 2019, 17) hat der BFH entschieden, dass die Ablösezahlung für Besserungsscheine dann als unselbständiger Bestandteil des Veräußerungspreises i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG zu würdigen ist, wenn bei der Kapitalgesellschaft bis zum Zeitpunkt der Veräußerung ihrer Geschäftsanteile kein Besserungsfall gemäß Besserungsabrede eingetreten ist und die Ablösung nur dazu diente, dem Erwerber die Gewinnmöglichkeiten aus den Geschäftsanteilen an der Kapitalgesellschaft auf Dauer lastenfrei zu übertragen.

Im Streitfall hatte der Kläger Ende 1998 sämtliche Geschäftsanteile an der Z-GmbH zum Preis von 1 DM von der E-AG erworben. Die E-AG hatte zuvor Darlehen an die Z-GmbH gewährt und hinsichtlich dieser Darlehen mit der Z-GmbH Erlassverträge gegen Besserungsscheine vereinbart. Mit dem Vertrag über den Erwerb der Geschäftsanteile an der Z-GmbH erwarb der Kläger zugleich auch die Rechte aus den Besserungsscheinen für 1 DM. Während der Dauer seiner Beteiligung an der Z-GmbH trat kein Besserungsfall ein.

In 2008 veräußerte der Kläger sämtliche Geschäftsanteile an der Z-GmbH an die L-GmbH. Dieser Vertrag bestimmte, dass die Anteilsübertragung mit schuldrechtlicher (wirtschaftlicher) Wirkung auf den 1.1.2008 erfolgen sollte. Bezüglich der vom Kläger begebenen Besserungsscheine von über 2 Mio. € wurde vereinbart, dass die Käuferin die Z-GmbH so auszustatten habe, dass diese die Besserungsscheine (ohne Zinsen) über Anforderung des Klägers nach erfolgter Invollzugsetzung (Closing) des Vertrags durch Zahlung eines Betrags von über 2 Mio. € auf das Bankkonto des Klägers abdecke.

Das FA erhöhte in der Folge (unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens) den vom Kläger erklärten Veräußerungsgewinn i.S.d. § 17 EStG um den für die Abdeckung der Besserungsscheine gezahlten Betrag; Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Der BFH hat die Revision des Klägers zurückgewiesen und ausgeführt, dass die Frage, ob ein Entgelt für die Ablösung von Besserungsscheinen i.R.d. Veräußerung einer Beteiligung als unselbständiger Teil des Kaufpreises zum Veräußerungsgewinn i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG gehört oder dem Tatbestand des § 17 Abs. 4 EStG oder auf Grund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, davon abhängt, ob der Ablösung der Besserungsscheine eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Grundsätzlich keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung habe deren Ablösung, wenn ohne die Veräußerungsabrede bei der Kapitalgesellschaft bis zum Zeitpunkt der Veräußerung ihrer Geschäftsanteile kein Besserungsfall gemäß Besserungsabrede eingetreten ist, und die Ablösung nur dazu diente, dem Erwerber die Gewinnmöglichkeiten aus den Geschäftsanteilen an der Kapitalgesellschaft auf Dauer belastungsfrei zu übertragen. Daher ist vorliegend die Würdigung des FG, wonach der Veräußerungspreis für die Geschäftsanteile an der Z-GmbH auch die Zahlung zur Abdeckung der Besserungsscheine umfasst, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; diese sind Bestandteil des Veräußerungspreises i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG.

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30 Verdeckte Gewinnausschüttung bei Sachspenden an Stiftung

Mit seinem nicht rechtskräftigen Urteil vom 21.3.2018 (10 K 2146/16, EFG 2018, 1676) hat das FG Köln entschieden, dass die Regelung über die vGA in § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vorrangig gegenüber der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG angeordneten Berechtigung zum Spendenabzug ist. Gegen das Urteil ist nun unter dem Aktenkennzeichen I R 16/18 beim BFH die Revision anhängig.

Im Streitfall war ein Ehepaar Anteilseigner einer GmbH, welche ein gewerbliches Vermessungsbüro betrieb. Die Eheleute gründeten im Jahre 2009 als einzige Stifter die W-Stiftung, deren satzungsgemäßer Zweck die Förderung von Kunst und Kultur ist. Dieser Zweck sollte u.a. dadurch verwirklicht werden, dass die von den Eheleuten in die Stiftung eingebrachte Sammlung von Kunstwerken gepflegt und als Dauerleihgabe der Städtischen Galerie X oder dem Kunstmuseum U zur Verfügung gestellt wird. Nach ihrer Satzung verfolgt die W-Stiftung mit diesen Kunstwerken ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Vorsitzender des Stiftungsvorstandes ist Herr R. Weitere Vorstandsmitglieder der Stiftung sind neben den Eheleuten auch Vertreter der vorgenannten Museen.

Seit 2009 spendeten die Eheleute wertvolle Kunstwerke in diese von ihnen gegründete W-Stiftung. Da das Volumen steuerlich geltend gemachter Sachspenden die Höchstbeträge des § 10b Abs. 1 und 1a EStG im Laufe der Jahre überschritt, wurde im Einkommensteuerbescheid der Eheleute für 2013 ein entsprechender Spendenvortrag zur Berücksichtigung in nachfolgenden Einkommensteuer-Veranlagungen festgeschrieben. Ebenfalls seit 2009 spendete die GmbH von ihr erworbene Kunstwerke im Wert von jährlich zwischen 134 T€ und 337 T€ an die W-Stiftung und machte für diese Aufwendungen den Betriebsausgabenabzug bzw. den Spendenabzug geltend. Weitere Spenden an andere gemeinnützige Organisationen wurden von der GmbH in den Streitjahren nicht bzw. nur in sehr geringem Umfang erklärt.

Strittig war nun der Spendenabzug bei der GmbH, da das FA die Auffassung vertrat, dass die Sachspenden der GmbH als vGA an die Eheleute anzusehen seien (und von dort als Spende an die Stiftung weitergeleitet wurden). Wenn die Spende im Interesse des Anteilseigners liege, sei eine gesellschaftliche Veranlassung anzunehmen, die eine vGA i.S.v. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nach sich ziehe und vorrangig gegenüber dem Spendenabzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG sei. Auch im Streitfall habe die Spendentätigkeit der GmbH im besonderen Interesse ihrer beherrschenden Gesellschafter (der Eheleute) gelegen. Auch hätte nach dem Fremdvergleich ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer nicht in diesem Umfang Kunstwerke eingekauft und ausschließlich an diese eine Stiftung gespendet. Die vGA seien daher in den Einkommensteuererklärungen der Eheleute für die Jahre 2011 bis 2013 als Teileinkünfte nach § 20 EStG zu versteuern.

Das FG bestätigte das Vorliegen von vGA. Generell kann auch eine solche Zuwendung vGA sein, die aus Sicht des Leistenden eine Spende darstellt. Dies ist anzunehmen, wenn sie durch ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Empfänger und dem Gesellschafter der spendenden Kapitalgesellschaft veranlasst ist, was vorliegend zu bejahen ist.

Für das besondere Näheverhältnis der Stiftung zu den Eheleuten spreche im Streitfall zunächst, dass diese die W-Stiftung als einzige Stifter errichtet haben. Und auch ohne gesellschaftliche Verbandsstruktur bestimmten die Eheleute zumindest als Vorstandsmitglieder der Stiftung – zusammen mit drei weiteren Vorständen – die Geschicke des in der Stiftung verselbstständigten Vermögens. Weitere Indizien für das besondere Näheverhältnis der Eheleute zu der von ihnen gegründeten W-Stiftung waren deren Spendenaktivitäten zu Gunsten der Stiftung, deren Volumen die für sie geltenden Höchstbeträge gemäß § 10b Abs. 1 und 1a EStG überschritt, sowie der fast völlige Mangel sog. Fremdspenden der GmbH.

Hinweis:

Die weitere Rechtsentwicklung ist aufmerksam zu beobachten, da schon diese vorinstanzliche Entscheidung des FG Köln verdeutlicht, dass bei Spenden von GmbH an gemeinnützige Organisationen (z.B. Stiftungen oder Vereine) stets sorgfältig zwischen vGA und Spende abzugrenzen ist.

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31 Nachträgliche Anschaffungskosten bei Ausfall kapitalersetzender Darlehen

Mit seinem nicht zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenen Beschluss vom 7.8.2018 (IX B 118/17, BFH/NV 2018, 1155) hat der BFH – betreffend die Beschwerde eines Stpfl. wegen Nichtzulassung der Revision – in Bestätigung seiner Rechtsprechung festgestellt, dass höchstrichterlich geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob und in welcher Höhe der Ausfall eines kapitalersetzenden, in der Krise „stehen gelassenen Darlehens” des Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten i.S.v. § 17 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen ist. Zudem ist höchstrichterlich geklärt, dass der Wert der Darlehensforderung im Zeitpunkt des Eintritts der Krise nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit ihrer Werthaltigkeit zu schätzen ist.

Diese Rechtsprechungsgrundsätze sind zudem mit Urteil des BFH v. 11.7.2017 (IX R 36/15, HFR 2017, 1032) für alle bis einschließlich 27.9.2017 hingegebenen Darlehen und Finanzierungshilfen bestätigt worden.

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32 Allgemeines zu Verpflegungs- und Übernachtungskosten bei Auslandsreisen

Bei Auslandsdienstreisen können dem Arbeitnehmer Verpflegungs- und Übernachtungskosten in bestimmten Grenzen vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Wird vom Arbeitgeber keine steuerfreie Erstattung geleistet, kann der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten geltend machen.

Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Pauschalbeträge, die steuerlich anerkannt werden. Diese werden jährlich von der Finanzverwaltung bekannt gegeben. In der nachfolgend abgedruckten Tabelle sind die ab dem 1.1.2019 geltenden Sätze aufgeführt, welche durch BMF-Schreiben vom 28.11.2018 (Aktenzeichen IV C 5 – S 2353/08/10006 :009) bekannt gegeben wurden. Änderungen gegenüber den bisher maßgeblichen Beträgen sind fett gedruckt. Für die in der Tabelle nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Hinweis:

Die Pauschbeträge für Verpflegungskosten gelten auch für den Betriebsausgabenabzug bei Geschäftsreisen des Unternehmers selbst und für den Werbungskostenabzug bei doppelter Haushaltsführung.

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33 Verpflegungskosten

Für Dienstreisen in das Ausland gelten länderweise unterschiedliche Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen des Arbeitnehmers (sog. Auslandstagegelder). Diese in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Pauschbeträge sind – ebenso wie die Inlandspauschalen – nach der Dauer der Abwesenheit von der ersten Tätigkeitsstätte bzw. von der Wohnung gestaffelt. Zu beachten ist, dass Mahlzeitengestellungen durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten die Verpflegungspauschalen mindern, und zwar um 20 % für ein Frühstück und um jeweils 40 % für ein Mittag- oder Abendessen der für die 24-stündige Abwesenheit geltenden Verpflegungspauschale.

a) Eintägige Auslandsdienstreisen

Für eintägige Auslandsdienstreisen, die am selben Tag begonnen und beendet werden, ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend.

Beispiel:

Sachverhalt: Der Kundenmonteur eines Handwerksbetriebs aus Aachen sucht im Rahmen einer eintägigen Dienstreise zunächst einen Kunden in den Niederlanden und danach in Belgien auf. Er fährt um 7.00 Uhr in Aachen los und kehrt um 18.00 Uhr wieder zurück.

Lösung: Der Arbeitnehmer ist insgesamt 11 Stunden unterwegs. Der Pauschbetrag richtet sich nach dem letzten Tätigkeitsort, so dass der Pauschbetrag für Belgien (28,00 €) maßgebend ist.

Alternative: Wird zuerst der Kunde in Belgien und dann der Kunde in den Niederlanden aufgesucht, so ist der Pauschbetrag für die Niederlande i.H.v. 31,00 € maßgebend.

b) Mehrtägige Auslandsdienstreisen

Bei mehrtägigen Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24.00 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend.

Beispiel:

Sachverhalt: Der Außendienstmitarbeiter A fährt am Montag um 7.00 Uhr vom Betrieb in Aachen zunächst zu einem Kunden in Paris (Frankreich). Anschließend fährt er nach Brüssel, wo er eine mehrtägige Messe besucht. Ankunft in Brüssel ist um 23.00 Uhr. Nach Messeschluss am Freitag kehrt der Mitarbeiter um 20.00 Uhr zurück nach Deutschland.

Lösung: Dem Arbeitgeber kann für den Montag der anteilige Pauschbetrag für Belgien i.H.v. 28,00 € steuerfrei erstattet werden. Der Kundenbesuch in Paris spielt keine Rolle. Für Dienstag bis Donnerstag kann jeweils der volle Tagessatz für Belgien i.H.v. 42,00 € erstattet werden und für den Freitag wieder der anteilige Satz i.H.v. 28,00 €.

c) Zusammentreffen von Inlands- und Auslandsreisen

Führt die Dienstreise an einem Arbeitstag sowohl in das Inland als auch in das Ausland, so kann das höhere Auslandstagegeld angesetzt werden. Dies ist unabhängig davon, wie lange die Verweildauer im Inland und im Ausland ist.

Beispiel:

Sachverhalt: Der Kundendiensttechniker mit Wohnort in Aachen fährt vormittags zu einem Kunden in Belgien, ist gegen Mittag wieder im Betrieb in Aachen und besucht nachmittags einen Kunden in Köln. Die Gesamtabwesenheit beträgt 9 Stunden.

Lösung: Für die Gesamtabwesenheit von 9 Stunden kann der Tagegeldsatz für Belgien i.H.v. 28,00 € steuerfrei erstattet werden.

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34 Übernachtungskosten

Bei Übernachtungen im Ausland kann der Arbeitgeber die Übernachtungskosten ohne Einzelnachweis mit den in der folgenden Tabelle aufgeführten Beträgen steuerfrei erstatten. Allerdings dürfen die Pauschbeträge nicht steuerfrei erstattet werden, wenn dem Arbeitnehmer die Unterkunft vom Arbeitgeber oder im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder teilweise unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Auch bei Übernachtungen in einem Fahrzeug ist die steuerfreie Zahlung der Pauschbeträge nicht möglich.

Hinweis:

Werden dem Arbeitnehmer die Übernachtungskosten nicht steuerfrei erstattet, so kann dieser seine Aufwendungen für die Übernachtung als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Hierbei ist zu beachten, dass beim Werbungskostenabzug der Ansatz der Pauschbeträge nicht zulässig ist, sondern es können nur tatsächlich entstandene und nachgewiesene Kosten angesetzt werden.

Land

Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen

Pauschbetrag für Übernachtungskosten

bei Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Std. je Kalendertag

für An- und Abreisetag sowie bei Abwesenheitsdauer von mehr als 8 Std. je Kalendertag

Afghanistan

30

20

95

Ägypten

41

28

125

Äthiopien

27

18

86

Äquatorialguinea

36

24

166

Albanien

29

20

113

Algerien

51

34

173

Andorra

34

23

45

Angola

77

52

265

Antigua und Barbuda

45

30

177

Argentinien

34

23

144

Armenien

23

16

63

Aserbaidschan

30

20

72

Australien

  • Canberra

51

34

158

  • Sydney

68

45

184

  • im Übrigen

51

34

158

Bahrain

45

30

180

Bangladesch

30

20

111

Barbados

52

35

165

Belgien

42

28

135

Benin

40

27

101

Bolivien

30

20

93

Bosnien und Herzegowina

18

12

73

Botsuana

40

27

102

Brasilien

  • Brasilia

57

38

127

  • Rio de Janeiro

57

38

145

  • Sao Paulo

53

36

132

  • im Übrigen

51

34

84

Brunei

48

32

106

Bulgarien

22

15

90

Burkina Faso

44

29

84

Burundi

47

32

98

Chile

44

29

187

China

  • Chengdu

35

24

105

  • Hongkong

74

49

145

  • Kanton

40

27

113

  • Peking

46

31

142

  • Shanghai

50

33

128

  • im Übrigen

50

33

78

Costa Rica

47

32

93

Côte d'Ivoire

51

34

146

Dänemark

58

39

143

Dominica

45

30

177

Dominikanische Republik

45

30

147

Dschibuti

65

44

305

Ecuador

44

29

97

El Salvador

44

29

119

Eritrea

50

33

91

Estland

27

18

71

Fidschi

34

23

69

Finnland

50

33

136

Frankreich

  • Lyon

53

36

115

  • Marseille

46

31

101

  • Paris sowie
    die Departments 92, 93 und 94

58

39

152

  • Straßburg

51

34

96

  • im Übrigen

44

29

115

Gabun

62

41

278

Gambia

30

20

125

Georgien

35

24

88

Ghana

46

31

148

Grenada

45

30

177

Griechenland

  • Athen

46

31

132

  • im Übrigen

36

24

135

Guatemala

34

23

90

Guinea

46

31

118

Guinea-Bissau

24

16

86

Guyana

45

30

177

Haiti

58

39

130

Honduras

48

32

101

Indien

  • Chennai

32

21

85

  • Kalkutta

35

24

145

  • Mumbai

50

33

146

  • Neu Delhi

38

25

185

  • im Übrigen

32

21

85

Indonesien

38

25

130

Iran

33

22

196

Irland

44

29

92

Island

47

32

108

Israel

56

37

191

Italien

  • Mailand

45

30

158

  • Rom

40

27

135

  • im Übrigen

40

27

135

Jamaika

57

38

138

Japan

  • Tokio

66

44

233

  • im Übrigen

51

34

156

Jemen

24

16

95

Jordanien

46

31

126

Kambodscha

38

25

94

Kamerun

50

33

180

Kanada

  • Ottawa

47

32

142

  • Toronto

51

34

161

  • Vancouver

50

33

140

  • im Übrigen

47

32

134

Kap Verde

30

20

105

Kasachstan

45

30

111

Katar

56

37

170

Kenia

42

28

223

Kirgisistan

29

20

91

Kolumbien

41

28

126

Kongo, Republik

50

33

200

Kongo, Demokrat. Republik

68

45

171

Korea, Demokrat. Volksrepublik

39

26

132

Korea, Republik

58

39

112

Kosovo

23

16

57

Kroatien

28

19

75

Kuba

46

31

228

Kuwait

42

28

185

Laos

33

22

96

Lesotho

24

16

103

Lettland

30

20

80

Libanon

59

40

123

Libyen

63

42

135

Liechtenstein

53

36

180

Litauen

24

16

68

Luxemburg

47

32

130

Madagaskar

34

23

87

Malawi

47

32

123

Malaysia

34

23

88

Malediven

52

35

170

Mali

41

28

122

Malta

45

30

112

Marokko

42

28

129

Marshall Inseln

63

42

102

Mauretanien

39

26

105

Mauritius

54

36

220

Mazedonien

29

20

95

Mexiko

41

28

141

Mikronesien

33

22

116

Moldau, Republik

24

16

88

Monaco

42

28

180

Mongolei

27

18

92

Montenegro

29

20

94

Mosambik

38

25

146

Myanmar

35

24

155

Namibia

23

16

77

Nepal

28

19

86

Neuseeland

56

37

153

Nicaragua

36

24

81

Niederlande

46

31

119

Niger

41

28

89

Nigeria

63

42

255

Norwegen

80

53

182

Österreich

40

27

108

Oman

60

40

200

Pakistan

  • Islamabad

30

20

165

  • im Übrigen

27

18

68

Palau

51

34

179

Panama

39

26

111

Papua-Neuguinea

60

40

234

Paraguay

38

25

108

Peru

30

20

93

Philippinen

33

22

116

Polen

  • Breslau

33

22

117

  • Danzig

30

20

84

  • Krakau

27

18

86

  • Warschau

29

20

109

  • im Übrigen

29

20

60

Portugal

36

24

102

Ruanda

46

31

141

Rumänien

  • Bukarest

32

21

100

  • im Übrigen

26

17

62

Russische Föderation

  • Jekatarinenburg

28

19

84

  • Moskau

30

20

110

  • St. Petersburg

26

17

114

  • im Übrigen

24

16

58

Sambia

36

24

130

Samoa

29

20

85

San Marino

34

23

75

São Tomé – Príncipe

47

32

80

Saudi-Arabien

  • Djidda

38

25

234

  • Riad

48

32

179

  • im Übrigen

48

32

80

Schweden

50

33

168

Schweiz

  • Genf

64

43

195

  • im Übrigen

62

41

169

Senegal

45

30

128

Serbien

20

13

74

Sierra Leone

48

32

161

Simbabwe

45

30

140

Singapur

54

36

197

Slowakische Republik

24

16

85

Slowenien

33

22

95

Spanien

  • Barcelona

34

23

118

  • Kanarische Inseln

40

27

115

  • Madrid

40

27

118

  • Palma de
    Mallorca

35

24

121

  • im Übrigen

34

23

115

Sri Lanka

42

28

100

St. Kitts und Nevis

45

30

177

St. Lucia

45

30

177

St. Vincent und die Grenadinen

45

30

177

Sudan

35

24

115

Südafrika

  • Kapstadt

27

18

112

  • Johannisburg

29

20

124

  • im Übrigen

22

15

94

Südsudan

34

23

150

Suriname

45

30

177

Syrien

38

25

140

Tadschikistan

27

18

118

Taiwan

51

34

126

Tansania

47

32

201

Thailand

38

25

110

Togo

35

24

108

Tonga

39

26

94

Trinidad und Tobago

45

30

177

Tschad

64

43

163

Tschechische Republik

35

24

94

Türkei

  • Istanbul

35

24

104

  • Izmir

42

28

80

  • im Übrigen

40

27

78

Tunesien

40

27

115

Turkmenistan

33

22

108

Uganda

35

24

129

Ukraine

32

21

98

Ungarn

22

15

63

Uruguay

44

29

109

Usbekistan

34

23

123

Vatikanstaat

52

35

160

Venezuela

69

46

127

Vereinigte Arabische Emirate

45

30

155

Vereinigte Staaten von Amerika (USA)

  • Atlanta

62

41

175

  • Boston

58

39

265

  • Chicago

54

36

209

  • Houston

63

42

138

  • Los Angeles

56

37

274

  • Miami

64

43

151

  • New York City

58

39

282

  • San Francisco

51

34

314

  • Washington,
    D.C.

62

41

276

  • im Übrigen

51

34

138

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

  • London

62

41

224

  • im Übrigen

45

30

115

Vietnam

41

28

86

Weißrussland

20

13

98

Zentralafrikanische Republik

46

31

74

Zypern

45

30

116

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